Monat: März 2022

Wann muss eine Gefährdungsbeurteilung gemacht werden und welchen Inhalte sollte diese haben?

Aktualisiert: 21.12.2023

Um die Frage zu beantworten, wird eine Gefährdungsbeurteilung nachfolgend als Beispiel aufgezeigt. Diese bezieht sich zum aktuellen Geschehen der diktatorischen Regel zur angeblichen Pandemie.

Die Polizeidirektion Zwickau konnte den Inhalt dieses Beitrages nicht widerlegen und es wurden Menschen als Person behandelt, was durch das Bundesverfassungsgericht verboten wurde.

Und denke dran, hier geht es um Menschen und nicht um Personen!!!

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— Örtlichkeit / Arbeitsstätte —

– Gefährdungsbeurteilung –

Inhaltsverzeichnis

Gefährdungsbeurteilung zum Tragen von Arbeitsschutzmasken, in Bezug zu Viren, in der — Örtlichkeit / Arbeitsstätte —

1. Sachverhalt

1.1 Ausgangszustand

1.2 Aufgaben des Sauerstoff

1.3 Der Gasaustausch des menschlichen Körpers

1.4 Arbeitsschutzmasken: FFP1-, FFP2- und FFP3-Masken

1.5 Arbeitsschutzmasken: chirurgische  Masken

1.6 Auftretende Beschwerden beim tragen von Arbeitsschutzmasken

1.7 Wie lange dürfen Arbeitsschutzmasken getragen werden?

1.8 Kommunikation unter Arbeitsschutzmasken

1.9 Viren, wie werden dies nachgewiesen bzw. gibt es krankmachende?

2. Würdigung

2.1 Forderung Gesetzgeber

2.2 Arbeitsmedizinische Sicht

2.3 Anweisung des Schießstandsachverständigen zu einer Maskenpflicht

3. Rechtsbewertung

3.1 Arbeitsschutzgesetz und Arbeitsschutzmasken

3.2 Infektionsschutzgesetz

4. (Fach)Argumentation

4.1 Repräsentative Untersuchungen

5. Fazit

5.1 Argumentation bzw. die Verweise auf gesetzliche Normative

5.2 Unmittelbare Verantwortung

5.3 Angeordnete Maßnahmen entsprechend dem Vorgenannten

5.4 Ausschlussfähigkeit entsprechend Vorgenannten

6. Erarbeitet

Gefährdungsbeurteilung zum Tragen von Arbeitsschutzmasken,
in Bezug zu Viren, in der — Örtlichkeit / Arbeitsstätte —

1. Sachverhalt

1.1 Ausgangszustand

Vor Auswahl und Einsatz von Atemschutzgeräten ist eine Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) durchzuführen. Gefährdungsbeurteilung ist eine Kurzbezeichnung für die Ermittlung von Gefährdungen und Belastungen von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz, deren Beurteilung und die Ableitung entsprechender Maßnahmen.

Gefährdungen des menschlichen Organismus, die über die Atemwege wirksam werden, können durch Sauerstoffmangel oder durch Schadstoffe der Umgebungsatmosphäre hervorgerufen werden.

Sauerstoffmangel in der Einatemluft führt zu einem Sauerstoffmangel in den Zellen des menschlichen Körpers und blockiert wichtige Lebensfunktionen. Er wird durch die menschlichen Sinne nicht wahrgenommen.

Sauerstoffmangel kann zu Bewusstlosigkeit führen, irreversible Schädigung von Gehirnzellen und sogar den Tod bewirken. Der Umfang der Schädigung ist abhängig von der restlichen Sauerstoffkonzentration in der Einatemluft, der Einwirkdauer, dem Atemminutenvolumen und der körperlichen Verfassung.

Die Aufnahme von Schadstoffen in den Körper kann je nach spezifischer (physikalischer, chemischer oder kombinierter) Wirkungsweise des Stoffes zu Lungenerkrankungen, akuten oder chronischen Vergiftungen, Strahlenschäden, durch Bakterien oder Viren übertragbare Krankheiten sowie zu sonstigen Schäden, z. B. Sensibilisierung, Allergien oder Krebserkrankungen, führen. Im Allgemeinen ist der Umfang dieser Schädigung abhängig von der Konzentration und der Einwirkdauer des Schadstoffes, der Wirkungsweise im Körper, der Schwere der auszuführenden Arbeit sowie von der körperlichen Verfassung.

Manche Schadstoffe können durch die Haut aufgenommen werden oder die Haut schädigen. Kommen solche Stoffe in der Umgebungsatmosphäre vor, sollte der ganze Körper geschützt werden. Beispielsweise erfordern radioaktive oder ätzende Stoffe in der Umgebungsatmosphäre außer Atemschutz zusätzlich die Benutzung weiterer PSA.

Das Benutzen von Atemschutzgeräten ist immer mit einer zusätzlichen Belastung verbunden. Es gibt in der Praxis kein Atemschutzgerät, das seinen Träger vollkommen von der Umgebungsatmosphäre abschließt.

1.2 Aufgaben des Sauerstoff

Die Atmung des Menschen ist ein komplexes System. Durch das Zusammenspiel verschiedener Muskeln im Oberkörper hebt sich der Brustkorb. Das Zwerchfell als wichtigster Atemmuskel zieht sich zusammen, und das wiederum ermöglicht, dass sich die Lunge auch in den Bauchraum nach unten ausdehnen kann. Durch diese Bewegung wird die Atemluft – die unter anderem 21 % Sauerstoff und 0,03 % Kohlendioxid, vor allem aber Stickstoff enthält – über Rachen, Kehlkopf, Luftröhre und Bronchien bis in die Lunge gesogen. Hier wird ein Teil des Sauerstoffs vom Blut aufgenommen. Als „Trägermaterial“ fungiert der Blutfarbstoff Hämoglobin in den roten Blutkörperchen. Dies nennt man „äußere Atmung“.

Alle Körperzellen  – so auch unsere Organe und Muskeln – benötigen für ihre jeweiligen Funktionen Energie. Diese erhalten sie aus Zucker, Kohlenhydraten (Speicherzucker im Gewebe) und Fetten. Um die Nährstoffe optimal verwerten zu können, bedarf es einer „kontrollierten Verbrennung“ in den Zellen. Dafür ist der Sauerstoff zuständig. Mit Hilfe von Sauerstoff kann ein Vielfaches an Energie produziert werden. Bestimme Organe können nur mit Hilfe von Sauerstoff Energie bereitstellen – so vor allem das Gehirn, dann folgt das Herz.

1.3 Der Gasaustausch des menschlichen Körpers

Auf dem Weg des Blutes durch den Körper werden alle Zellen mit Sauerstoff – und anderen wichtigen Nährstoffen – versorgt. Das wird als „innere Atmung“ bezeichnet. Bis das Blut zurück zur Lunge gelangt, ändert es seine Zusammensetzung, das Blut ist sauerstoffärmer und angereichert mit Kohlendioxid, als wichtiges „Abfallprodukt“ des Stoffwechsels. Das Kohlendioxid wird beim Ausatmen aus dem Körper „entsorgt“.

Diesen Vorgang nennt man in seiner Gesamtheit Gasaustausch. Atemmechanisch entspannt sich die Atemmuskulatur bei der Ausatmung, das Volumen im Brustkorb und somit auch das Lungenvolumen wird dadurch verkleinert und die Luft wird durch die Atemwege wieder aus dem Körper hinausgedrückt. Ausgeatmete Luft enthält nur mehr 17 % Sauerstoff, dafür steigt der Kohlendioxid-Anteil auf 4 %. Dieser Teil der Atmung erfolgt passiv, bedarf also keiner aktiven muskulären Unterstützung. Beim Sprechen oder Singen kann jedoch auch die Ausatmung bewusst beeinflusst werden.

1.4 Arbeitsschutzmasken: FFP1-, FFP2- und FFP3-Masken

Aerosole und Feinstaubpartikel gehören zu den tückischsten Gesundheitsrisiken im Arbeitsumfeld, in der Atemluft sind sie nahezu unsichtbar. Bestenfalls haben Arbeiter lediglich mit unangenehmen Gerüchen zu kämpfen.

Die gefährlichsten Partikel aber können krebserregend oder radioaktiv sein, andere das Atmungssystem des Körpers über Jahrzehnte hinweg schädigen und langfristig zu schweren Erkrankungen führen. Atemschutzmasken schützen vor wässrigen und öligen Aerosolen, Rauch und Feinstaub bei der Arbeit, jedoch nicht vor Viren, Gasen und Dämpfen, – ihre Schutzfunktion ist dabei europaweit nach EN 149 normiert und in die drei Klassen FFP1, FFP2 und FFP3 unterteilt. Bezeichnet werden sie als partikelfiltrierende Halbmasken bzw. Feinstaubmasken.

Die drei Schutzklassen werden nicht nach der Größe der gefilterten Partikel unterschieden, sondern nach deren Anzahl. FFP1 filtert mindestens 80 Prozent der Partikel, FFP2 94 Prozent und FFP3 99 Prozent. Je mehr Partikel gefiltert werden müssen, desto mehr Lagen an Filtermaterial kommen zum Einsatz – damit werden die Masken in den höheren Schutzklassen immer dichter und haben folglich auch einen größeren Atemwiderstand. Um den Atemwiderstand bei FFP2- und FFP3-Masken wieder zu verringern, hat uvex die einzigartigen High-Performance-Masken entwickelt, die neben dem geringeren Atemwiderstand auch für ein besseres Klima in der Maske sorgen: die uvex silv-Air e 7333 FFP3.

Eines der wichtigsten Komfortmerkmale bei Atemschutzmasken ist der Atemwiderstand, also der Widerstand, den der Träger beim Ein- und Ausatmen spürt – und der ihn dabei belastet. Um den Atemwiderstand gering zu halten, muss das Filtermaterial einerseits luftdurchlässig sein, andererseits aber auch die Partikel filtern. Aus diesem Grund wird das Filtermaterial mit einer elektrostatischen Ladung versehen. Diese sorgt dafür, dass Partikel, die aufgrund ihrer kleinen Größe eigentlich durch das Filtermaterial hindurch fliegen würden, am Material haftenbleiben.

1.5 Arbeitsschutzmasken: chirurgische  Masken 

  Bei der Verwendung von chirurgische  Masken, die ebenfalls Arbeitsschutzmasken sind, findet kein ungehindertes Entweichen des unter Normoventilation ausgeatmeten CO2 statt. Dadurch kann es zu einer Akkumulation/Anhäufung von CO2 unter den Operationsmasken kommen. Die mit CO2 vermehrt angereicherte Luft wird wieder eingeatmet, was einen daraus resultierenden Anstieg von CO2 im Blut zur Folge hätte. Eine Erhöhung des CO2 -Partialdruckes im Blut kann zu einer kompensatorischen Hyperventilation führen. Diese Effekte können einen Einfluss auf die Qualität des Operationsergebnisses haben.

Für eine optimale chirurgische Leistung spielen jedoch neben der Keimverhütung weitere Faktoren eine Rolle. In der Literatur wird von Effekten, wie die der persönlichen Beeinflussung des Chirurgen durch subjektive Faktoren wie Diskomfort berichtet. Weiterhin liegen Studien über objektive physiologische Veränderungen vor, welche sich durch das Tragen der Maske ergeben.

Es ist eine Tatsache, dass das Operationspersonal, vor allem bei längeren Operationen, über Müdigkeit und wiederholtes Gähnen klagt. Dies ist die Folge einer durch CO2- Rückatmung bedingten Veränderung des physiologischen Gasaustausches. 

1.6 Auftretende Beschwerden beim tragen von Arbeitsschutzmasken

Beim Tragen von Arbeitsschutzmasken ist ein Sauerstoffmangel nicht ausgeschlossen.

Die Sauerstoffsättigung des Blutes liegt im Normalbereich zwischen 94 und 98 Prozent. Bei einem geringeren Wert spricht man von Sauerstoffmangel im Blut (Hypoxämie). Das kann sich durch Schwächegefühl, Schwindel und allgemeines Unwohlsein bemerkbar machen. Je nach Dauer des Zustandes werden Atmung und Puls beschleunigt. Es kann bei den Betroffenen zu Kurzatmigkeit bereits bei geringer Belastung, Schmerzen in der Brust, Zittern, Schweißausbrüche, abwechselndem Hitze- und Kältegefühl sowie einer veränderten Wahrnehmung bis hin zu Bewusstlosigkeit kommen. Häufig sind die Symptome recht diffus und unspezifisch. Um Organschäden durch längerfristige Sauerstoff-Unterversorgung vorzubeugen, empfiehlt sich eine rasche ärztliche Abklärung der Beschwerden.

Seit Einführung der Maskentragpflicht, aufgrund einer „Pandemie“, häufen sich bei den Dermatologen Klagen über Ausschläge und Pickel – Fachbegriff «Periorale Dermatitis». Unter der Maske entsteht ein Klima, das die Ansiedlung von Bakterien begünstigt. Die dringen in die Talgdrüsen ein und führen so zu Entzündungen und Pickeln.

Wenn sich Finger, Lippen oder Schleimhäute der Betroffenen bläulich verfärben, sollte unbedingt ein Arzt verständigt werden.

1.7 Wie lange dürfen Arbeitsschutzmasken getragen werden?

Die Empfehlung der BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) zu den maximalen Tragezeiten, der Erholungsdauer und den nötigen Pausen bei der Nutzung von Arbeitsschutzmasken beruht auf der DGUV Regel 112–190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“.

Hiernach beträgt die maximale Tragezeit grundsätzlich längstens zwei Stunden bei Arbeitsschutzmasken mit Ausatemventil, mit anschließender Mindesterholungsdauer von 30 Minuten. Bei einer Arbeitsschutzmaske ohne Ausatemventil beträgt die maximale Tragezeit längstens 75 Minuten mit anschließender Mindesterholungsdauer von 30 Minuten.

1.8 Kommunikation unter Arbeitsschutzmasken

Zu unserer Kultur gehört es, aus den Gesichtszügen Zustimmung, Ärger, Freude oder Unverständnis zu lesen. Mit einem Gesichtsschutz fallen wichtige Signale für die Kommunikation weg. Mit Maske ist es schwerer zu verstehen, was der andere sagt. Missverständnisse können schnell entstehen.

Weil die Stimme gedämpft ist und die Mimik fehlt, fällt ein Teil der Informationen weg, die wir unbewusst wahrnehmen, denn einfach nur lauter reden, bringt es oft nicht. Das, was man im Gesicht wegen der Maske nicht sieht, muss man mit Händen und Füßen machen. Gerade schwerhörigen Patienten bereiten gedämpfte Stimmen und abgedeckte Lippen Probleme.

Doch wie verändert sich damit unser Sprechen bzw. die Verständlichkeit unseres Sprechens?

Insbesondere im Umgang mit Menschen, deren Hören beeinträchtigt ist, kann schon eine milde Beeinträchtigung der Sprachverständlichkeit die Kommunikation erheblich stören. Das ist gerade im Gespräch auf der Schießbahn ein großes Problem. In Deutschland sind mindestens 16% der Erwachsenen von einer Hörschwäche betroffen, mit höherer Prävalenz bei älteren Menschen. Im Alter über 60 Jahren haben mehr als 20%, bei den über 70-Jährigen mehr als 30% Hörprobleme.

Selbst eine adäquate Versorgung mit Hilfsmitteln wie Hörgeräten oder Cochlea-Implantaten kann eine Schwerhörigkeit nicht vollständig ausgleichen. Man muss also auch bei Menschen mit versorgter Schwerhörigkeit davon ausgehen, dass noch eine Beeinträchtigung des Sprachverstehens vorliegen kann.

In einer Testreihe zeigte sich schon beim Tragen einer handelsüblichen chirurgischen Maske eine Minderung der mittleren Sprachqualität von 79,4% auf 75,7%. Der Einsatz einer FFP2-Maske führte zu einer weiteren Minderung auf 75,3%, mit deutlicher Varianz. Auch wenn sich eine statistische Signifikanz aufgrund der Probandenzahl nicht prüfen lässt: Der Trend ist deutlich.

1.9 Viren, wie werden dies nachgewiesen bzw. gibt es krankmachende?

Viren sind definiert als kleine Körper, die in einer Zelle produziert werden, die Zelle und den Organismus verlassen können und wieder in eine Zelle gelangen können, in der sie wieder vermehrt werden. Die Körper, die als Viren bezeichnet werden, bestehen aus einer Hülle aus Eiweißen und beinhalten ein Stück Nukleinsäure. Die Nukleinsäure der tatsächlich existierenden Viren besteht aus doppelsträngiger, zirkulär geschlossener DNA.

Jedem Menschen, der die wissenschaftlichen, also überprüf- und nachvollziehbaren Erkenntnisse der Evolutions-Biologie und der Grundsubstanzforschung zur Kenntnis nimmt wird klar, dass es bei komplexeren Organismen, wie Menschen, Tieren und Pflanzen keine Körper geben kann, die man als Viren bezeichnen könnte. Wenn man die Existenz eines Virus behauptet, muss man die Beweise hierfür auch in einer wissenschaftlichen Publikation veröffentlichen und alle getätigten Schritte beschreiben und dokumentieren.  Nur wenn Aussagen in Form von Publikationen überprüfbar und nachvollziehbar sind, kann man von Wissenschaft sprechen. Alles andere ist keine Wissenschaft. In einer Publikation über einen Virusnachweis müssen natürlich die Fotos der isolierten Viren und der Viren, wie sie sich im Körper oder in Körperflüssigkeiten befinden enthalten sein.

Virusisolation nach wissenschaftlichen Regeln:

Die Kochschen Postulate im einzelnen komplett
1.  Der Erreger muß in allen Krankheitsfällen nachweisbar sein.
2.  Der Erreger muß sich aus dem erkrankten Organismus isolieren und in
Reinkultur züchten lassen.
3.  Dieser isolierte und in Reinkultur gezüchtete Erreger muß das gleiche
   Krankheitsbild erzeugen (Tierversuch).
4.  Dieser isolierte und in Reinkultur gezüchtete Erreger muß bei den durch ihn
     infizierten Organismennachweisbar sein (Tierversuch).

1. Das Foto des isolierten Virus:
Das Foto vom isolierten Virus ist das Einfachste an der ganzen Arbeit der Virusisolation. Es kann ungefähr 20 Minuten dauern bis man das Foto hat, nachdem das Virus isoliert wurde. Zum Foto gehört natürlich die genaue Beschreibung, wie und in welchen Schritten das Virus isoliert wurde. Dazu gehört natürlich auch, dass man ein Foto des Virus im Organismus vorweisen kann und das muss natürlich das gleiche Aussehen und die gleichen Strukturen aufweisen, wie das Virus, welches man isolierte. Natürlich gehört auch hier eine Beschreibung dazu, wie dieses Foto zustande kam. Die Beschreibungen müssen so klar und detailliert beschrieben sein, dass jeder Mensch die Schritte nachvollziehen und selbst auch durchführen kann.

Hinweis:
Es gibt in der gesamten wissenschaftlichen Literatur kein Foto eines als krankmachend behaupteten Virus, das als ein Foto eines isolierten Virus behauptet wird! Auch gibt es kein einziges Foto eines als krankmachend behaupteten Virus, das als ein Foto eines Virus behauptet wird, welches sich im Organismus, im Blut, Speichel oder einer sonstigen Körperflüssigkeit befinden soll.

2. Die Eiweiße des Virus
Das Wichtigste an der Virusisolation ist die biochemische Charakterisierung seiner Bestandteile. Wie will man sonst später behaupten können, dass ein bestimmtes Eiweiß oder eine bestimmte Nukleinsäure von einem Virus stammen? Wie soll denn später ein indirekter Test funktionieren können, wenn die Eiweiße und Nukleinsäuren nie isoliert und untersucht wurden.
Für die biochemische Charakterisierung wird das isolierte Virus in seine Bestandteile zerlegt und die Nukleinsäure von den Eiweißen getrennt.
Die Eiweiße werden in einem Verfahren, was als Gel-Elektrophorese bezeichnet wird der Länge nach aufgetrennt und dann angefärbt. Es entsteht ein Streifenmuster, welches Auskunft darüber gibt, aus wie viel unterschiedlichen Eiweißen das Virus aufgebaut ist und welche unterschiedlichen Größen sie haben.
Der Vorgang der Auftrennung der Eiweiße des Virus entsprechend ihrer Länge wird im Detail beschrieben und das Streifenmuster fotografiert und publiziert. Die Eiweiße können dann in weiteren Experimenten, sogar noch auf ihre individuelle Zusammensetzung untersucht werden.

Hinweis:
Ein Foto des Streifenmusters, der in der Gel-Elektrophorese aufgetrennten Eiweiße eines behaupteten krankmachenden Virus gibt es in keiner einzigen Publikation.
In den Publikationen, die die Existenz von krankmachenden Viren behaupten taucht nirgendwo irgendeine Dokumentation einer biochemischen Charakterisierung von Eiweißen aus einem isolierten Virus auf.

3. Die Nukleinsäure des Virus
Die mittels eines einfachen Vorganges von den Eiweißen getrennte Nukleinsäure des Virus wird in einem Verfahren, was als Gel-Elektrophorese bezeichnet wird, der Länge nach aufgetrennt und dann angefärbt. Auf dem Gel wird ein Streifen sichtbar. Parallel aufgetrennte Nukleinsäure mit bekannter Länge ergeben einen ersten Hinweis auf die Länge der isolierten Nukleinsäure.
Zur weiteren Charakterisierung der Nukleinsäure des Virus, wird sie biochemisch zerschnitten und in der Gel-Elektrophorese wieder aufgetrennt. Dies ergibt ein spezifisches Streifenmuster, welches vom sog. genetischen Fingerabdruck her mittlerweile auch der Öffentlichkeit bekannt ist.
In weiteren Untersuchungen kann man die genauere Zusammensetzung der Nukleinsäure untersuchen.
Die Ergebnisse dieser Experimente werden selbstverständlich fotografiert und publiziert. Man braucht ja Beweise für seine Behauptungen, wie lange die Nukleinsäure ist, die aus dem Virus stammt und wie sie sich zusammensetzt.

Hinweis:
Es gibt in keiner Publikation eine Dokumentation einer Auftrennung einer Nukleinsäure, von der behauptet wird, dass sie aus einem Virus stammt.
Auch gibt es in keiner Publikation in denen die Existenz von krankmachenden Viren behauptet wird das typische Streifenmuster einer biochemischen Auftrennung, welches vom sog. genetischen Fingerabdruck mittlerweile auch einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden ist.

Mit der indirekten PCR-Nachweismethode, die heute als direkter Virusnachweis behauptet wird, kann beliebig manipuliert werden: Je nach Art der verwendeten Nukleinsäure, ob DNA oder RNA als Ausgangsquelle, kann man Menschen, wie es beim HIV-PCR-Test geschieht, beliebig „positiv“ oder „negativ“ testen.

Aus der Petition des Deutschen Bundestages (Pet 2-14-15-212-026084)
Nach Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) ist der direkte elektronenmikroskopische Nachweis von HIV in Plasma oder Serum von Patienten nicht erfolgt. Dies hat technische Gründe, da die Darstellung von Viren am Elektronenmikroskop relativ hohe Partikelkonzentrationen voraussetzen. Im Plasma oder Serum von Patienten werden so hohe Konzentrationen höchstens in der sog. Burst-Phase der Primärinfektion oder im fortgeschrittenen AIDS-Stadium erreicht.
Ein solcher Nachweis würde daher eine enge Kooperation von aufmerksamen Kliniken und Virologen voraussetzen. Da die Fragestellung (Direktnachweis in Plasma oder Serum)  außer für den Petenten keine wissenschaftliche Relevanz hat, gibt es keine intensiven  Bemühungen in dieser Richtung.

Der HIV wurde also nie nachgewiesen.

Da nie krankmachende Viren im menschlichen Körper nachgewiesen wurden, gibt es demzufolge keine krankmachende Viren im menschlichen Körper. Schon allein aus den 5 biologischen Gesetzen, also keine Theorien oder Hypothesen, geht hervor, dass es keine krankmachende Viren gibt.

2. Würdigung

2.1 Forderung Gesetzgeber

Der Gesetzgeber macht gegenüber dem Betreiben von -betreffende Örtlichkeit / Arbeitsstätte- keine Forderungen in Bezug zu Arbeitsschutzmasken auf. Damit ist ein Tragen von Arbeits-schutzmasken in -betreffende Örtlichkeit / Arbeitsstätte- nicht vorgeschrieben.

2.2 Arbeitsmedizinische Sicht

Die meisten Atemschutzgeräte machen die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ihres Trägers gemäß „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV) und Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) erforderlich. Die Benutzung von Atemschutzgeräten bedeutet im Allgemeinen eine zusätzliche Belastung für den Träger, sodass seine Eignung durch einen Arbeitsmediziner oder einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ bestätigt wird. Bei der erforderlichen Erstunter-suchung und folgenden Nachuntersuchungen wird zur Beurteilung der Berufsgenossen-schaftliche Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“ herangezogen . Bei der Vorsorgeunter-suchung hat der Arzt die Arbeitsplatzverhältnisse, wie Arbeitsschwere, Klima, und Tragedauer des zu verwendenden Atemschutzgerätes zu berücksichtigen. Die hierfür erforderlichen Informationen sind dem Arzt vor Beginn der Vorsorgeuntersuchung zur Verfügung zu stellen.

Nach der ArbMedVV § 4 Pflichtvorsorge Teil 4 (1) 1. ist bei Tätigkeiten, bei der das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 (z.B. FFP2- und FFP3-Masken) vorgeschrieben wird, eine Pflichtvorsorge vorgeschrieben. Die Pflichtvorsorge muss vor der Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden.

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten Angebotsvorsorge nach Maßgabe der ArbMedVV des Anhangs anzubieten. Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten.

Die Angebotsvorsorge ist bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 (z.B. FFP1 und chirurgische  Masken) erfordern, anzubieten.

2.3 Anweisung des Schießstandsachverständigen zu einer Maskenpflicht

Anweisungen des Schießstandsachverständigen wird es hierzu nicht geben, da es nicht zu seinem Aufgabengebiet gehört.

3. Rechtsbewertung

3.1 Arbeitsschutzgesetz und Arbeitsschutzmasken

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) gilt für die arbeits-medizinische Vorsorge im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes. Ziel der Verordnung ist es, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Arbeits-medizinische Vorsorge soll zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten.

Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Anhangs der ArbMedVV Pflichtvorsorge für die Beschäftigten zu veranlassen. Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden.

Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.

Die Pflichtvorsorge für das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 (z.B. FFP2- und FFP3-Masken) ist entsprechend ArbMedVV vorgeschrieben.

Entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ ist nach § 3 (2) eine Gefährdungsbeurteilung insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach ArbMedVV 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer
     vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 1 eine Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,
     2. entgegen § 4 Abs. 2 eine Tätigkeit ausüben lässt,
3. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 eine Vorsorgekartei nicht, nicht richtig
    oder nicht vollständig führt oder
4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Angebotsvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig
    anbietet.
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines oder einer Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar. 

3.2 Infektionsschutzgesetz

Beim Infektionsschutzgesetz (IfsG) ist zu beachten, dass das Ausfertigungsdatum 20.01.2000 ist und Änderungen in der Zukunft hat, die am 18.11.2020, 19.06.2020 und am 21.12.2020 angegeben sind.

Im IfsG wurde auch der § 28a nach dem Ausfertigungsdatum eingefügt und dies ohne eines wissenschaftlichen Nachweises des Virus COVID-19. Damit fallen auch sämtliche Schutzmaßnahmen aus.

Die Angabe des COVID-19-Virus im Infektionsschutzgesetz kann auch als Behauptung gesehen werden.

Wenn man die Existenz eines Virus behauptet, muss man die Beweise hierfür auch in einer wissenschaftlichen Publikation veröffentlichen und alle getätigten Schritte beschreiben und dokumentieren. Zum COVID-19-Virus gibt es keine wissenschaftliche Publikation, die diesen beweisen.

Das Infektionsschutzgesetz hat keinen Rechtsbestand, da es keinen räumlichen Geltungsbreich hat, noch Grundrechtseinschränkungen sind dargelegt.

4. (Fach)Argumentation

4.1 Repräsentative Untersuchungen

In einem Versuch von Dr. Klaus Pelikan wurde festgestellt, dass der CO2-Gehalt unter einer medizinischen Maske schnell ansteigt. Innerhalb von weniger als 2 min stieg der CO2-Gehalt um das 22,5-fache an, auf 3,15 Prozent.

Auch der Ing. Dr. Helmut Traindl, der Ingenieur für Technischen Umweltschutz, Technische Chemie und Erdwissenschaften, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist, führte einen Kohlendioxid-Test unter einer medizinischen Maske durch.

Bei seinen Versuch war abzuklären ob und wenn „ja“, wie hoch die Kohlendioxid-Konzentration in der Atemluft unter Nase-Mund-Schutzmasken ist. Weiters war abzuklären, ob die gemessenen Konzentrationen gesundheitsschädlich sein können.

Versuchsleiter: Ing. Dr. Helmut Traindl

Versuchsaufbau: Die Testperson positionierte nach Aufsetzen der MNS-Maske

einen Schlauch unter die MNS-Maske. Danach wurde die Luft mit 0,5 l/Min. unterhalb der MNS-Maske abgesaugt, wobei
darauf geachtet wurde, dass die Absaugung im Ein-/

Ausatmungsbereich zwischen Mund (Oberlippe) und Nase 

erfolgte. 

Verwendetes Gasmessgerät: Gasanalysator BM 5000 (Geotechnical Instruments Ltd.)

Spezifikation: 

Dauer der Versuche: Jeweils ca. 5 Minuten.

Parameter Kohlendioxid Messbereich: 0-100 Vol. %
Genauigkeit: +/- 0,5 Vol %
Sensor-Typ: Infrarot-Sensor

Parameter Sauerstoff Messbereich: 0-25 Vol. %
Genauigkeit: +/- 1,0 Vol. %
Sensor-Typ: Elektrochemischer Sensor

Die ersten erhöhten Kohlendioxid-Konzentrationen waren bereits wenige Sekunden nach Beginn der Messungen festzustellen. In der Zeitspanne davor wurde die atmosphärische Luft im Messsystem, im Wesentlichen dem Absaugschlauch, abgesaugt. Die jeweils einige Minuten andauernden kontinuierlichen Messungen zeigten bei allen Versuchspersonen erhöhte Kohlendioxid-Messwerte in einem Konzentrationsbereich von ca. 3 – 5 Vol.% auf gleichbleibendem Niveau. 


Beurteilungsgrundlagen: 

Grenzwerteverordnung 2018 i.d.g.F.
Grenzwerteverordnung 2020 (aktuelle Fassung, Kundmachung 02.09.2020)

Versuchspersonen / Alter / Kohlendioxid: 

Versuchsperson 1: Valentina Brötzner, Alter: 13 J.
Kohlendioxid: 3,4 Vol. % – 5,0 Vol. %

Versuchsperson 2: Edith Brötzner, Alter: 36 J.
Kohlendioxid: 2,8 Vol. % – 3,6 Vol. % 

Versuchsperson 3: Ing. Dr. Helmut Traindl, Alter: 65 J.
Kohlendioxid: 4,2 Vol. % – 5,0 Vol. %

Beurteilung: 

Richtlinie zur Bewertung der Innenraumluft. Kohlenstoffdioxid als Lüftungsparameter. Hrsg.: Arbeitskreis Innenraumluft am Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW), 1010 Wien. 2017. 

Die gemessenen Kohlendioxid-Konzentrationen unter den MNS-Masken lagen zwischen 2,8 Vol.% und 5,0 Vol. %. Die teilweise leicht unterschiedlichen Größenordnungen könnten auf individuelle Unterschiede der Versuchspersonen oder die Art der verwendeten MNS- Masken zurückzuführen sein. 

Allen Testergebnissen ist gemeinsam, dass die Kohlendioxid-Konzentration in der Atemluft unter den MNS-Masken weit über den gesetzlich vorgegebenen maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen (MAK-Werte) von 5.000ppm, entsprechend 0,5 Vol.% (Tagesmittelwert) bzw. 10.000ppm, entsprechend 1,0 Vol. % (Kurzzeitwert) liegen. Der Vergleich mit den Grenzwerten der Grenzwerteverordnung 2020 ist allerdings nur für erwachsene, gesunde Personen zulässig (Beurteilungszeitraum: 8 Std./Tag, 40 Std./Woche). In der Grenzwerteverordnung 2020 werden als Personenkreis, für den MAK-Werte gelten „gesunde Personen im erwerbsfähigen Alter“ vorgegeben. 

Für alle anderen Personen wären die Empfehlungen des Arbeitskreises Innenraumluft zur maximalen Kohlendioxid-Konzentration in Innenräumen als Referenz gerechtfertigt. Bei diesen Empfehlungen wird als allgemeiner Richtwert für Innenräume für den dauerhaften Aufenthalt von Personen eine Kohlendioxid-Konzentration von < 1.400ppm (entsprechend 0,14 Vol.%) angegeben. Konzentrationen von > 5.000ppm sind für die Nutzung durch Personen nicht akzeptabel.

Auf Grund der massiven Überschreitungen der MAK-Grenzwerte der Grenzwerte-verordnung 2020 i.d.g.F. bzw. der für Innenräume, entsprechend der Atemluft in Innenräumen, empfohlenen maximalen Kohlendioxid-Konzentration kann die Atemluft unterhalb der MNS-Maske als gesundheitsschädlich betrachtet werden.

Quelle: Ing. Dr. Helmut Traindl

5. Fazit

5.1 Argumentation bzw. die Verweise auf gesetzliche Normative

Geführte Argumentation bzw. die Verweise auf gesetzliche Normative haben für/in der Tätigkeit unmittelbare Relevanz.

Arbeitsschutzmasken, die gegen Viren schützen, konnten nicht geortet werden.

Auch bei Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte konnte kein Hinweis zu Arbeitsschutzmasken und Nase-Mund-Masken gegen Viren gefunden werden.

Entsprechend Vorgenannten wurden keine krankmachenden Viren nachgewiesen. Auch eine Anfrage beim Robert-Koch-Institut, Ministerien, Pharmaindustrie, Landratsamt Vogtlandkreis, Ministerien zu Viren blieb erfolglos, sowie eine kleine Anfrage an die Staatskanzlei Sachsen.

Entsprechend Vorgenannten wird offensichtlich dargelegt, dass das Tragen von Nase-Mund-Masken gesundheitsschädlich ist und es bis zu Organschäden kommen kann.

Es wird auch gezeigt, das die gesetzliche Normative inhaltlich voll aktuell ist und diese auf jeden Fall zu beachten ist.

Das Tragen von Nase-Mund-Masken ist in der -betreffende Örtlichkeit / Arbeitsstätte- nicht effektiv und führt zu übermäßigen Belastungen, wie schlechte Verständigung und Schädigung der Atemsysteme. Es wird mit dem Tragen einer Nase-Mund-Maske gegen das Arbeitsschutzgesetz verstoßen, da unnötig die Gesundheit belastet wird und eine sichere Kommunikation nicht gewährleistet ist.

5.2 Unmittelbare Verantwortung

Die unmittelbare Verantwortung der -betreffende Örtlichkeit / Arbeitsstätte- liegt beim Betreiber, hier der Betreiberverantwortliche und nicht bei einer Regierung oder sonstigen Vereinigungen, wie Parteien usw.

5.3 Angeordnete Maßnahmen entsprechend dem Vorgenannten

Aufgrund des Vorgenannten, der nicht wissenschaftlich nachgewiesen krankmachenden Viren, der sicheren Kommunikation beim Umgang / Arbeiten mit ……… (Gerät), sowie die gesundheitsschädlichen Nase-Mund-Masken wird ein Verbot von Nase-Mund-Masken angeordnet.

5.4 Ausschlussfähigkeit entsprechend Vorgenannten

Die Nutzer der Anlage / Arbeitsstätte sind vom Vorgenannten nicht ausgeschlossen.

6. Erarbeitet

Betreiber der Anlage / Arbeitsstätte: (Vorname und Nachname des Menschen)  

Ort, Datum

      (Unterschrift mit Vorname und Nachname des Menschen)

Was gehört zur Schriftform, das Unterschrifterfordernis und wie muss eine Unterschrift sein

Aktualisiert am : 20.02.2024

Hierzu sollte auch der Artikel „Der Mensch und das Gesetz“ gelesen werden.

Zur Schriftform gehört grundsätzlich also die eigenhändige Unterschrift (cf. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544).

Im Rechtsverkehr ist stets der ausgeschriebene Vor (Name) – u. Zuname (Familienname) zu verwenden! Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift der verantwortlichen Person unter einem per Post zugestellten Schriftstückes verstößt gegen die Rechtsnorm, daß Entscheidungen, Anordnungen, Willenserklärungen o.ä. zur Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers bedürfen und infolge Ermangelung der durch Gesetz vorgeschriebenen Form nichtig ist (vergl. §§ 125 und 126 BGB).

Ein Bescheid/Mahnung ist eine Urkunde die einen Willen kundtut. Man muss also feststellen können, ob der umstrittene Bescheid/Mahnung überhaupt gewollt ist. Erklärungsbewusstsein und Erklärungswille bilden mit dem Geschäftswillen eine Einheit. Die „Grundsatznorm“ des § 133 BGB fordert demnach nicht nur die Erforschung des Geschäftswillens, sondern automatisch auch die Erforschung desjenigen Bewusstseins, das den Erklärenden bei seiner Willenskundgabe leitet. Das Erklärungsbewusstsein kann durch Erklärungsboten nicht transportiert werden.
Dies bedeutet, dass ein Bescheid, der nicht vollständig wortwörtlich der Urschrift entspricht, eine Urkundenfälschung ist.

Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, daß bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15; vgl. auch Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Juli 2002 – VII B 6/02 – BFH/NV 2002, 1597 und <juris> und von Albedyll in: Bader u.a., VwGO, 2. Aufl., § 60 Rn. 29); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist,— >>und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist. (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.)

„Die Unterschrift unter ein Schreiben ist eine Wirksamkeitserfordernis“ BGH vom 09.12.2010 (IX ZB 60/10)

Zum Nachweis, daß eine verantwortliche Willenserklärung („Beschluß“/„Urteil“, „Bußgeld-“/„Steuerbescheid“, „Haftbefehl“, „Vollstreckungsbescheid“, „schriftliche Verwarnungen sowie Anhörungen“, Mahnungen etc.) eines „Staatsanwaltes“, „Richters“, „Gerichtsvollziehers“, „Polizisten“ oder in anderer Funktion als „Beamter“, „Angestellter“ für die Behörde Handelnden vorliegt, muß diese nach § 126 BGB, § 44 VwGO, §§ 315, 317 ZPO und § 275 StPO sowie Art. 11 I und V EGBGB immer mit der eigenhändigen, vollständigen (Vor- und Familienname) Original-Unterschrift des Handelnden versehen an den Adressaten ausgehändigt werden (s. § 129 Rn 8 ff BGH VersR S. 6, 442, Karlsr. Fam. RZ 99, 452).

Bei der Zustellung eines Schriftstückes, gleich welcher Art an die beteiligten Parteien, gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des Verfassers. (vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 – BVerwG 9 C 40.87 – BVerwGE 81, 32, <33>).

Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift unter einem Dokument verstößt gegen die Rechtsnorm, daß Entscheidungen, Anordnungen, Willenserklärungen o.ä. zur Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers bedürfen (§ 126 BGB). Verstößt etwas gegen eine Rechtsnorm, ist es nichtig (§§ 125 BGB, 44 VwVfG)! Ein Beschluß, ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt. (§ 129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442, Karlsr. Fam . RZ 99, 452) Bei einem Verstoß, einem an BRdvD-Gerichten nicht auszurottenden Übel, liegt rechtlich nur ein Entwurf (eine Kladde) vor. (Üb 12 vor § 300, BGH NJR 80. 1167, Karlsr. Fam. RZ 99, 452) Es setzt keine Notfrist in Lauf (BGH NJW 95, 933) auch keinerlei andere Frist. Dann hilft auch kein Nichtabhilfebeschluß auf Beschwerde. (Karlsr. Fam RZ 99, 452) 

Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift der verantwortlichen Person unter einem per Post zugestellten Schriftstückes ist infolge Ermangelung der durch Gesetz vorgeschriebenen Form nichtig (vergl. §§ 125 und 126 BGB).

Urteil Bundesgerichtshof – Beschluss vom 11. April 2013 Az. VIIZB43/12: „maschinell erstellte Schreiben ohne Unterschrift“ sind ungültig!

Nicht nur Urteile, sondern auch Beschlüsse, Anordnungen, Verfügungen, etc. stellen lediglich unverbindliche Entwürfe dar, solange der erkennende Richter oder Rechtspfleger sie nicht unterschrieben hat.

Beweis:
BVG NJW 1985, 788; BGH WM 1986, 331, 332; BGHZ 137, 49; OLG Köln NJW 1988 2805f; OLG Köln Rechtspfleger 1981, 198.

Alle postalisch versandten Schriftstücke sind ohne gültige Unterschrift rechtsunwirksam. Texte wie „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig!“ erfüllen den Tatbestand der Rechtstäuschung.

Beweis: 
§126 BGB, §315 ZPO, §275 StPO, §117 VwGO, §37 VwVfG, §110c OWiG, §134 SGG, §119 AO usw.

Der Zusatz „i. A.“ ist nach höchstrichterlicher Feststellung als form- und damit rechtsunwirksam anzusehen.

Beweis: 
BGH-Urteil vom 19. Juni 2007 – VI ZB 81/05; BGH-Urteil vom 31. März 2002 – II ZR 192/02; BGH-Urteil vom 5. November 1987 – V ZR 139/87.

Wie muss eine Unterschrift sein?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Urteil vom 21.3.1974 (VII ZB 2/74) zu der Frage, welche Anforderungen an eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) zu stellen seien, ausgeführt, zwar sei nicht zu verlangen, dass die Unterschrift lesbar sei; es müsse aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig sei, entsprechende charakteristische Merkmale aufweise und sich als Unterschrift eines Namens darstelle. Dazu gehöre, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen seien, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehle. Diesen Anforderungen genüge ein Schriftzug nicht, der mit einem nach unten rechts offenen Rundhaken beginne, der in zwei auseinandergezogenen Wellen auslaufe, da dessen Anfang nicht vermuten lasse, dass dies den Buchstaben „S“(für Rechtsanwalt S) darstellen könne.

Im Urteil vom 11.2.1982 (III ZR 39/81) hat der BGH sich insbesondere zur Abgrenzung eines bloßen Handzeichens von einer Unterschrift geäußert und ausgeführt, dass jedenfalls ein Schriftzug, der durch eine „nahezu senkrecht verlaufende Linie mit feinem Aufstrich und kurzen wellenförmigen Auslauf“ geprägt sei, sich seinem Erscheinungsbild nach nicht als Unterzeichnung mit vollem Namen, sondern als Handzeichen, d.h. als erkennbar abgekürzte Form des Namens, darstelle und „allenfalls als ein Buchstabe, vielleicht mit einem kleinen Abstrich“, gedeutet werden könne, sodass von einer wirksamen Unterzeichnung der Berufungsbegründung nicht ausgegangen werden könne.

Falls jemand eine Unterschriftsverweigerung macht (z.B. in Behörden, Gerichten – hier der Richter und weitere Ämter usw.) dann solltest Du fragen ob der Verfasser die Bundesrepublik Deutschland nicht anerkennt. Wenn dazu gesagt wird, das man diese anerkennt (Im Landratsamt Vogtlandkreis weigert man sich dieser Aussage und damit steht fest, die Mitarbeiter erkennen die BRD nicht an.) und trotzdem keine Unterschrift geleistet wird, dann den Staatsschutz und den entsprechenden Leiter informieren, dass es sich hier um einen sogenannten Reichsbürger oder sogenannten Querdenker usw. handelt.

In Österreich sieht es ein bisschen anders aus.

Wenn das Gesetz oder eine Vereinbarung für den Abschluss eines Rechtsgeschäftes die Schriftform verlangt, erfordert dies die eigenhändige Unterschrift der Parteien. Schriftlichkeit bedeutet daher „Unterschriftlichkeit“. Wie der Vertragstext selbst abgefasst ist (z.B. in Handschrift, Computerausdruck), ist unerheblich.

Gebot der Schriftlichkeit // Urteile:

„Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet im allgemeinen „Unterschriftlichkeit“ (Krejci in Rummel ABGB § 3 KSchG Rdz 54, § 6 KSchG Rdz 66; Koziol-Welser, Grundriß I9, 151), es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor, wie dies etwa im § 3 Abs.4 KSchG der Fall ist. Das Erfordernis der Eigenhändigkeit der Unterschrift ist zwar in Österreich nicht so deutlich im Gesetz normiert wie etwa im § 126 BGB oder Art. 14 SchwOR, doch wird es unbestrittenermaßen mit argumentum e contrario aus § 886 Satz 3 ABGB gefolgert (Rummel in FS Ostheim (1990), Telefax und Schriftform, 211; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 269; Rummel in Rummel ABGB2 § 886 Rdz 1). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist daher die Bestimmung des § 886 ABGB über das Erfordernis der Unterschrift nicht nur auf Verträge, sondern auch auf einseitige Erklärungen anzuwenden, für welche das Gesetz, ohne eine entsprechende Einschränkung zu machen, Schriftlichkeit normiert.“
(OGH 1Ob525/93

„Das Erfordernis der Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können (1 Ob 525/93; RIS-Justiz RS0017221 ua). Die Unterzeichnung soll damit auch einen Schutz vor Fälschungen bieten (Gschnitzer aaO 268 ua); zumindest erschwert das Unterschriftserfordernis Fälschungen (Staudinger/Hertel aaO § 126 Rn 125 ua). Die Bestimmung des § 886 ABGB über das Erfordernis der Unterschrift ist nicht nur auf Verträge, sondern auch auf einseitige Erklärungen anzuwenden, für welche das Gesetz, ohne eine entsprechende Einschränkung zu machen, Schriftlichkeit normiert (RIS-Justiz RS0017216 ua).“
(OHG 9ObA96/07v)

Für die Schweiz ein „Gutachten zum Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift als Voraussetzung an den provisorischen Rechtsöffnungstitel im Zeitalter des elektronischen Rechtsverkehrs“

==> zum Gutachten

Einen fröhlichen Nachmittag.

Hetze, Desinformation, Hass, Leugner, Drohungen, Beseitigung der Demokratie usw.

Überall in den Medien wird darüber berichtet, aber nach denen ihrer Meinung und der Meinungen der herrschenden Minderheit sind das nur immer wieder Querdenker, Extremisten, sogenannte Reichsbürger, rechte Parteien und Organisationen und der Gleichen, die Hetze, Desinformationen usw. machen.

Aber da gibt es doch ein Sprichwort?

Was ich denk und was ich tu, dass trau ich anderen zu!

Da schauen wir doch mal uns die regierende Minderheit (BRD, die Staatskanzleien) und die angeblichen freien Medien an.

Was hat man bis jetzt gemacht?

Erst mal zur Hetze:
Man hat Coronaregeln diktiert, mit der man Teile des Volkes gegen andere Teile des Volkes aufhetzt, in dem man auch noch hoheitsrechtliche Befugnis eines Teil des Volkes einräumt, obwohl dies das Bundesverfassungsgericht nicht zulässt. Also man verstößt gegen geltendes Recht.

Man hat also in eine Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden gestört.

Das nennt man Volksverhetzung entsprechen § 130 Strafgesetzbuch (StGB)!

Zu Desinformation und Beseitigung der Demokratie:
Auch wird durch die Propaganda der regierenden Minderheit, wir wollen es doch nicht mehr Politik oder Politiker nennen, Desinformationen verbreitet, um Unstimmigkeiten unters Volk zu bringen, es aufzuwiegeln gegen sich selbst vorzugehen und nicht gegen die regierende Minderheit.

Auch beim Krieg zwischen Russland und Ukraine wird Desinformation und so gar die Abschaffung der Demokratie angegangen. Dies geschieht zum Beispiel durch Blockade des Senders RT-TV und anderen russischen Medien sowie Apps. Dem deutschen Volk wird verboten sich allumfassend zu informieren, es wird bevormundet!

Und warum darf man von den USA aus und anderen Nationen die russischen Medien anschauen?

Hier spiegelt sich eindeutig die Unterdrückung des deutschen Volk wieder, die durch eine parteienregierenden Minderheit gemacht wird, oder doch durch die Alliierten?
Ebenfalls versucht diese Minderheit das Volk zu desinformieren, da die Wahrheit hier verschwiegen wird, denn den Krieg zettelte die EU mit dem Mitgliedstaat BRD als Land und den USA an.
Wie war es denn bei Hitler? Wurde da eigentlich die Vergangenheit dargelegt? Nein, es wird immer nur Geschichte (Geschichten = Märchen) geschrieben und nicht die Vergangenheit, denn da müßte man ja die Wahrheit schreiben.

Auch die Sanktionen gegen Russland sind ein Pienatz, denn treffen tut es in erster Linie immer das eigene Volk und vor allem, weil die regierende Minderheit nicht für das Volk da ist, sondern nur für sich und das Volk als Sklave sieht.

Und warum trifft es das Volk so schwer?

Weil man das Wichtigste, was ein System aufrechterhält, privatisiert hat. Energieversorgung, Post, Telekommunikation, Straßenbau, Lebensmittelversorgung und vieles mehr. Auch die Abschaffung der eigenen Währung, die D-Mark, und Einführung des Euro dient dem Zusammenbruch des System. Solch ein System, das auch die eigene Währung abschafft, ist weder nach außen noch nach innen Souverän!
Damit hat Schäuble mit seiner damaligen Aussage recht. Wie sagte er sinngemäß im Fernsehen? Deutschland ist seit 1945 weder nach außen noch nach innen Souverän.
Merkel hat es nicht begriffen oder sie wollte uns die Wahrheit verschweigen, da sie von “eigentlich“ redet.

Deutsche unterdrücken Deutsche und Deutsche schädigen Deutsche, soweit sind wir schon gekommen nach 1945.

Dies ist auch Volksverhetzung nach § 130 StGB.

Die CDU, damals Zentrum genannt, hat mitgeholfen Deutschland vor 1945 zu ruinieren und wie sieht es heute aus? Braucht man nichts weiter zu sagen.

Das Dumme daran ist, das deutsche Volk wacht nicht auf, es bekriegt sich selbst in seinem Schlaf, mit Demos und Gegendemos usw.
Beschädigen Privateigentum und denken als ob sie sich gegen das System wehren. Aber falsch, die freuen sich, das bringt wieder neue Einnahmen vom schlafendem Volk.

Ach ja, hat schon mal jemand die CDU bei Demonstrationen auftreten gesehen? Ich als Mensch habe bis jetzt noch keinen von denen dabei gesehen.
Und noch eine Frage nebenbei: Warum wird denn die NPD nicht verboten?
Kann man nicht, dann müßte sich “DIE LINKE“ einen neuen Gegner suchen und das könnte die CDU dann werden.

Kommen wir mal zu den Leugner und Lügnern:

Die regierende Minderheit leugnet das es keine Viren gibt und dazu noch keine krankmachende Viren. Sie lügen uns an, indem sie kundtun das nur impfen gegen Viren hilft, obwohl es gar keine Viren gibt.

Weder das Robert-Koch-Institut, die Staatskanzleien, die Gesundheitsämter, die Ministerien, der Bundestag, die BRD, Kommunen usw. können den wissenschaftlichen Beweis von Viren nicht bringen. Auch nicht von HIV, Masern usw., alles was im Impfektionsschutzgesetz (IfSG) so steht.

Das OLG Stuttgart gibt in einem Urteil vom 16.02.2016 (12 U 63/15) Folgendes wieder:
Das IfSG, auf das in der Auslobung in diesem Zusammenhang nicht Bezug genommen wird, gibt ebenfalls keinen wissenschaftlichen Standard vor.

Also es kann jeder Mist, was man sich ausdenkt und dem Volk unterjubelt, im IfSG aufgenommen werden und das Volk damit unterdrückt werden.

Also ein Ermächtigungsgesetz.

Und wie sieht es mit der Rechtsgültigkeit des IfSG aus?

Es hat keine Gültigkeit auf die Kleinstaaten von Deutschland, da das IFSG keinen räumlichen Geltungsbereich hat.
(Bundesverfassungsgericht I C 74/61 vom 28.11.2963 / Bestimmtheitsgebot)
Dies bedeutet, das auch die Coronaregeln nichtig sind, da diese sich auf etwas beziehen, was keine rechtliche Gültigkeit hat.
Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgericht (17, 192 = DVBl. 1964, 147 / Gebot der Rechtssicherheit) ist das IfSG ungültig.
Siehe hierzu auch: Der Mensch und das Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Und nun das Kuriose, selbst die Pharmaindustrie kann keinen wissenschaftlichen Beweis von Viren bringen.

Und wie Testet die Pharmaindustrie dann ihre herausgegebenen Tests und Impfdosen auf Viren???

Garnicht, weil alles Schwindel und Lüge ist.

Wie man hier rauslesen kann, sind die Querdenker, Extremisten, sogenannte Reichsbürger, rechte Parteien und Organisationen und der Gleichen nicht die, die Hetze, Desinformationen, Leugnungen usw. verbreiten.

In einer Demokratie muss man mit allen Menschen zusammenleben und keine Trennungen zwischen Menschen machen. Wer Trennung zwischen Menschen macht, einen Teil des Volkes wegen seiner Anschauung verachtet, gegen das Auftreten und Agieren mit Macht sowie Gewalt vorgeht beseitigt das Zusammenleben und ist Verursacher für alle weitern Folgen.

Wie lautet das Sprichwort?

Der Fisch fängt am Kopf an zu stinken.

Und in einem Staat sowie Gemeinschaft ist der Kopf die Regierung. Und so ist es auch mit Krankheiten, der Körper gibt ein Signal an den Kopf, damit es was in Richtung Positiv verändert wird, um wieder eins zu werden.

Einen fröhlichen Nachmittag.

Begriffserklärungen

Aktualisiert am: 15.10.2023

Mensch:
Ist ein Lebewesen, wie Tiere, Planzen und alles in dieser Richtung was wir noch nicht kennen. Der Mensch ist das dümmste Lebewesen was existiert. Um seine Dummheit zu verbergen, hat er die Lebewesen in Gruppen eingeteilt und sich explizit ausgegrenzt. Der Mensch ist nur so intelligent, um seine Dummheit zu verbergen. Wer meint, dass Tiere und Planzen nicht so intelligent sind wie Menschen, der irrt, denn die sind meistens viel intelligenter als der Mensch.

Person:
Siehe hierzu: Der Mensch und die Person

Demokratie:
Das altgriechische Wort „demos“ wird in seiner Bedeutung häufig mit „Volk“ übersetzt. Dabei ist „laos“ das altgriechische Wort für „Volk“ und so wird der Name „Menelaos“ korrekt mit „Anführer des Volkes“ übersetzt.
Die antiken griechischen Bauern von Piräus kochten zu ihrer Zeit das Fett von Schafen in großen Kesseln, wobei sich an der Oberfläche ein nutzloser Schaum absetzte. Diesen Abschaum nannten sie „demos“. 

Folglich setzt sich „Demokratie“ zusammen aus:

Demos ≡ Abschaum
Kratos ≡ Herrschaft

Die Intelligenz und die herrschende Elite der antiken griechischen Präfekturen bezeichneten die Herrschaft des Pöbels nämlich verächtlich als Demokratie, als die Herrschaft des Abschaums.

Der deutsche Philosoph Eduard von Hartmann (1842-1906) formulierte:

Die Demokratie ist das Paradies der Schreier, Schwätzer, Phraseure, Schmeichler und Schmarotzer, die jedem sachlichen Talent und Verdienst den Weg weit mehr verlegen, als dies in irgendeiner anderen Verfassungsform vorkommt.

Siehe auch hierzu: Der Mensch und die Demokratie

Experte:
Es handelt sich hier um einen Nichtfachkraft, also um einen nicht ausgebildeten Menschen zu einer Fachkraft.
Es handelt sich hier um einem Menschen, der sich selbst etwas angeeignet hat und er sowie andere meinen, dass sein Wissen/Können richtig und/oder besser ist. Man stellt sich mit der Aussage „Experte“ über die Fachkraft, Meister, usw., darum gibt es auch die Aussage: “Du bist schon so ein Experte!“
Experten haben keine Ausbildung zu dem was man ihnen zugesteht, sie sind Laien und nichts besseres. Laien die ein Geltungsbedürfnis haben und damit Geld verdienen wollen. Sie sind Politiker gleichgestellt.

Journalist:
Ist ein bezahlter Gaffer, dem mit einem Ausweis das Gaffen erlaubt wird und auch widerrechtlich Gebiete betretet, die er garnicht betreten darf (z.B. Autobahnen, Sperrgebiete usw.)

Jäger:
Ist ein Schütze, dem das töten von Tieren erlaubt ist.

Parteien:
Parteien sind Firmen und arbeiten auch danach. In der parlamentarischen Demokratie geht es den Parteien nur an Macht zugewinnen, um am Volke Gewinne zu machen. Es sind Parasiten, die das Volk aussaugen.

Man geht bei der Wahl an eine Wahl-Urne und nicht an einen Wahl-Tresor, also man beerdigt bei der parlamentarischen Demokratie seine Stimme und das macht man tatsächlich. Es geht um die Zustimmung und Erhaltung dieses Systems und nicht mehr. Denn die Stimme ist beerdigt.

Übrigens, vor 1858 waren Parteien in Deutschland sogar verboten.  Aus gutem Grund. 

Lösung: 
Persönlich haftende Gebietsvorsteher, hat sich 8000 Jahre lang bewährt,
germanischen Hochkultur.

Politiker:
Kapitalist, Ausbeuter, Apperatschik, Angeber, Aufschneider, Bonze, Protz usw.
Politiker sind also nichts Gutes für den Menschen und warum wählen Menschen diese? Warum unterwerfen sich Menschen diesen Politikern und machen sich somit zur Person (Sklave)?

Rassismus:
Unter den Lebewesen gibt es verschiedene Rassen, die wiederum aus Arten bestehen.
Der Mensch ist eine Rasse, der aus vielen Arten besteht. Unter bzw. zwischen den Menschen kann es keinen Rassismus geben, da die Rasse Mensch aus Arten besteht.
In den Gesetzen müsste Artismus und nicht Rassismus stehen. Der Mensch kann nicht gegen seine eigenen Arten rassistisch sein.

Souverän:
Mit „Souverän“ bezeichnet man den unumschränkten Herrscher einer Nation/eines Staates/eines Landes/eines Menschen. In den modernen Demokratien ist es das Volk (Menschen), von dem alle Macht ausgeht der Souverän.

Souveränität:
Das Wort „Souveränität“ kommt aus dem Französischen und bedeutet so viel wie „Unabhängigkeit“, „Überlegenheit“. Die Souveränität einer Nation/eines Staates besteht darin, dass sie/er selbst entscheiden kann, was im Inneren sowie in den Beziehungen zu anderen Nationen/Staaten geschehen soll. Die/der souveräne Nation/Staat hat die Macht, seine Gesetze und seine Regierungsform selbst zu bestimmen. Fremde Nationen/Staaten dürfen sich nicht einmischen.
Diese Unabhängigkeit kann allerdings eingeschränkt werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Nation/Staat der Europäischen Union (EU) beitritt. Dann werden freiwillig bestimmte Rechte etwa im Bereich der Wirtschafts-, Währungs- oder Landwirtschaftspolitik an die EU abgetreten. Der Souverän gibt somit seine Souveränität auf.

Sozial:
Sozial bedeutet großherzig, idealistisch, hingebend, edel, mildtätig, edelmütig, unegoistisch, aufopfernd, lieb, wohlwollend, gutherzig, mitfühlend, menschenwürdig, menschenfreundlich, caritativ, mitleidig, anteilnehmend, mitfühlend, sanftmütig, sanft usw.

Soziale Netzwerke:
Es gibt keine sozialen Netzwerke. Was soll denn an einem Netzwerk sozial sein???
Man sollte sich hier erstmal die Frage stellen: Wer macht den die angeblichen sozialen Netzwerke und was bezwecken diese damit?
Es sind Menschen, die diese angeblichen sozialen Netzwerke erstellen, um mit diesen Profit zu machen, wobei hier das Datensammeln ganz wichtig ist.
Weiterhin dienen die angeblichen sozialen Netzwerke der Spionage, der Strafverfolgung, das digitale organisierte Treffen von Menschengruppen, dem aufrufen von Gewalt und Demonstrationen und hier wiederum Unruhe unter den Menschen zu provozieren, also auch für das Ablenken von anderen Geschehen, also auch zum Schutz einer herrschenden Minderheit.

Staat:
Siehe hierzu: Wer und was ist der Staat?

Terror – Terrorist – Terrorismus

Der Wortlaut „Terrorist“ und „Terrorismus“ ist eine amerikanische Erfindung, um jemanden als negativ abzustempeln ohne Begründung.

Würde man sagen Widerstandskämpfer, Gegner, Partisan usw. ist das immer eine Herausforderung für eine Begründung. Also das Warum!!!

Man kann es auch mit den Begriffen Querdenker, Verschwörungstheoretiker, sogenannte Reichsbürger usw. vergleichen.

Im Jahre 1988 existierten bereits 109 verschiedene Definitionen des Wortes „Terror“ und diese Anzahl dürfte speziell nach dem 11. September 2001 weiter gestiegen sein. Dies ist wie mit den Definitionen AIDS, HIV, Klimawandel, Weltall, Gott, Staat, Land, Nation usw.

Wann wurde der Terrorismus erfunden?

Im Bahnhof von Harpers Ferry (USA) herrscht ungewöhnliche Aufregung. Ein Nachtwächter kommt zum Schaffner: In Harpers Ferry sei ein Aufstand ausgebrochen, er selbst sei angegriffen und verwundet worden. Die Aufständischen hätten die Eisenbahnbrücke besetzt, die hinter der Stadt über den Potomac River von Virginia nach Maryland hinüberführt.

Aus den erleuchteten Wagen spähen beunruhigte Gesichter in die feuchte Nacht; Gerüchte und Mutmaßungen machen die Runde. Wenig später lässt der Anführer der Aufständischen den Schaffner zu sich kommen. Er informiert ihn höflich, aber bestimmt, dass die Strecke gesperrt sei und der Zug und seine Passagiere die Stadt nicht verlassen dürften.
Doch als der Morgen graut, kommt er selbst zum Expresszug und geleitet die Lok und ihre Wagen persönlich über die Brücke.

Der Anführer der Aufständischen ist John Brown. Mit nur 21 Freiwilligen ist er am Abend des 16. Oktober in Harpers Ferry eingedrungen. Im Handumdrehen kappen sie die Telegrafenleitungen der Stadt und nehmen die kaum bewachten Werkstätten und das Arsenal des US-Militärs ein. Wer sich ihnen in den Weg stellt, wird gefangen genommen, es gibt einen Toten. Sklavenhalter aus der Umgebung werden als Geiseln genommen und ihre Sklaven befreit. Die Aufständischen erhoffen sich, dass sich das unter den Sklaven herumspricht, sodass sie von den Höfen nach Harpers Ferry kommen und sich im Arsenal bewaffnen. Diese Aktion in dieser Oktobernacht des Jahres 1859 ist ein zentrales Ereignis für die Erfindung des Terrorismus.

Zeit:
Ein gedachtes Hilfsmittel, um das Leben zu koordinieren, da der Mensch Raum und Veränderungen richtig wahrzunehmen verlernt hat.

Beispiel:
Da treffen sich zwei.
Da sagt der eine „Ich schaffe am Tag mehr wie Du.“
Der andere: „Und wieso?“
„Ganz einfach, deine Stunde hat 60 Minuten und meine hat 30 Minuten, so kannst Du in der Stunde mehr schaffen wie ich. Aber auf den Tag gerechnet, hat dein Tag nur 24 Stunden und meiner 48 Stunden, somit kann ich am Tag mehr schaffen wie Du.“

Siehe hierzu auch Beitrag: Der Mensch und die Zeit

Zionismus / Zionist:
Siehe hierzu: Der Mensch und der Zionismus sowie Zionist

Einen fröhlichen Nachmittag.

Der Mensch und der verfassungswidrige Rundfunkbeitrag

!!! Der Rundfunkbeitrag ist verfassungswidrig !!!

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt dies mit Urteil vom 18. Juli 2018.

– 1 BvR 1675/16 – 

– 1 BvR 745/17 – 

– 1 BvR 836/17 – 

– 1 BvR 981/17 – 

Und Beschluss vom 20. Juli 2021

– 1 BvR 2756/20 – 

– 1 BvR 2775/20 – 

– 1 BvR 2777/20 – 

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Im Urteil des Bundesverfassungsgericht der BRD vom 18. Juli 2018 steht:

Als Gebühren werden öffentlich-rechtliche Geldleistungen bezeichnet, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden.

Als in Kurzform: „Als Gebühren werden öffentlich-rechtliche Geldleistungen bezeichnet, …“
„… die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen …“

Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen aber keine Geldleistungen des öffentlichen Rechts.

Es geht hier um eine separate zurechenbare Leistung. Eine Leistung ist aber erst dann zurechenbar, wenn diese bestellt wurde und nicht wenn diese genutzt wird. Beispiel: Wenn man Werbung in den Briefkasten bekommt und diese liest, hat man diese nicht bestellt und brauch auch so nicht diese Leistung zu bezahlen.

Erst wenn man einer Leistung zustimmt, kann diese in Rechnung gestellt werden und ist zurechenbar.

Es wurde nicht darüber entschieden, dass der Rundfunkbeitrag nicht in Beziehung des Angebotes ist, sondern in Beziehung einer Wohnung (Räumlichkeit) steht. Es soll bezahlt werden, dass man eine Räumlichkeit hat und nicht das man etwas empfängt oder nicht.

Somit geht es nicht um individuell zurechenbare Leistungen.

Im Urteil vom 18. Juli 2018 steht ebenfalls:

Beiträge unterscheiden sich von Gebühren dadurch, dass sie bereits für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden. Durch Beiträge sollen diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligt werden, die von dieser – jedenfalls potentiell – einen Nutzen haben.

Im zweiten Satz legt das Bundesverfassungsgericht hier eindeutig dar, dass es sich bei den Beiträgen um eine Kostenbeteiligung einer öffentlichen Einrichtung handelt und nicht um eine Anspruchsnahme einer Leistung.

Potentiell bedeutet: möglicherweise, eventuell – also auf Verdacht.

Mit der Unterscheidungsaussage bestätigt das Bundesverfassungsgericht, dass es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Geldleistung handelt, sondern das es sich um Kosten einer öffentlichen Einrichtung handelt.

Bei den Rundfunkanstalten handelt es sich zwar um Anstalten des öffentlichen Rechts, aber nicht um öffentliche rechtliche Einrichtungen, also nicht um öffentliche rechtliche Anstalten. Recht ist etwas objektives und Einrichtungen sind etwas subjektives.

Eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist keine öffentlich rechtliche Anstalt.

Nehme man z. B. das Schulgesetz von Sachsen, hier steht: „Die öffentlichen Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten.“ Hier handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung und zwar um eine öffentliche Anstalt, um ein öffentliches Subjekt.

Bei den Rundfunkanstalten handelt es sich um ein öffentliches Objekt, öffentliches Recht.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt so, dass die Beiträge verfassungs- und rechtswidrig sind, da diese nicht an öffentliche Einrichtungen gehen, geschweige die Beiträge die Kosten einer öffentlichen Einrichtung decken.

Vielmehr wird eine „(private) Anstalt des öffentlichen Rechts“ und nicht eine „öffentliche Anstalt des öffentlichen Rechts“ finanziert und das ist nach diesem Urteil unzulässig und verfassungswidrig.

Der Rundfunkbeitrag verstößt entsprechend nach diesem Urteil gegen geltendes Recht und der Verfassung, welche auch immer gemeint ist.

Das Urteil zeigt auch das Versagen des Bundesverfassungsgerichts, denn es geht im Urteil davon aus, dass die Beiträge eine Beteiligung an den Kosten der öffentlichen Einrichtungen (Rundfunkanstalten) sind. Es hat nicht geprüft, ob die Rundfunkanstalten auch tatsächlich öffentliche Subjekte/Anstalten sind. Diese sind es nicht.

Im Urteil steht weiter:

Die Abgabe dient vielmehr der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und wird damit für einen besonderen Finanzbedarf erhoben (vgl. auch BVerfGE 110, 370 <384>; 137, 1 <19 Rn. 44>).

Das Bundesverfassungsgericht gibt hier eindeutig zu, dass es nicht um zurechenbare Leistungen geht, sondern um einen besonderen Finanzbedarf. Es wird hier eindeutig erklärt, das es hier nicht um Gebühren geht, die sich auf individuell zurechenbare Leistungen beziehen. Es steht nun mal Finanzbedarf da. Ebenfalls spricht das Gericht hier von Abgabe und nicht von Gebühr. Es bestätigt hier, dass der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig ist.

Gebühren können nur für eine Leistung anfallen, Abgaben nicht. Abgaben sind Steuern, Zoll usw.

Besonders Augenmerk ist auf die Wortwahl zu nehmen: „Die Abgabe dient vielmehr …“. Hier fängt das Bundesverfassungsgericht an zu lügen, da es um Beiträge geht und nicht um Abgaben. Mit dem Wort „vielmehr“ bestätigt man sogar das Es nicht um potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung geht, sondern vielmehr (vielmehr = genauer gesagt) um eine funktionsgerechte Finanzausstattung geht.

Ebenfalls beton das Gericht hier „öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten“, dies es nicht gibt, da es nur „Anstalten des öffentlichen Recht“ gibt. Somit steht noch nicht einmal die funktionsgerechte Finanzausstattung den Rundfunkanstalten zu.

Im Runfunkbeitragstaatsvertrag spricht man nicht von Gebühren, es wird auch nicht vom Rundfunkgebührenvertrag gesprochen. Im Vertrag geht es auch nicht um Gebühren, sondern immer um Beiträge. Damit handelt es sich nach Aussage des Bundesverfassungsgerichts nicht um öffentlich-rechtliche Geldleistungen.

Aufgepasst:

Das Bundesverfassungsgericht hat nur über Berechnungen entschieden und nicht darüber, ob es sich um einen Beitrag, eine Abgabe oder Gebühr handelt. Es legte nur dar, was eine Gebühr sowie ein Beitrag ist und keiner hat es mitbekommen. Man hat hier nur wieder versucht, die Kurve zu bekommen.

Wenn man gegenüber dem Bundesverfassungsgericht einen Beitrag erhebt, dann verstößt das auch nicht gegen die Verfassung. Erst wenn ich denen eine Gebühr (öffentlich-rechtliche Geldleistungen) entgegensetze, dann verstößt dies gegen die Verfassung (welche auch immer gemeint ist).

Damit sind wir wieder beim Zustimmungsrecht nach der VwVG § 58 – Zustimmung von Dritten und Behörden.

Da es sich um einen Beitrag handelt und nicht um eine Gebühr (öffentlich-rechtliche Geldleistung) ist schon aus diesem Grunde die Zustimmung zwingend erforderlich und dies schriftlich durch den Dritten („Beitragszahler“).

Der wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen bestätigt sogar, dass es sich um eine Zwangsabgabe handelt, also nicht um eine Gebühr.

Im Urteil steht auch:

Auch materiell ist die Rundfunkbeitragspflicht im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar.

Das Bundesverfassungsgericht gibt also zu, das die Rundfunkbeitragspflicht im vollen Umfang nicht mit der Verfassung vereinbar ist, also verfassungswidrig ist, da man nicht schreibt: „… die Rundfunkbeitragspflicht mit der Verfassung vereinbar.“

Das Bundesverfassungsgericht kratzt hier an seine Glaubwürdigkeit.

Weiter im Urteil:

Demnach handelt es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, nämlich um einen Beitrag.

Auch hier versagt das Bundesverfassungsgericht, da es eine nichtsteuerliche Abgabe mit einem Beitrag gleichstellt. Die Glaubwürdigkeit singt weiter.

Abgabe: Steuer, Zoll Gebühr, Preis, Taxe

Beitrag: Löhnung, Zahlung, Anteil, Kontingent, Mitgliedsbeitrag

Um einen Beitrag zu zahlen, muss man etwas zustimmen, ohne Zustimmung kein Beitrag. Hier drauf geht weder das Gericht noch die Anwälte darauf ein. Sie spielen alle falsch und sind durch das System befangen.

Und nun der Hammer des Bundesverfassungsgericht:

Auf dieser Grundlage erklärt der Senat die verfassungswidrige Regelung lediglich für mit der Verfassung unvereinbar.

Also doch verfassungswidrig der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag! Und man kann, was verfassungswidrig ist nicht unvereinbar erklären. Oder man sieht es so, was unvereinbar ist, ist widersprüchlich und somit auch verfassungswidrig.

Und wieder ein Minuspunkt in der Glaubwürdigkeit des Bundesverfassungsgericht.

Und viele haben sich durch die Medien, die hier besonders gelogen haben, blenden lassen!

Man kann den Lügenmedien nicht trauen!

Und die dortigen Rechtsanwälte spielen da hier besonders gut mit. Keiner geht das Übel an der Wurzel an. Das Bundesverfassungsgericht stellt mit diesem Urteil seine Glaubwürdigkeit infrage, da es versucht Dinge gleichzustellen, die weder dasselbe noch das gleiche sind und versucht so die Menschen mit seinen Aussagen vor der Wahrheit zu blenden.

Das Gericht hat auch schon gleich in den ersten Minuten des Verfahrens versagt, denn es gab keine Prüfung der schriftlichen Forderungen des Beitragsservice bzw. der Rundfunkanstalten.

Das Gericht hätte hier sich erst einmal die Forderungen anschauen müssen und die Rechtlichkeit prüfen, was es nicht tat.

Die Rundfunkanstalten stellen keine Forderung auf den Beitrag, sondern das macht der Beitragsservice und der ist eine nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung. Der Beitragsservice kann weder eine Forderung stellen noch einklagen. Darum sind auch keine Namen und Unterschrift auf den Forderungen. Man kann auch gegen den Beitragsservice nicht klagen, da er rechtlos ist wie ein Ortschaftsrat (siehe hierzu Bild 1).

Übrigens geht es im Bild 1 um öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, aber die Rundfunkanstalten sind nur Anstalten des öffentlichen Recht (siehe Bild 1 und 2).

Unsere Rundfunkanstalten sind nicht öffentlich! Es sind private Firmen des öffentlichen  Rechts.

Bild 1

Bild 2

Zum Beschluss aus dem Jahre 2021

Auch im Beschluss des Jahres 2021 bestätigt das Bundesverfassungsgericht, dass den Rundfunkanstalten keine Beiträge noch Sonstiges vom Bürger zusteht.

Denn es schreibt in diesem Beschluss:

Die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten und das ZDF als Anstalten des öffentlichen Rechts sowie das Deutschlandradio als Körperschaft des öffentlichen Rechts – im Folgenden: Rundfunkanstalten – können mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Rundfunkfreiheit geltend machen …

Das Bundesverfassungsgericht spricht auch hier von Anstalten des öffentlichen Rechts, aber nicht von öffentlich rechtlichen Anstalten.

Bemerkenswert ist, dass das Bundesverfassungsgericht hier nur von Rundfunkanstalten spricht und nicht von öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten. Die Worte „öffentlich rechtlich“ werden hier nicht erwähnt. 

Verwaltungsverfahrensgesetz:

Im Bezug zum Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) § 58 (1) „Zustimmung von Dritten und Behörden“.
Hier steht:
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.

Auf Deutsch:

Wer dem Rundfunkstaatsvertrag, Staatsvertrag Rundfunkfinanzierung und der Gleichen nicht schriftlich zugestimmt hat, braucht nach geltenden Recht keine Zahlung leisten.

Selbst bei einer schriftlichen Zustimmung steht den Rundfunkanstalten keine Zahlung zu, da diese keine öffentlich rechtliche Rundfunkanstalten sind. Die Verträge beziehen sich auf öffentlich rechtliche Rundfunkanstalten und nicht auf Rundfunkanstalten.

Die Rundfunkanstalten begehen hier Betrug, da diese sich als öffentlich rechtliche Rundfunkanstalten darlegen, obwohl diese nur Rundfunkanstalten, entsprechend der Aussage des Bundesverfassungsgericht, sind.

Somit sind auch die Aussagen in den Impressums der Rundfunkanstalten falsch, den hier steht nicht nur Rundfunkanstalt bzw. Anstalt, sondern Anstalt bzw. Rundfunkanstalt des Öffentlichen Rechts, selbst dies ist nun mal falsch.

Der Mensch und die Demokratie

Hierzu muss erstmal geklärt werden: Was ist denn Demokratie?

Demokratie bedeutet:
Mitbestimmung, Beteiligung, Einbeziehung, Mitsprache, Teilnahme, Mitwirkung, Teilhabe, Miteinander, Meinungsverschiedenheiten, Volksherrschaft, Volksstaat, eigene Meinungsbildung, Selbstbestimmend

Aber wie sieht es denn heute aus mit der Demokratie?

Es ist nachweislich keine Demokratie erwünscht, also man hat die Demokratie abgeschafft und es wird eine Einheitsmeinung aufdiktiert. Auf alle Fälle hier unter der Herrschaft der BRD, dies sieht man an der Sperrung von Interetadressen, die auch die eigenen in Deutschland betreffen.

Kann man sich zwar nicht vorstellen, ist aber so.

Beispiel 1:

Auf youtube gibt es Beiträge von den „angeblichen“ öffentlich rechtlichen Fernsehsendern, sie sind das ja nicht, dies aber in einem anderen Beitrag.

Diese Beiträge kann man weder kommentieren bzw. bei einigen bekommt man angezeigt das aus technischen Gründen das Video nicht erreichbar ist, so sinngemäß.

Logt man sich aber z.B. aus den USA ins Internet ein, sind komischer Weise die Videos erreichbar.

Beispiel 2:

Es betrifft den Sender RT-TV, der über legalen direkten Weg von Deutschland aus nicht mehr erreichbar ist. Man verbietet den Deutschen und auch den Russen, die hier in Deutschland leben, diesen Sender anzuschauen. Also, man darf nicht seine eigene Meinung bilden, sondern soll die diktierte Meinung vertreten.

Da dies gemacht wird, kann man offensichtliche davon ausgehen, das die Medien ein Lügeninstrument der BRD sind, mit der auch eine entsprechende Diktatur vollzogen wird.

Ist das Demokratie?

Eigentlich schon, man wird ja mit beteiligt, einbezogen, man nimmt daran teil, es ist auch ein miteinander, na ja. Es fehlt halt die Selbstbestimmung, eigene Meinungsbildung, also alles das, wo man sagen kann „So ist das oder nicht und du musst damit auskommen oder auch nicht. Man muss Widerstand leisten oder auch nicht. Die Regierung muss beseitig bzw. abgelöst werden oder auch nicht. Das System muss komplett geändert werden oder auch nicht.“

Also es ist keine Demokratie, wenn man nur ans beseitigen denkt um sich zu schützen.

Aber nur mit dieser Diktatur von Meinungsmache, und wenn diese noch so falsch ist, kann man sein Versagen verschleiern, aber nicht bei einem Menschen, denn der kann DENKEN.

Auch in Behörden wird zwar Demokratie angeboten, ist aber unerwünscht.

Bestes Beispiel das Landratsamt Vogtlandkreis, das bei kritischen und berechtigten Fragen sowie Antworten und auch Auseinandersetzungen auf eine Hilfe im Gesundheitsamt verzichtet. Man wird zur unerwünschten Person gemacht, was verboten ist.

Das Landratsamt Vogtlandkreis und dessen Gesundheitsamt, sowie auch das Robert-Koch-Institut und die Staatskanzlei Sachsen können nicht den Nachweis eines Coronavirus bringen. Siehe hierzu auch Beitrag:
Hetze, Desinformation, Hass, Leugner, Drohungen, Beseitigung der Demokratie

Und wo hat die Pharmaindustrie den Virus her, um diesen an den Tests zu prüfen?

Die können auch nicht den Nachweis dieses Virus bringen!

Wie hat Obama mal gesagt? „Demokratie existiert nicht.“

Fazit:

Demokratie ist nur was gedachtest, um etwas vorzuspiegeln was nicht ist.
Solange der Mensch nicht selbst entscheiden, tun und lassen kann was er möchte (das Schädigen gegenüber Dritte ausgeschlossen) gibt es keine Demokratie.
Bestes Beispiel für das Versagen, eher nicht vorhanden sein der Demokratie ist die diktatorische Verordnung zum Masken tragen, Abstand halten usw., wobei man hier aus einen Menschen eine Person macht, was vom Bundesverfassungsgericht verboten wurde.

Wenn es eine Demokratie geben würde, dann könnten sich auch Richter, Anwälte, Vollzugsbeamte usw. gegen unrecht des Systems und Parteien vorgehen, aber dies geht nicht, da es zwar eine Gewaltenteilung gibt, aber keine Gewaltentrennung. Trennung der Gewalten von Parteien und System und solange dies es nicht gibt, sind die Gewalten Diener oder wie manche sagen Söldner. Da diese dann nicht dem Volk dienen und somit nicht dem Staat, denn der Staat ist immer noch das Volk mit seinem Gebieten.

Einen fröhlichen Nachmittag.

Der Mensch, der Staat und das System

Jeder Staat hat sein eigenes System mit dem der Mensch lebt.

Der Mensch baut sich ein System auf, in dem er sich einfügt und für die Existenz und Zukunft des Staates und des System einbringt, ob gewollt oder ungewollt.

Jeder Staat hat ein eigenes System. Es gibt mehrere Staaten, die sich zu einer Nation bilden, also ein übergeordnetes System, und hier gemeinsam, für jeweils ihr eigenes System, Grundlagen für die Existenz schaffen.

Solche Systeme sind Frankreich, „Deutschland“, Polen, Russland, Ungarn usw., hier sind Systeme gemeint von Nationen.

Es gibt auch andere Systeme, die sich Nationen überstülpen und Macht- und Profitinteresse als Ziel haben. Hier runter zählen die USA, Europäische Union (EU), Bundesrepublik Deutschland usw.

Es herrscht die Meinung, dass, wenn diese Systeme etwas beschließen, das es dann auch für die Systeme der Nationen bzw. dem Staat einer Nation gilt, dies ist völlig falsch. Die Nationen und deren Staaten sind nicht Vertragspartner solcher Systeme.

Beispiel:

Die Staatskanzlei des Freistaat Sachsen hat auf einer kleinen Anfrage in Bezug des Freistaat Sachsen als Mitgliedstaat zur EU Folgendes geantwortet: 

Nein, der Freistaat Sachsen ist kein eigener Mitgliedstaat der Europäischen Union. Mitgliedstaat ist die Bundesrepublik Deutschland als Land. … Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist lediglich Deutschland als Bundesstaat, nicht aber dessen einzelnen Bundesländer.

Hieran sieht man, das man sich selbst nicht sicher ist oder man versucht die Kurze zu bekommen.

Auf einer Seite ist die BRD als Land Mitgliedsstaat und dann ist Deutschland als Bundesstaat Mitgliedsstaat.

„Deutschland“ und BRD sind zwei verschiedene Tatbestände.

Mit Deutschland ist die Nation gemeint in den Grenzen von 1937 und mit BRD ist entsprechend kleiner Anfrage an den Freistaat Sachsen, Bayern, Thüringen, Mecklenburg Vorpommern, Hessen, usw. nicht die Kleinstaaten von „Deutschland“ gemeint und somit ist die BRD nicht „Deutschland“.

Alle angeschriebenen Staatskanzleien bestätigten, dass sie nicht Mitgliedstaat der EU sind.

Bei genauer Betrachtung stellt man fest, dass die BRD nicht die Nation vertritt, sondern nur Nutznieser der Nation „Deutschland“ ist.

Wenn die Nation „Deutschland“ vertreten werden soll, dann muss jeder Kleinstaat von „Deutschland“ hierzu eigene Menschen stellen für eine Verwaltung und nicht das durch konkurrierende Parteien (Nutznieser) eine Verwaltung vorgespiegelt werden.

Parteien (Vereinigungen) vertreten nur ihre Ziele und nicht die Menschen einer Nation „Deutschland“. Gleiches gilt auch für die Kleinstaaten „Deutschlands“. Parteiensysteme haben sich nie bewehrt, sie scheitern immer in einem Chaos und versuchen mit ihrer diktatorischer Propaganda das Volk für dumm zu halten.

Der Mensch kann ein System Staat (Die Menschen mit ihrem Gebieten) nicht beseitigen, da er sonst Menschen mit ihren Gebieten trennen müßte und es gebe dann keinen Staat mehr. Genauer geschrieben, der Mensch müßte sich selbst beseitigen, da das Gebiet nicht beseitigt werden kann. Der Mensch kann nur ein System in sich verändern zu seinen Gunsten oder Ungunsten.

Einen fröhlichen Nachmittag.