Aktualisiert am : 20.02.2024
Hierzu sollte auch der Artikel „Der Mensch und das Gesetz“ gelesen werden.
Zur Schriftform gehört grundsätzlich also die eigenhändige Unterschrift (cf. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544).
Im Rechtsverkehr ist stets der ausgeschriebene Vor (Name) – u. Zuname (Familienname) zu verwenden! Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift der verantwortlichen Person unter einem per Post zugestellten Schriftstückes verstößt gegen die Rechtsnorm, daß Entscheidungen, Anordnungen, Willenserklärungen o.ä. zur Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers bedürfen und infolge Ermangelung der durch Gesetz vorgeschriebenen Form nichtig ist (vergl. §§ 125 und 126 BGB).
Ein Bescheid/Mahnung ist eine Urkunde die einen Willen kundtut. Man muss also feststellen können, ob der umstrittene Bescheid/Mahnung überhaupt gewollt ist. Erklärungsbewusstsein und Erklärungswille bilden mit dem Geschäftswillen eine Einheit. Die „Grundsatznorm“ des § 133 BGB fordert demnach nicht nur die Erforschung des Geschäftswillens, sondern automatisch auch die Erforschung desjenigen Bewusstseins, das den Erklärenden bei seiner Willenskundgabe leitet. Das Erklärungsbewusstsein kann durch Erklärungsboten nicht transportiert werden.
Dies bedeutet, dass ein Bescheid, der nicht vollständig wortwörtlich der Urschrift entspricht, eine Urkundenfälschung ist.
Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, daß bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15; vgl. auch Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Juli 2002 – VII B 6/02 – BFH/NV 2002, 1597 und <juris> und von Albedyll in: Bader u.a., VwGO, 2. Aufl., § 60 Rn. 29); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist,— >>und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist. (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.)
„Die Unterschrift unter ein Schreiben ist eine Wirksamkeitserfordernis“ BGH vom 09.12.2010 (IX ZB 60/10)
Zum Nachweis, daß eine verantwortliche Willenserklärung („Beschluß“/„Urteil“, „Bußgeld-“/„Steuerbescheid“, „Haftbefehl“, „Vollstreckungsbescheid“, „schriftliche Verwarnungen sowie Anhörungen“, Mahnungen etc.) eines „Staatsanwaltes“, „Richters“, „Gerichtsvollziehers“, „Polizisten“ oder in anderer Funktion als „Beamter“, „Angestellter“ für die Behörde Handelnden vorliegt, muß diese nach § 126 BGB, § 44 VwGO, §§ 315, 317 ZPO und § 275 StPO sowie Art. 11 I und V EGBGB immer mit der eigenhändigen, vollständigen (Vor- und Familienname) Original-Unterschrift des Handelnden versehen an den Adressaten ausgehändigt werden (s. § 129 Rn 8 ff BGH VersR S. 6, 442, Karlsr. Fam. RZ 99, 452).
Bei der Zustellung eines Schriftstückes, gleich welcher Art an die beteiligten Parteien, gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des Verfassers. (vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 – BVerwG 9 C 40.87 – BVerwGE 81, 32, <33>).
Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift unter einem Dokument verstößt gegen die Rechtsnorm, daß Entscheidungen, Anordnungen, Willenserklärungen o.ä. zur Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers bedürfen (§ 126 BGB). Verstößt etwas gegen eine Rechtsnorm, ist es nichtig (§§ 125 BGB, 44 VwVfG)! Ein Beschluß, ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt. (§ 129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442, Karlsr. Fam . RZ 99, 452) Bei einem Verstoß, einem an BRdvD-Gerichten nicht auszurottenden Übel, liegt rechtlich nur ein Entwurf (eine Kladde) vor. (Üb 12 vor § 300, BGH NJR 80. 1167, Karlsr. Fam. RZ 99, 452) Es setzt keine Notfrist in Lauf (BGH NJW 95, 933) auch keinerlei andere Frist. Dann hilft auch kein Nichtabhilfebeschluß auf Beschwerde. (Karlsr. Fam RZ 99, 452)
Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift der verantwortlichen Person unter einem per Post zugestellten Schriftstückes ist infolge Ermangelung der durch Gesetz vorgeschriebenen Form nichtig (vergl. §§ 125 und 126 BGB).
Urteil Bundesgerichtshof – Beschluss vom 11. April 2013 Az. VIIZB43/12: „maschinell erstellte Schreiben ohne Unterschrift“ sind ungültig!
Nicht nur Urteile, sondern auch Beschlüsse, Anordnungen, Verfügungen, etc. stellen lediglich unverbindliche Entwürfe dar, solange der erkennende Richter oder Rechtspfleger sie nicht unterschrieben hat.
Beweis:
BVG NJW 1985, 788; BGH WM 1986, 331, 332; BGHZ 137, 49; OLG Köln NJW 1988 2805f; OLG Köln Rechtspfleger 1981, 198.
Alle postalisch versandten Schriftstücke sind ohne gültige Unterschrift rechtsunwirksam. Texte wie „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig!“ erfüllen den Tatbestand der Rechtstäuschung.
Beweis:
§126 BGB, §315 ZPO, §275 StPO, §117 VwGO, §37 VwVfG, §110c OWiG, §134 SGG, §119 AO usw.
Der Zusatz „i. A.“ ist nach höchstrichterlicher Feststellung ein Formfehler und damit rechtsunwirksam anzusehen.
Beweis:
BGH-Urteil vom 19. Juni 2007 – VI ZB 81/05; BGH-Urteil vom 31. März 2002 – II ZR 192/02; BGH-Urteil vom 5. November 1987 – V ZR 139/87.
Wie muss eine Unterschrift sein?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Urteil vom 21.3.1974 (VII ZB 2/74) zu der Frage, welche Anforderungen an eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) zu stellen seien, ausgeführt, zwar sei nicht zu verlangen, dass die Unterschrift lesbar sei; es müsse aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig sei, entsprechende charakteristische Merkmale aufweise und sich als Unterschrift eines Namens darstelle. Dazu gehöre, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen seien, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehle. Diesen Anforderungen genüge ein Schriftzug nicht, der mit einem nach unten rechts offenen Rundhaken beginne, der in zwei auseinandergezogenen Wellen auslaufe, da dessen Anfang nicht vermuten lasse, dass dies den Buchstaben „S“(für Rechtsanwalt S) darstellen könne.
Im Urteil vom 11.2.1982 (III ZR 39/81) hat der BGH sich insbesondere zur Abgrenzung eines bloßen Handzeichens von einer Unterschrift geäußert und ausgeführt, dass jedenfalls ein Schriftzug, der durch eine „nahezu senkrecht verlaufende Linie mit feinem Aufstrich und kurzen wellenförmigen Auslauf“ geprägt sei, sich seinem Erscheinungsbild nach nicht als Unterzeichnung mit vollem Namen, sondern als Handzeichen, d.h. als erkennbar abgekürzte Form des Namens, darstelle und „allenfalls als ein Buchstabe, vielleicht mit einem kleinen Abstrich“, gedeutet werden könne, sodass von einer wirksamen Unterzeichnung der Berufungsbegründung nicht ausgegangen werden könne.
Falls jemand eine Unterschriftsverweigerung macht (z.B. in Behörden, Gerichten – hier der Richter und weitere Ämter usw.) dann solltest Du fragen ob der Verfasser die Bundesrepublik Deutschland nicht anerkennt. Wenn dazu gesagt wird, das man diese anerkennt (Im Landratsamt Vogtlandkreis weigert man sich dieser Aussage und damit steht fest, die Mitarbeiter erkennen die BRD nicht an.) und trotzdem keine Unterschrift geleistet wird, dann den Staatsschutz und den entsprechenden Leiter informieren, dass es sich hier um einen sogenannten Reichsbürger oder sogenannten Querdenker usw. handelt.
In Österreich sieht es ein bisschen anders aus.
Wenn das Gesetz oder eine Vereinbarung für den Abschluss eines Rechtsgeschäftes die Schriftform verlangt, erfordert dies die eigenhändige Unterschrift der Parteien. Schriftlichkeit bedeutet daher „Unterschriftlichkeit“. Wie der Vertragstext selbst abgefasst ist (z.B. in Handschrift, Computerausdruck), ist unerheblich.
Gebot der Schriftlichkeit // Urteile:
„Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet im allgemeinen „Unterschriftlichkeit“ (Krejci in Rummel ABGB § 3 KSchG Rdz 54, § 6 KSchG Rdz 66; Koziol-Welser, Grundriß I9, 151), es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor, wie dies etwa im § 3 Abs.4 KSchG der Fall ist. Das Erfordernis der Eigenhändigkeit der Unterschrift ist zwar in Österreich nicht so deutlich im Gesetz normiert wie etwa im § 126 BGB oder Art. 14 SchwOR, doch wird es unbestrittenermaßen mit argumentum e contrario aus § 886 Satz 3 ABGB gefolgert (Rummel in FS Ostheim (1990), Telefax und Schriftform, 211; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 269; Rummel in Rummel ABGB2 § 886 Rdz 1). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist daher die Bestimmung des § 886 ABGB über das Erfordernis der Unterschrift nicht nur auf Verträge, sondern auch auf einseitige Erklärungen anzuwenden, für welche das Gesetz, ohne eine entsprechende Einschränkung zu machen, Schriftlichkeit normiert.“
(OGH 1Ob525/93
„Das Erfordernis der Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können (1 Ob 525/93; RIS-Justiz RS0017221 ua). Die Unterzeichnung soll damit auch einen Schutz vor Fälschungen bieten (Gschnitzer aaO 268 ua); zumindest erschwert das Unterschriftserfordernis Fälschungen (Staudinger/Hertel aaO § 126 Rn 125 ua). Die Bestimmung des § 886 ABGB über das Erfordernis der Unterschrift ist nicht nur auf Verträge, sondern auch auf einseitige Erklärungen anzuwenden, für welche das Gesetz, ohne eine entsprechende Einschränkung zu machen, Schriftlichkeit normiert (RIS-Justiz RS0017216 ua).“
(OHG 9ObA96/07v)
Für die Schweiz ein „Gutachten zum Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift als Voraussetzung an den provisorischen Rechtsöffnungstitel im Zeitalter des elektronischen Rechtsverkehrs“
==> zum Gutachten
Einen fröhlichen Nachmittag.
Hier ist die richtige Seite für alle, die dieses Thema wirklich verstehen wollen. Du weißt so viel, dass es fast schwer ist, mit dir zu streiten (nicht, dass ich das wirklich tun müsste … HaHa). Du hast ein Thema, über das seit Jahren geschrieben wird, definitiv eine neue Wendung gegeben. Tolle Sache, einfach toll!
Hallo, wie schaut das in Österreich aus, bzw. Wie könnte ich bei meinen Schreiben darauf hinweisen. Sie ignorieren fast alle Schreiben bei uns. Dankeschön Jochen aus der Steiermark.
In Österreich sieht es ein bisschen anders aus.
Wenn das Gesetz oder eine Vereinbarung für den Abschluss eines Rechtsgeschäftes die Schriftform verlangt, erfordert dies die eigenhändige Unterschrift der Parteien. Schriftlichkeit bedeutet daher „Unterschriftlichkeit“. Wie der Vertragstext selbst abgefasst ist (z.B. in Handschrift, Computerausdruck), ist unerheblich.
Gebot der Schriftlichkeit // Urteile:
„Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet im allgemeinen „Unterschriftlichkeit“ (Krejci in Rummel ABGB § 3 KSchG Rdz 54, § 6 KSchG Rdz 66; Koziol-Welser, Grundriß I9, 151), es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor, wie dies etwa im § 3 Abs.4 KSchG der Fall ist. Das Erfordernis der Eigenhändigkeit der Unterschrift ist zwar in Österreich nicht so deutlich im Gesetz normiert wie etwa im § 126 BGB oder Art. 14 SchwOR, doch wird es unbestrittenermaßen mit argumentum e contrario aus § 886 Satz 3 ABGB gefolgert (Rummel in FS Ostheim (1990), Telefax und Schriftform, 211; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 269; Rummel in Rummel ABGB2 § 886 Rdz 1). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist daher die Bestimmung des § 886 ABGB über das Erfordernis der Unterschrift nicht nur auf Verträge, sondern auch auf einseitige Erklärungen anzuwenden, für welche das Gesetz, ohne eine entsprechende Einschränkung zu machen, Schriftlichkeit normiert.“
(OGH 1Ob525/93
„Das Erfordernis der Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können (1 Ob 525/93; RIS-Justiz RS0017221 ua). Die Unterzeichnung soll damit auch einen Schutz vor Fälschungen bieten (Gschnitzer aaO 268 ua); zumindest erschwert das Unterschriftserfordernis Fälschungen (Staudinger/Hertel aaO § 126 Rn 125 ua). Die Bestimmung des § 886 ABGB über das Erfordernis der Unterschrift ist nicht nur auf Verträge, sondern auch auf einseitige Erklärungen anzuwenden, für welche das Gesetz, ohne eine entsprechende Einschränkung zu machen, Schriftlichkeit normiert (RIS-Justiz RS0017216 ua).“
(OHG 9ObA96/07v)
Vielleicht hilft Dir das.
Einen fröhlichen Nachmittag
Guten Morgen gibt es evtl auch bereits Urteile in der Schweiz, die eine Unterschrift erfordern sowie eine Willenserklärung. Herzlichen Dank
Hallo,
war ein bisschen mehr beschäftigt.
In der Schweiz ist es mit der Rechtslage bisschen anders. Aber ich habe Dir mal ein Urteil rausgesucht, vielleicht hilft es.
BGE 142 V 152 S. 160
Reicht eine Partei eine Rechtsschrift per Telefax ein, lehnt das Bundesgericht eine Heilung durch Nachreichen einer Rechtsschrift mit Originalunterschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist ab, weil die Partei, die eine Rechtsschrift mit Telefax einreicht, schon von vornherein wisse (bzw. wissen müsse), dass damit gegen das Unterschriftserfordernis verstoßen werde. Die Ansetzung einer Nachfrist komme somit nicht in Betracht (BGE 121 II 252 E. 4b f. S. 255; Urteile 2C_610/2010 vom 21. Januar 2011 E. 2.4; 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.2; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 53 zu Art. 42 BGG; vgl. dazu auch LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 35 zu Art. 42 BGG). Dasselbe gilt nach der Rechtsprechung auch bei einer per elektronischer Post (E-Mail) eingereichten Eingabe (Urteil 4A_596/2015 vom 9. Dezember 2015).
Einen fröhlichen Nachmittag
Stelle Strafantrag bei den Russ und meld dich mal via Telegram bei mir
Habe Vorlagen
@claire74swiss
habe auch so was am Hals alles ohne Unterschrift und nur beglaubtigt mit Pharaphe
bei mir alles ohne Unterschrift obwohl ich sie darauf Aufmerksam gemacht habe das alles ohne Unterschrift ungültig ist und nicht Verjährt und das keine Fristen gesetzt sind.
Hast du die Kopie oder das Original?
Ist es privat oder öffentlich ?
Toll ! Ganz lieben Dank. Sehr hilfreich!
Das ist eine sehr gute Zusammenfassung und Übersicht. Kommt grad zur rechten Zeit.
Herzlichen Dank!!
Hallo und danke ,
habe eine Frage ,,Gilt das alles nur bei Behörden ?? oder auch welche bei Firmen ??
Egal welche Briefe ich bekomme , keine hat richtige Unterschrift !
Ich bekomme Forderungen ( Mahnung ) von der Firma EAD GmbH ,die arbeitet mit Stadt Darmstadt, diese Brief ist nicht unterschrieben und ohne Name von Haftende Person . De FACTO Blanko Geschäft !! Man bekommt keine Antwort an gestellte Fragen , sowie welche geltende Gesetz besagt das und das .
Danke für schnelle Antwort
und ein Glückliches neues Jahr
Miro
Um deine Frage mal einfach zu beantworten, was auch viele andere interessieren wird, fangen wir mal von einem Satz aus einem Urteil an:
„Bei der Zustellung eines Schriftstückes, gleich welcher Art an die beteiligten Parteien, gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des Verfassers.“ (vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 – BVerwG 9 C 40.87 – BVerwGE 81, 32, <33>).
Hier ist jedes Schriftstück, egal ob es von einer Behörde, ein Amt, einem Betrieb, einer Firma, eines Vereins, eines Richters, eines Staatsanwalts, eines Polzisten, einer Partei, eines Menschen (wollen wird doch nicht vergessen) usw. kommt.
Wichtig ist, innerhalb der oben Genannten kann ohne Unterschrift, entsprechend interner Regelung, gehandelt werden. Aber sowie ein Schriftstück nach außen geht ist eine vollständige Unterschrift, um eine Rechtswirkung zu erlangen, erforderlich, egal ob es gesetzlich geregelt ist oder nicht.
Es wird immer ein Mensch angeschrieben und der muss wissen, ob was tatsächliche gewollt ist oder nicht. Seine Bedingungen gelten hier und keinen andere.
Warum ist eine Unterschrift wichtig und warum sollte eine Unterschrift Vor- und Nachnamen mit Buchstaben haben, mit der man auch den Namen des Unterschreibers zuordnen kann?
Am besten wir machen das jetzt mal praktisch.
Wir nehmen 3 leere Blätter, können auch Notizblätter sein.
Auf Blatt 1 unterschreiben wir nur mit dem Nachnamen, kann auch irgendwelches Gekritzeltes sein, wie es halt meisten so üblich ist.
Auf Blatt 2 unterschreiben wir mit dem 1. Buchstaben des Vornamens (z.B. „R.“) und halt so wie auf Blatt 1 den Nachnamen.
Auf Blatt 3 unterschreiben wir jetzt mit Vor- und Nachnamen, so dass man auch richtig Buchstaben lesen kann, die den eigenen Namen zugeordnet werden können. Es müssen Buchstaben lesbar sein, da es sich sonst nicht um Schrift handelt.
Gehen wir jetzt mal in uns und überlegen, wo man bewusst unterschrieben hat.
Mann kommt schnell zu dem Entschluss, dass man auf Blatt 3 bewusst unterschrieben hat und sich auch hier selbst erlebt, dass man unterschreibt. Auf Blatt 1 und 2 ist es nicht so.
Dies bedeutet, wenn man mit Vor- und Nachnamen unterschreibt, dann ist auch ein Bewusstsein dahinter, dass man unterschreibt und man eine Unterschrift leistet und hierzu auch ein Wille benötigt wird, was dann dem Adressaten auch sichtbar wird.
Nicht umsonst bildet das Erklärungsbewusstsein und der Erklärungswille mit dem Geschäftswillen eine Einheit und kann deswegen nicht durch Erklärungsboten (wie Logos, Bildchen usw.) transportiert werden.
Ein Schreiben ohne Unterschrift mag zwar rechtskräftig sein, aber hat noch lange keine Rechtswirkung. Das sind zwei verschiedene Tatsachen. Eine Rechtswirkung wird nur mit einer vollständigen Namensunterschrift (Vor- und Nachname) erlangt.
Nicht umsonst wurde auch geurteilt: „Die Unterschrift unter ein Schreiben ist eine Wirksamkeitserfordernis“ BGH vom 09.12.2010 (IX ZB 60/10)
So ist das mit der Rechtskraft und Rechtswirkung.
Ich hoffe das dies hilft.
Einen fröhlichen Nachmittag.
Du hast doch gar keine Prokura für alle angedichteten Personen, dessen Herausgeber Du doch gar nicht bist . Man unterschreibt generell nichts, weil das ist ID Betrug, man signiert und geht auch aus der Person raus . So wie Du es machst, geht der Schuss meist nach hinten los, ich übernehme doch keine Haftung für ein Wertpapier, wo ich nur Inhaber bin . Sollen die ihr Spiel alleine spielen, ich bleibe generell Artikel 1.1 GG, der Rest geht mich nichts an, weder das nichtamtliche Verzeichnis, noch Urteile oder Abkommen – denn ich bin kein Vertragspartner und ich mache mich doch nicht freiwillig zur „Sache“ ..
Hier kann nur gesagt werden „Beitrag nicht richtig gelesen.“
Wozu braucht ein Mensch eine Prokura? Ein Mensch braucht sowas nicht, denn er handelt immer in eigener Handlung.
Die Unterschrift gehört den Menschen, also dem der unterschreibt oder auch nicht unterschreibt. Nur er entscheidet ob er eine Unterschrift leistet oder nicht. Wenn jemand etwas möchte oder einen Willen zu einer Sachse hat, dann muss er seinen Willen hierzu bekunden und dass geht nur mit einer vollständigen rechtsgültigen Unterschrift. Nur wer mit seinem Vor- und Nachnamen unterschreibt, unterschreibt bewusst.
Das Grundgesetz (GG) hat keinen räumlichen Geltungsbereich und somit ist die nichtig.
Wenn Du bei Artikel 1.1 GG bleibst, erkennst Du auch den Rest an und somit Urteile, Abkommen, Gesetze und Ordnungen ohne räumlichen Geltungsbereich usw.
Du bist kein Vertragspartner?
Warum hast Du dann bestimmt einen Bundespersonalausweis bzw. einen Bundesreisepass? Hiermit macht man sich zum Vertragspartner und ordnet sich diesem System (Firmen: Parteien, BRD, Polizei, Gerichte usw.) unter. Du machst Dich mit diesen Dingen zur Sache dieses Systems.
Und das hast Du freiwillig gemacht, also freiwillig sich zu Sache gemacht.
Ich habe solche Dinge nicht.
Einen fröhlichen Nachmittag.
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Übersetzung:
Hallo. Ich habe festgestellt, dass in Ihrem Blog MSN verwendet wird.
Das ist ein wirklich gut geschriebener Artikel.
Ich werde es auf jeden Fall mit einem Lesezeichen versehen und zurückkommen,
um weitere hilfreiche Informationen zu lesen.
Danke für den Beitrag. Ich werde auf jeden Fall wiederkommen.
Scheinurteile,Scheinbeschlüsse,also Schreiben ohne Unterschriften, kenne ich nur zu gut. Da behaupten die am Gericht, Original mit Richterunterschrift ist in den Akten.-Ok, dann Akteneinsicht nehmen, und die Kopien daraus fordern.-Per Schreiben an das betr. Gericht.Auf lückenlose Nummerierung achten !-Das geht auch ohne „Rechtsanwalt“, weil kostengünstiger. Zielführend im Anschreiben: Vorsorglich weise ich darauf hin,dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte es als eine Verletzungvon Art. I und III der EMRK ansieht, wenn Kopien aus der Akte nicht erteilt werden. Urteil: EGMR,NStZ 1998,429. Man wird bei der Akteneinsicht/Kopien daraus, feststellen, daß kein Richter/Richterin ein Urteil /Beschluss unterschreibt. Ich würde dann das Ganze schriftlich wegen fehlender Unterschrift und Benennung der Urteile mit AZ bzgl. Nichtigkeit zurückweisen. Ein auf ein solches Scheinurteil ist dann auch ein Titel daruf erschlichen und ebenfalls rechtsunwirksam.
Hallo zusammen: Donnerstag 17 Oktober 2024
Wo steht das IMMER eine Unterschrift notwendig ist? ZB von Staatsorgane.
Ich habe noch nie einen Brief mit Gerichtstermin bekommen,
ZB Arbeitsgericht. Der vom Gericht unterschrieben wurde, oder einen Siegelstempel drauf hatte. Zudem mit Nummer im Stempel oder Unterschrift.
§ 37 Verwaltungsverfahrensgsetz
( Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann. )
Scheint so das man von Staatlicher Seite Unterschriften abgeschafft hat.
Man muss nur behaupten das etwas automatisiert vom Computer entschieden wurde.
Beispielsweise Gerichtstermin festgelegt und automatisch mit Post abgeschickt.
Der Wille des Automaten gilt dann.
Oder Krankenkasse verschickt eine Rechnung. Weil automatisiert. Ohne Unterschrift.
Oder der Zoll vollstreckt , auch dazu keine Unterschrift.
Im Dienstausweis ein Zeichen, keine Unterschrift.
Und auf Steuerbescheide steht auch keine Unterschrift drunter, aber ein gedruckter Scheinstempel.
Im Sparkassengesetz Land NRW letzte Fassung 2024 fehlt die Siegelpflicht. (In Mecklenburg Vorpommern ist sie noch drin.)
Artikel Drei Grundgesetz BRD könnte VIELLEICHT genutzt werden.
Aber man bekommt heute nicht einmal mehr auf dem Einschreiben Rückschein ans Gericht eine Unterschrift. Die auch nur eine Kopie ist, wenn von Privatperson. Weil seit Oktober 2022 die Rückscheinkarten mit Origibnalunterschrift abgeschafft wurden.
Beschwerde? Das Justizministerium hat für sich auch Unterschrift abgeschafft. Schreiben vom Gerichtspräsidenten auch nur automatisch erstellt ohne Unterschrift.
Und wie sieht es auf der Lohnabrechnung aus. Da habe ich auch noch nie eine Unterschrift drunter gesehen. Obwohl eigentlich , wie der Kassenbon eine Quittung ist.
Recht haben ist das Eine.
Recht bekommen etwas ganz was Anderes.
Und die Bananenrepublicken gibt es nicht nur tief im Süden.
Aber die EU hatte auch schon einmal der BRD mit einem Strafverfahren gedroht. Weil (Eu Düngemittelverordnung) Weil Deutschland zwar Verbot in Trinkwasserschutzgebiete Pestizide anwenden. Zugleicht das Gesetz über ein Anderes Gesetz wieder aufgehoben hatte. (Nebulös. Verantwortungsbewusst durfte man Pestiziden dann doch anwenden.) Musste Deutschland Rückgängig machen.
Wenn eine Verwaltung, ein Gericht, Amt, Betrieb usw. nach außen Handelt unter steht er dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Somit ist eine Unterschrift notwendig, um einen Rechtscharakter zu bekommen. Diese Unterschrift wird auch benötigt, um einen Irrtum zu entgehen, da sonst das Schriftstück als Werbung, Angebot, usw. gesehen werden kann. Siehe hierzu §§ 125 und 126 BGB.
Ist die Handlung entgegengesetzt, also privat zu Verwaltung usw., so gelten die inneren Regeln der Institution. Auch hier muss bei schriftlichem Verkehr, auch Postsendungen, für einen Rechtscharakter, Willensbekundung usw. eine Unterschrift geleistet werden.
Ein Verwaltungsakt ist eine interne Sache und keine externe. Beim Versenden von Schreiben in Schriftform ist aber eine Unterschrift nötig, da es sich hierbei nicht um den Verwaltungsakt selbst handelt, sondern in der Einzelnorm als Schreiben an einen außenstehenden. Somit greift der § 37 VwVfG nicht. Verwaltungsgesetze und Ordnungen haben keine Rechtswirkung nach außen und deshalb muss jedes Schreiben, um Rechtscharakter zu bekommen, eine Unterschrift haben.
Unterschriften wurden nicht abgeschafft, man hat nur diese Rechtsbeugung zur Normalität gemacht. Das ist ungefähr wie in Sachsen, da wurden die Elternbeiträge für die Schülerbeförderung zur Normalität gemacht, obwohl eindeutig dies gegen die Verfassung von Sachsen verstößt.
Was immer so gemacht wird muss nicht immer richtig sein.
Automatisch wird nichts mit der Post versendend, es kann nur der Mensch dies machen.
Ein Computer, also Maschine, hat keinen Willen, er macht nur das wie er programmiert wurde. Selbst künstliche Intelligenz gibt es nicht, Maschinen machen nun mal nur das was ihnen vorgeben wurde.
Unterschrieben wird deswegen nicht, dass man nicht zur Rechenschaft herangezogen werden kann. Man kann immer sagen: Das ist nicht von mir. Weiterhin fehlt die Willensbekundung.
Man sollte dies alles auch in Beziehung Besatzung sehen. Die BRD darf von Anfang an nicht regieren, sie hat regierungsverbot! Sie darf keine Gesetze noch Verordnungen nach außen beschließen. Nach außen bedeutet für die Kleinstaaten (Bundesländer) beschließen.
Weiterhin sind mindestens seit 2017 alle Alliierten-Gesetze und Verordnungen wieder in Kraft, somit auch die Besetzung der russischen Seite (ehem. DDR-Gebiet) in Kraft.
Man kann mit gegenseitigem Einverständnis auf eine Unterschrift verzichten. Möchte aber eine Seite eine Unterschrift haben, dann hat die andere Seite die Unterschrift zu erbringen, ansonsten hat das Schreiben dann keinen Rechtscharakter mehr.
Beispiel zur rechtlichen Unterschrift:
Wenn man heiratet, muss man auch mit vollen Namen (Vor- und Nachname) unterschreiben und dazu auch mit Buchstaben (es müssen Buchstaben lesbar sein). Somit wird gewährleistet, dass man bewusst und mit Willen unterschreibt.
Beim Kassenbon, also elektronisch erstellte Quittung kann man auf eine Unterschrift verzichten, also dies so akzeptieren. Wenn man natürlich hierfür eine Unterschrift benötigt oder haben möchte, kann man sich auch eine Rechnung z. Bsp. bei der Information im Markt mit Unterschrift ausstellen lassen.
Probiere es einfachmal mit Fragen aus, Du musst ja nicht gleich dir eine ausstellen lassen. Also einfachmal nach der Möglichkeit fragen.
Einen fröhlichen Nachmittag.