Schlagwort: Person

Grundsteuer und die Fragen dazu

Muss diese zurückerstattet werden?

„JA“, aber …

Siehe weiter unten und am besten alles lesen.

Begriffserklärung entsprechend Deutscher Bundestag:

Nichtigkeit:

„Nichtigkeit“ bedeutet, dass die für verfassungswidrig erklärte Norm aus der Rechtsordnung eliminiert wird. Diese Wirkung tritt mit Wirksamkeit der Entscheidung kraft Gesetzes ein. Gemäß § 31 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz hat die Entscheidung über die Nichtigkeit einer Norm Gesetzeskraft, was bedeutet, dass ihr allgemeinverbindliche Wirkung zukommt.

Verfassungswidrig:

Ist ein Gesetz verfassungswidrig, so ist die Nichtigkeit die Regel, sie kann aber dann keine Anwendung finden, wenn auf diese Weise in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eingegriffen würde. Kommen zur Beseitigung eines festgestellten rechtswidrigen Zustandes mehrere gesetzliche Möglichkeiten in Betracht oder würde durch die Nichtigkeitserklärung ein Zustand herbeigeführt, der der verfassungsmäßigen Ordnung noch weniger entspräche als die beanstandete Regelung, so wird ein Gesetz nicht für nichtig, sondern nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt.

Unvereinbarkeit:

Auch die Unvereinbarkeitserklärung ergeht gemäß § 31 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz in Gesetzeskraft. Sie eliminiert die mit dem Grundgesetz unvereinbare Vorschrift aber nicht aus der Rechtsordnung, sondern lässt sie formell bestehen. Sie verpflichtet den Gesetzgeber nur zur Schaffung einer verfassungsmäßigen Rechtslage, bis dahin besteht eine Rechtsanwendungssperre.

Wie das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14, | BvR 889/12, l BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14) festgestellt hat, sind die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. 

Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. 

Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Vorschriften mit Urteil für verfassungswidrig erklärt.

Im Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 steht Folgendes:

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2018 durch Urteil für Recht erkannt: …

2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 2019 zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die, als unvereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.

Die weitere Anwendung der als verfassungswidrig erkannten Normen ist auch für einen begrenzten Zeitraum in der Zukunft gerechtfertigt, weil ansonsten die ernsthafte Gefahr bestünde, dass viele Gemeinden ohne die Einnahmen aus der Grundsteuer in gravierende Haushaltsprobleme gerieten.

Würde die Fortgeltung nicht angeordnet, könnten keine neuen Einheitswertbescheide mehr erlassen werden.

Entsprechend Bundestag besteht eine Rechtsanwendungssperre!

Zwar hat das BVerfG den Gesetzgeber dazu verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen, längstens bis zum 31. Dezember 2024 und bis zu diesem Zeitpunkt die unvereinbaren und verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden dürfen, doch besitzt das BVerfG nicht die Rechte, einen unvereinbaren und verfassungswidrigen Zustand zu billigen.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat und hatte nie eine Befugnis, um einen unvereinbaren und verfassungswidrigen Zustand zu heilen, auch wenn es nur für eine zeitlich begrenzte Dauer ist. 

Das Bundesverfassungsgericht kann nur feststellen, ob ein Zustand Verfassungskonform oder

Verfassungswidrig ist, also ob ein Gesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, nicht mehr und nicht weniger und nach Art. 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) haben Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft.

Betrachtet man die Entscheidung des BVerfG im Konsens mit seinen Grundsatzentscheidungen so bedeutet das, dass das Ausmaß dieser Entscheidungen sehr vielbedeutender ist als es zunächst den Anschein hat. Denn hieraus geht hervor, dass das BVerfG nicht nur dem Recht und Gesetz dient und das deutsche Volk in die Irre leitet, zum Vorteil Dritter. Man nennt dies Betrug.

Dies wird deutlich, wenn man folgende Rechtssätze des Bundesverfassungsgerichts liest:

„Verletzt eine gesetzliche Regelung das Grundgesetz, so hat das grundsätzlich zur Folge, dass sie für nichtig zu erklären ist.“…. (BVerfGE 55, 100)

Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass ein nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenes Gesetz wegen Widerspruchs mit dem Grundgesetz nichtig ist, so ist dieses Gesetz von Anfang an rechtsunwirksam.“ BVerfG – 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951

Wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer Norm feststellt, so hat das ebenso wie eine Nichtigerklärung die Wirkung, dass Gerichte und Verwaltung die Norm, soweit sich das aus der Entscheidung ergibt, nicht mehr anwenden dürfen.“ (vgl. BVerfGE 37, 217

(261)). 

Für den Gesetzgeber begründet eine solche Entscheidung die Pflicht zur Herstellung einer der Verfassung entsprechenden Gesetzeslage.

(Ersten Senats vom 8. Oktober 1980– 1 BvL 122/78, 61/79 und 21/77

Wie sieht es mit der Rückwirkung der Grundsteuer aus?

BVerfG – 1 BVL 5/08 –

  1. Den Inhalt geltenden Rechts kann der Gesetzgeber mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den verfassungsrechtlichen Grenzen für eine rückwirkende Rechtsetzung feststellen oder klarstellend präzisieren.
  2. Eine nachträgliche, klärende Feststellung des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber ist grundsätzlich als konstitutiv rückwirkende Regelung anzusehen, wenn dadurch eine in der Fachgerichtsbarkeit offene Auslegungsfrage entschieden wird oder eine davon abweichende Auslegung ausgeschlossen werden soll.

Die Verfassungsmäßigkeit eines rückwirkenden Gesetzes ist nur dann fraglich, wenn es sich um ein den Bürger belastendes Gesetz handelt (vgl. BVerfGE 24, 220 <229>; 32, 111 <123>; 50, 177 <193>; 101, 239 <262>; 131, 20 <36f.>).

Bei dem Bewertungsgesetz handelt es sich um ein belastendes Gesetz für den Bürger, somit ist die Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsgesetzes rückwirkend nicht gegeben, was das BVerfG selbst beweist.

Fazit:

  • Gemäß der Entscheidung des BVerfG ist das Bewertungsgesetzes spätestens seit 2002 als unvereinbar erklärt. Weiteres weiter unten.
  • Folgt man den Rechtssätzen des BVerfG, so tritt die Unvereinbarkeit bereits mit dem Jahr 1964, dem Jahr der Verkündung ein. (?)
  • Die Anwendung des Bewertungsgesetzes hat durch die Feststellung der Unvereinbarkeit eine Anwendungssperre. Es darf nach Urteilsverkündung nicht mehr angewendet werden.
  • Das Bewertungsgesetz kann zwar formell weiter bestehen, darf aber nicht angewendet werden bis zur Schaffung einer verfassungsgemäßen Rechtslage. Siehe hierzu weiter unten.
  • Rückwirkend können die neuen verfassungsmäßigen Regeln, wegen des Rückwirkungsverbot, nicht greifen. Der Beweis hierzu ist, dass das BVerfG eine weitere Geltung für die Vergangenheit ausspricht, um die Gemeinden und Städte zu schützen, wo zu es nicht befugt ist.
  • Da das Bewertungsgesetz auch rückwirkend unvereinbar ist, hat es auch rückwirkend eine Anwendungssperre. Was bedeutet, dass alle Grundsteuern zurückzuzahlen sind.
  • Folglich ist die Gemeinde sowie Stadt rechtlich verpflichtet, alle erhobenen Grundsteuerzahlungen nebst Zinsen und Zinseszinsen ab dem Jahr 2002 zurückzuzahlen.
    Aber … (siehe weiter unten)
  • Das Urteil des BVerfG ist nicht rechtskonform, da das BVerfG gegen seine Befugnisse verstößt.
  • Es muss nach der Gesetzesänderung eine neue Bewertung gemacht werden, ansonsten verstößt man gegen das Gleichheitsgebot, wenn die Altdaten benutzt werden. Es ist sonst nicht mehr transparent. Aber mit welchem Bewertungsgesetz?

Ist man Eigentümer eines Grundstücks?

Eines der wichtigsten Fragen. Ganz klar und deutlich:

NEIN !!!

Niemanden, damit ist nicht der Mensch gemeint, sondern Personen (die Sache), gehört etwas an Grund und Boden. Da das in der Natur so ist, steht auch im Bürgerlichen-Gesetzbuch (BGB), das sich nur auf Sachrechte bezieht, im § 891 Folgendes:

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

Ein weiterer Beweis ist das Formular zur „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“. Hier wird die eigenhändige Unterschrift der Person, die für die Erstellung der Erklärung zu Feststellung des Grundsteuerwerts verantwortlich ist, verlangt. Eine Person ist eine Sache und diese kann nicht unterschreiben. Wer unterschreibt macht sich zur Sache!

Es wird also alles auf Personen abgewickelt. Eine Person ist eine Sache und eine Sache kann nichts besitzen, darum ist auch im BGB nur die Vermutung aufgeschrieben. Man versucht mit dem Wort Person den Menschen irrezuführen.

Apropos, eine Sache kann nichts besitzen, ein Auto kann nicht die Räder besitzen, nur mal so als Beispiel.

Wer ein Grundstück mit Notarvertrag „hat(?)“, sollte mal darein schauen, den hier ist garantiert folgendes sinnbildlich dargelegt: „… alle zur Person ausgewiesen durch Vorlage ihres gültigen deutschen Personalausweises.

Der Notar überschreibt eine Sache einer Sache, also eine Zugehörigkeit einer Sache zu einer Sache. Z.B. „Die Räder gehören zu dem Auto.“

Der Notar hat hier eindeutig die Straftat Betrug gem. § 263 Strafgesetzbuch (StGB) begangen.

Wer in der Absicht, sich (zum Geldverdienen) oder einem Dritten (evtl. zum Geldverdienen) einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (der Notar hat keine Lizenz, Dritten gehört der Grund und Boden nicht), das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen (das Sachen keine Sachen besitzen können und dass man als Mensch nicht Eigentümer ist) einen Irrtum erregt oder unterhält (es wird beides gemacht), wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Hier kann man einen Strafantrag stellen, da man als Mensch nicht als Eigentümer gemacht wurde und für etwas bezahlt wurde, was es überhaupt nicht stattfand.

Wer muss Grundsteuer bezahlen?

Niemand,

da der Mensch nicht Eigentümer noch Nutzer ist und Personen (Sachen) nicht zahlungsfähig sind.

Hierzu muss man erst einmal das System dazu verstehen, was die Bediensteten und Kämmerer von Gemeinden und Städten nicht so wissen.

Hierzu mal eine Grafik zum besseren Verständnis.

Grafik im neuen Fenster öffnen.

Was hat das BVerfG nicht gemacht, also geschlammt?

Das BVerfG hat hier völlig versagt, es ist ja nicht das erste Mal, und dient somit einer korrupten Vereinigung und Firmen. Es hat nicht die Rechtsmäßigkeit des Bewertungsgesetzes, das zur Grundsteuererhebung benutzt wird, geprüft.

Richter habe erst einmal im Urschleim anzufangen, bevor sie überhaupt einen Fall angehen. Und dann steht die Frage: Haben diese Richter überhaupt eine Lizenz der Alliierten?

Kommen wir zum wichtigsten Ausschlags-Punkt.

Die Entscheidung des Tribunal Général de la Zone Francaise d´Occupation in Rastatt vom 06.01.1947 hat das gesamte in der Zeit vom 05.03.1933 bis 08.05.1945 nationalsozialistisch geprägte Recht in Deutschland bindend aufgehoben.

Das Bewertungsgesetz wie das Einkommensteuergesetz ist vom 16.10.1934 und ist somit ein nationalsozialistisch geprägte Recht, das aufgehoben wurde.

Das Grundsteuergesetz ist vom 07.08.1973. Aber da die BRD Regierungsverbot hat, kann sie auch keine Gesetze erlassen.

Im Grundsteuergesetz steht Folgendes:

„§ 13 Steuermesszahl und Steuermessbetrag

Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Promillesatzes (Steuermesszahl) auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der nach dem Bewertungsgesetz im Veranlagungszeitpunkt (§ 16 Absatz 1, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 3) für den Steuergegenstand maßgebend ist.“

Da es also nach dem Bewertungsgesetz gemacht wird, ist somit die Grundsteuer nicht errechenbar, da das Bewertungsgesetz durch o.a. Tribunal aufgehoben wurde. Somit ist sämtliche Erhebung der Grundsteuer rechtswidrig und kann somit für alle Jahre rückwirkend zurückgefordert werden, da hier immer eine Rechtstäuschung bzw. Betrug vorlag.

In welche Richtung geht der Rechtsweg?

Er geht in Richtung Kommune und nicht in erster Richtung Finanzamt, denn der Schaden und Betrug wurde durch die Kommune gemacht. Sie hat das Bewertungsgesetz zur Erhebung der Grundsteuer angewendet.

Die Finanzämter spielen schon immer ein falsches Spiel und schieben andere vor, aber sie sind mit Täter (Mittäterschaft), da in den Formularen „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ Folgendes unter Datenschutzhinweis dargelegt ist: „… sowie § 228 des Bewertungsgesetzes erhoben. …“. 

Man hat es unter dem Abschnitt „Unterschrift“ im Kleingedruckten gemacht, obwohl ein Datenschutzhinweis nicht zur Unterschrift gehört. Auch hier wird eine Rechtstäuschung vorgespielt. Für den Datenschutzhinweis muss ein extra Abschnitt gemacht werden, dass dieser hervorgehoben wird.

Schon allein die Datenerhebung ist ein Verstoß gegen den Datenschutz, unerlaubte Erhebung, die ebenfalls zum Betrug führt, also mitbenutzt wird! Zumal das Finanzamt die Daten erhebt, damit die Kommunen die Grundsteuer eintreiben können, also zu Gunsten Dritter.

Wichtig:

Man unterliegt nicht den Verwaltungsgesetzen, da die Verwaltungen nach außen handeln. Dies bedeutet, dass zu jeder Zeit ein Widerspruch gemacht werden kann. Man kann dies auch umgehen und eine Rückweisung machen, hierfür gibt es keine festgelegten Zeitlimits. Und immer einen Termin für die Beantwortung stellen.

Und nun zum Nachdenken und appelliere an Eure Vernunft.

Sollte beabsichtigt werden, alle Grundsteuer zurückzufordern bringt das die Kommunen in Zahlungsunfähigkeit. Ihre Kommune wäre nicht mehr die Pflichtaufgaben zu lösen. Hierzu gehört Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Schule, Kindergärten, Friedhöfe, Winterdienst und vieles mehr, lässt sich in den Haushaltsatzungen nachlesen.

Das die neue Grundsteuererhebung viel zu hoch ist und man bis jetzt die alte bezahlte Grundsteuer in gut glauben entrichtet hat, sollte man mit der Kommune darüber reden und sich bereit erklären die alte Grundsteuer aus gutem Willen, auch wenn diese rechtswidrig ist, weiter zu tragen, um die Kommune nicht in Zahlungsnot zu bringen.

Die Grundsteuer ist verhandlungsfähig, die Kommune rechtlich kann keine Forderung dazu stellen.

Eine Kommune kann nicht in Insolvenz gehen, wie auch ein Staat, sie werden maximal zahlungsunfähig werden, was eine Zwangsverwaltung nach sich zieht. Ich glaube nicht, dass man das möchte, denn das wird teuer.

Ihr seid Bürger der Kommune und Bürger kommt vom Bürgen. Also ihr steht für die Kommune immer mit gerade, es würde noch mehr dann an Euren Geldbeutel gehen.

Der Beitrag wurde nicht verfasst, um die Grundsteuer zurückzufordern, sondern dass man mit der Kommune darüber verhandeln sollte.

Hinweis zu den kommenden Wahlen

Und man sollte sich überlegen, ob man überhaupt 23.02.2025 wählen geht, denn für dieses korrupte System BRD würde ich meine Souveränität nicht aufgeben und mich 4 Jahre lang diktieren lassen, egal wer dran ist. Regieren tun sie ja nicht, da sie Regierungsverbot haben, also kann es sich hier nur um Diktatur handeln. Genauer gesagt:

Es ist eine Diktatur!

Einen fröhlichen Nachmittag.

Das Sächsisches Polizeigesetz und die Person

Das es eine Polizei, also eine unabhängige Polizei von Parteien (sind Firmen) und Firmen wie BRD, Bund usw., für Ordnung und Sicherheit und für den Schutz der Bevölkerung, die hier gegenüber anderen im Vordergrund steht, geben muss gibt es keinen Zweifel daran.

Die Polizisten bekommen viel gelehrt und in ihrer Ausbildung wird auch viel abverlangt. Man sollte dies nicht unterschätzen. Aber es gibt in dem Polizeiapparat auch negative Seiten.

Die Amtssprache ist nicht mehr nur deutsch. Die Demokratie wird mit aller Macht nur zum Schein gemacht. Wer zu viel Kritik macht, muss strammstehen, obwohl das Gegenteil nicht bewiesen werden kann. Ist jemand unangenehm wird er weggelobt bzw. auch versetzt, damit man auch dann gegen rechtliche Vorschriften handeln kann bzw. auch bestimmte Unterlagen beiseitezuschaffen, um gewisse Verbote zu umgehen. Und da gibt es noch vieles mehr.

So ist es, wenn ein Polizeiapparat Parteien (Firmen) dient und nicht dem Staat, also dem Volk.

Die Polizisten werden in ihrer Ausbildung, wie auch in den Schulen, auf einigen Gebieten dumm gelehrt.

Polizisten bekommen in ihrer Ausbildung nicht gelehrt:
(Was aber auch in der Schulbildung genauso ist.)

  1. wer der Staat tatsächlich ist,
  2. welche Staatsangehörigkeiten in Deutschland tatsächlich gibt,
  3. welche Nationsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit) es gibt,
  4. was die Parteien, der Bund, die BRD usw. tatsächlich sind,
  5. dass sie keine Beamten sind, sondern nur ein Beamtenverhältnis haben,
  6. dass eine BRD von Anfang an nicht regieren darf und somit keine Gesetze und Verordnungen für Deutschland erlassen darf,
  7. dass das Volk mit seinem Gebiet der Staat ist und nicht die Regierenden
  8. dass die Bewohner einer Stadt die Stadt sind und nicht die Regierenden
  9. dass die Verfassung das höchste Gut ist und nur vom Volk, also dem Staat ratifiziert werden kann,
  10. dass sie nicht dem Volk dienen, sondern Firmen, die sich Parteien nennen und somit auch nicht dem Staat dienen,
  11. dass somit nicht der Staat der Dienstherr ist, sondern Firmen,
  12. dass sie dadurch zum Söldner werden und nicht zum tatsächlichen Polizisten für den Staat,
  13. dass aus diesem Grund auch keine Staatshaftung, die im Bürgerlichen Gesetzbuch gestrichen wurde, für ihn gibt,
  14. dass er ohne Rechtsgrundlagen handelt, da die Gesetze und Verordnungen keinen räumlichen Geltungsbereich haben und auch nicht enthalten, für wem diese gelten,
  15. dass er gegen Verbote handelt, da er aus einem Menschen eine Person macht,
  16. dass er nicht vom Staat für sein Handeln legitimiert wurde, sondern von Firmen beauftragt wird,

Die Ecken und Kanten des sächsischen Polizeigesetz sind sehr interessant.

Denn „kann“ und „darf“ sind zweiverschiedene Tatbestände.

„kann“ nur deswegen, da es keine Beamten sind, sondern nur Polizisten (Söldner) im Beamtenverhältnis, also die Simulation eines Beamten darstellt. Würde es sich tatsächlich um Beamte handeln, dann würde auch im Gesetz „darf“ stehen und das wissen die Gesetzgeber. Man überträgt die Verantwortung auf einen nicht voll fachrechteten ausgebildeten Polizisten, der glaubt das er Beamter ist, denn er wisse es nicht genau. Er hat schließlich einen Dienstausweis und keinen Beamtenausweis, der ihn als Beamter ausweisen soll.

Das Beamtenverhältnis ist deswegen geschuldet, da es keinen Friedensvertrag gibt, Deutschland immer noch besetzt ist, die SHAFE-Gesetze weiterhin in Kraft sind und man eine Lizenz von den Alliierten benötigt, um Beamter zu sein.

Im vorab wird darauf hingewiesen, dass sich das Sächsische Polizeigesetz auf Personen bezieht und nicht auf den Menschen.

Also an der Jacke Schild tragen mit der Aufschrift: „Ich bin ein Mensch und keine Person“.

Siehe hierzu: Der Mensch und die Person

Es ist zu Recht verboten die Menschen als Objekt, also als PERSON zu behandeln (Bundesverfassungsgericht Beschluss BVerfGE 63, 332/337).

Das Nachfolgende kann man sich auch sparen.

Beispiele:

§ 18 (1) „Die Polizei kann eine Person vorladen, wenn …
§ 19 (1) „Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen, …
§ 20 (1) „Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen …
§ 21 „Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr …
§ 22 (1) „Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, …
§ 23 (1) „Die Polizei kann eine Person durchsuchen, …
§ 24 „Die Polizei kann eine Sache durchsuchen, …

Und so weiter.

Dies bedeutet, dass die Polizei das kann, aber ob sie das darf, steht hier nicht.

Man kann ein Fahrzeug ohne Führerschein fahren, das bedeutet aber nicht das man das darf.

In einem Beamtenverhältnis ist das so, man kann, aber ob man darf, lässt man offen – ist halt nur ein Verhältnis. Man lässt hier das Hoheitsrecht weg, man garantiert es nicht für den Mensch der Polizist ist und somit handelt er auf eigene Rechnung und der sogenannte Dienstherr ist fein raus.

Also, bei einer Demonstration, wo die Polizei einschreitet, handeln alle Polizisten auf eigene Rechnung als Söldner, denn Söldner haben kein Hoheitsrecht. Weiterhin handeln diese gegen Menschen, denn die Erforschung, ob sich diese Menschen zur Person sich bekennen, bleibt offen. Diese Polizisten dürfen in keinem Fall gegen Menschen handeln, diese Polizisten machen sich also strafbar beim Handeln gegen Menschen.

Nur Beamte, die einen Beamtenstatus haben, haben Hoheitsrecht. Beamte die in einem Beamtenverhältnis sind, haben kein Hoheitsrecht, da hier ein Beamtenstatus simuliert wird. Das ist wie die Staatssimulation der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik.

Unmittelbarer Zwang / Schusswaffenanwendung:

Liest man das Sächsische Polizeigesetz weiter, bekommt man schnell mit, dass der unmittelbare Zwang, also auch die Schusswaffenanwendung, nicht gegen den Menschen gerichtet werden darf und auch nicht kann.
Dies bedeutet auch, wenn der Polizist nicht erforscht, dass der Betroffene sich als Person benennt oder sich als Mensch erkennen lässt, hier reicht die Aussage „Ich bin ein Mensch“, dann macht der Polizist bei Anwendung der Schusswaffe strafbar.

Die sächsische Polizei darf nur gegenüber Personen handeln, nicht gegenüber Menschen!

Zur Erinnerung:
Es ist zu Recht verboten die Menschen als Objekt, also als PERSON zu behandeln.(Bundesverfassungsgericht Beschluss BVerfGE 63, 332/337)

Einen fröhlichen Nachmittag.

Welche deutsche Staatsangehörigkeit und welche Verfassung des Freistaat Sachsen ist gültig?

Aktualisiert: 31.08.2024

Kompliziert ist es nicht, man muss erstmal davon ausgehen, ob der Mensch eine Staatangehörigkeit braucht. In erster Linie braucht er diese nicht, da der Mensch ein freies Lebewesen ist und nur aus Arten besteht und nicht aus Rassen.

Ein Mensch hat nur Rechte und ist sich nur selbst verpflichtet.

Man kann eine deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen, das geht nicht, da es mehrere deutsche Staatsangehörigkeiten gibt. Man kann nur eine der deutschen Staatsangehörigkeiten haben, aber nicht besitzen. Besitzen kann man nur materielle Objekte, aber nicht objektives.

Fangen wir vom Urschleim
der Staatsangehörigkeit und Verfassung an:

Es gibt Menschen, die sich zusammengeschlossen haben und sozusagen eine große Familie gegründeten, der man einen Namen gab, zum Beispiel Sachsen. Diese Familie braucht nun auch einen Wohnrauch, also Land um als große Familie zu existieren. Dieses Land muss nun aber auch einen Namen haben, um sicherzustellen wem das Land gehört und damit es auch jeder wisse. Somit bekam das Gebiet den Namen „Königreich Sachsen“.

In einer Familie muss es Regeln geben, damit jeder wisse was er zu tun und zu lassen hat, sowie welche Ziele, also Aufgaben man gemeinsam hat. Bezogen auf Sachsen, macht man hierzu eine Verfassung, die gemeinsam abgestimmt wird, also durch die Familienmitglieder (Volk). Es ist also so zu sagen eine Volksabstimmung. In solch einer Verfassung muss auch geregelt sein, wer die Familie lenkt und leitet, damit die Aufgaben und Ziele erfüllt werden.

Hierzu werden keine Parteien (Firmen) gebraucht, die am Ende nicht für die Familie sind, sondern nur für ihren eigenen Profit.

Damit auch man wisse, wer Familienmitglied ist, also der Familie angehört, vergibt man einen übergeordneten Familiennamen, genannt Staatsangehörigkeit, hier „Königreich Sachsen“. Diesen übergeordneten Familiennamen kann man aber nur durch Geburt bekommen, wenn ein Familienmitglied dieser übergeordnete Familienname hat. Wie es auch in einer kleinen Familie ist.

Das bedeutet, das der übergeordnete Familienname, genannt „Königreich Sachsen“ (Staatsangehörigkeit), man nicht verliehen bekommen kann. Also, die nicht zur Familie gehören und in dem Land Sachsen leben wollen, können nur Familienbürger werden, also Staatsbürger und eine Staatsbürgerschaft bekommen. Was bedeutet, dass diese für den Staat „Königreich Sachsen“ mit bürgen.

Wer also eine Staatsbürgerschaft beantragt und bekommt, der bürgt somit mit.

Aus diesem Vorgenannten geht eindeutig hervor, dass nur die Geburtsurkunde mit der Eheurkunde der Eltern (man kann auch das Familienbuch der Eltern nehmen) der Nachweis einer Staatsangehörigkeit ist, wobei der übernommene Familienname und Geburtsort, aus dem der übergeordnete Familienname hervorgeht, des jeweiligen Elternteils maßgebend ist.

Beispiel:
Mann „Anton Mustermann“ heiratet „Berta Musterfrau“ und beide tragen gemeinsame den Familiennamen „Mustermann“. Somit bekommen die Kinder die Staatsangehörigkeit des Vaters. Würde der Familienname „Musterfrau“ als gemeinsamer Familienname übernommen werden, so würden die Kinder die Staatsangehörigkeit von „Musterfrau“ bekommen.

Da man nur eine Staatsangehörigkeit haben darf und auch kann, bekommt somit der Vater die Staatsangehörigkeit der Frau, da der Familienname dem übergeordneten Familiennamen (Staatsangehörigkeit) zugeordnet ist.

Alles andere, was hier sonst betrieben wird ist die Unterwanderung des Staates, des Volkes, die große Familie und dient der Abschaffung der Nationen. Also auch Auslöschung eines Staates.

Kommen wir mal zur „Person“:

siehe hierzu auch: Der Mensch und die Person

Person ist nichts weiter wie etwas objektives, wie Maler, Maurer, Klempner usw., also eine bestimmte Gilde, man kann diese Gilde auch Sklave nennen.

Wenn man sich zu einer bestimmten Gilde bekennt, ordnet man sich auch dieser, meist automatisch, unter. Lehnt man die Zugehörigkeit einer Gilde ab, so bezeichnet man sich nicht mit ihrer Benennung.

Eine Gilde kann gegenüber einem Menschen nur Handhabung haben, wer sich zu dieser bekennt, also Mitglied ist.

Beispiel:
siehe hierzu auch: Das Sächsisches Polizeigesetz und die Person

Das sächsische Polizeigesetz erlaubt nur das Handeln gegen Personen nicht gegen Menschen. Also, wenn man denen klar macht (z.B. durch ein kleines Schild), das man Mensch ist und keine Person, dann haben die kein Recht gegenüber einen zu handeln. Man ist nicht Mitglied dieser Gilde.

Wie man liest, geht es mit dem Nennen „Person“ (Gilde) nur darum, dass die Menschen sich zu dieser bekennen, damit Firmen (auch Parteien, die Firmen sind) auf diese Menschen Einfluss nehmen können. Dazu werden auch einige Wischereien in Gesetze und Verfassung gemacht, der Mensch soll denken das er immer eine Person ist, also zu dieser Gilde gehört. Je öfter das Wort Person erscheint um so mehr identifiziert er sich damit, er wird gewollt geblendet.

Es stellt und ist der Straftatbestand des Betruges!!!

Der gelbe Schein
für eine Staatsangehörigkeit ist also nur Augenwischerei, egal wie oft man diesen hat. Zumal die eigentliche Staatsangehörigkeit nicht darauf steht und man sich mit der Beantragung zu dieser Gilde bekennt, denn nur diese Gilde stellt ihn aus und nicht der Staat, dem man auch angehört.

Auch hier wird der Mensch geblendet, um ihn zur Person zu machen, was eine Straftat ist.

Auch welches Recht gilt
ist Augenwischerei, ob See- und Handelsrecht, Landesrecht oder Bundesrecht usw.

Der Mensch, der zu einem Staat gehört, für den gilt nur das Recht dieses Staates und kein anderes. Dies beweisen viele Gesetze und Rechtsvorschriften, da bei diesen der räumliche Geltungsbereich fehlt und sich auf Personen beziehen.

Es gilt für Menschen nur das Recht, für das man sich unterwürft.

Bei einer Verfassung sieht es da ein bisschen anders aus,
hier gilt die Verfassung, für die tatsächlich die Familie (Volk/Menschen) gemeinsam abgestimmt hat, man nennt es Volksabstimmung. In solch einer Verfassung darf das Wort „Person“ nicht vorkommen, da Menschen für Menschen diese Verfassung machen. Sowie einmal das Wort „Person“ vorkommt, ist die Verfassung nicht von Menschen für den Menschen gemacht.

Nur wenn eine Verfassung von Menschen für Menschen gemacht ist, gilt die Verfassung und die dazugehörigen Gesetze sowie Rechtsvorschriften dieser Menschen für sie und für Menschen in deren Gebiet dieser Menschen sich aufhalten.

Die Verfassung des Freistaat Sachsen von 1920 und die Verfassung von 1947 sind nicht in Kraft gewesen, also Rechtstäuschung. Die Verfassung von 1992 ist auch eine Rechtstäuschung, da man auch hier behauptet und auch so tut, als ob diese Rechtskraft hat, ist aber nicht so. 
siehe hierzu: Die Verfassung des Freistaat Sachsen

Keine Regierung des Freistaat Sachsen konnte je die Verfassung von 1831 außer Kraft setzen, da diese nie Hoheitsrechte hatten und haben und das Wissen diese.

Der Freistaat Sachsen ist schon immer eine Firma, da nie eine Machtübergabe des Königreichs Sachsen (Monarchie) stattfand.

Bei den Freistaat Sachsen handelt es sich immer um eine Neugründung außerhalb des Staatsrechts.

Somit ist:
Die Staatsangehörigkeit der Sachsen ist „Königreich Sachsen“.
Das benennen des ehemaligen Ministerpräsidenten Biedenkopf als Sachsenkönig diente nur zur Ablenkung, denn er kann nie Sachsenkönig gewesen sein.

Siehe hierzu auch: Die Verfassung des Freistaat Sachsen

Deutsches Reich, Deutschland, Frankreich, Brasilien, Österreich, Schweiz usw. sind Nationen und keine Staaten. Deswegen ist „DEUTSCH“ keine Staatsangehörigkeit, sondern nur eine Nationsangehörigkeit. Mit „DEUTSCH“ ist die Nationsangehörigkeit „Deutsches Reich“ gemeint und mit „Deutsches Reich“ ist Deutschland gemeint.

Eine Staatsangehörigkeit sowie Nationsangehörigkeit oder Nationalität der
„Bundesrepublik Deutschland“
gibt es nicht.

Aus diesem Grund mit, darf die Bundesrepublik Deutschland nicht regieren.

siehe hierzu auch:
Die Bundesrepublik Deutschland hat von Anfang an kein Recht zum Regieren!

Warum bekommt man von seinem eigenen Staat (hier Königreich Sachsen) keinen Pass bzw. Identitätsausweis?

Mit einem Personalausweis, egal von wem, macht man sich zur Person und bekennt sich mit der Beantragung zu dieser Gilde. Gleichfalls verhält es sich mit dem Reisepass der Bundesrepublik Deutschland, Beantragung ==> Gilde.

Dies zeigt auch, dass der „Freistaat Sachsen“ von 1992 den „Freistaat Sachsen“ von 1831 unterwandert und somit die Sachsen, also dieser großen Familie von Menschen, schadet.

Hier kann man nur sagen:

Ihr Sachsen erhebt euch mit den Rechten des Königreich Sachsen von 1831 gegen den gegründeten Freistaat Sachsen von 1992,
er ist nicht der Rechtsnachfolger von 1831.

Die Verfassung von 1831 des Königreich Sachsen
wurde nie aufgehoben,
weder durch die Verfassung von 1920, 1947 noch von 1992!

Hinweis:

Das Königreich Sachsen von 1831 ist weder das Gleiche noch dasselbe wie der Freistaat Sachsen von 1992.

1947 hatte man den „Freistaat Sachsen“ „Land Sachsen“ genannt, was aus dem Befehl 180 der sowjetischen Alliierten hervorgeht. Aus diesem Grund muss der Freistaat Sachsen von 1920 mit seiner Verfassung sich Land Sachsen nennen. Die Staatsangehörigkeit bleibt aber trotzdem „Königreich Sachsen“, da es in diesem Befehl nur um die Nennung des Freistaat Sachsen als Land Sachsen ging.

!!! Die Sachsen sind Menschen und keine Personen !!!
!!! Die Sachsen haben die Staatsangehörigkeit

„Königreich Sachsen“ !!!

Einen fröhlichen Nachmittag.

Masernvirus existiert nicht!

Hier geht es um den Fehlbeschluss des Bundesverfassungsgericht zur Masern-Impfung.

Ein Bundesverfassungsgericht (BVerfG) windet sich mit seinem Beschluss, um die Masern-Impfung und Grundrechtseinschränkungen zu rechtfertigen.

Hier erstmal der Beweis, dass es keinen Masernvirus gibt.

Hier hätte sich ein BVerfG erstmal sachkundig machen sollen. Also Aussage unter Randnummer 13 ist eine Falschaussage.

Bevor weitergelesen wird, solltest Du den Beitrag
Der Mensch und die Person“ und „Der Mensch und das Gesetz“ lesen.

Es handelt sich vom BVerfG zum Imfpnachweis (Masern) um einen Beschluss und nicht um ein Urteil. Bei einem Beschluss müssen alle Beteiligten am Ende des Beschluss mit Unterschreiben, da ein Beschluss keine Rechtswirkung auf Dritte hat. Entsprechend des Beschluss haben nur die Richter, die Aufgeführt wurden entschieden, aber nicht beschlossen, es ist keine Unterschrift zu sehen und unter Randnummer 171 steht eindeutig das man entschieden hat und nichts beschlossen noch geurteilt hat.

Das ganze ist also Wertlos und hat keinerlei rechtlichen Zweck noch Rechtskraft!

Das Gericht hätte erstmal prüfen müssen, ob der Infektionsschutzgesetz gültig ist, da es keinen räumlichen Geltungsbereich hat. Das Infektionsschutzgesetz ist entsprechend Rechtsprechung des BVerfG ungültig.

Dann sind immer wieder Aussagen von Personen und Menschen enthalten. Kinder und Eltern sind Menschen und keine Personen, das Infektionsschutzgesetz bezieht sich nur auf Personen, wir sind aber Menschen.

Siehe hierzu oben angeführten Artikel „Der Mensch und die Person“.

Ein Masernschutzgesetz konnte auch nicht gefunden werden wie das BVerfG darlegt. Masernschutzgesetz bedeutet eigentlich, das man Masern schützen möchte? Man schreibt ja nicht Schutzgesetz gegen Masern.

Dann schaut Euch mal die Randnummer 53 an, dass kann doch wohl nicht wahr sein. Ein BVerfG macht aus Menschen Personen. Man schreibt hier: „trifft aber die Kinder in eigener Person.“

Was hat das BVerfG in einem Beschluss dargelegt?
Es ist zu Recht verboten die Menschen als Objekt, also als PERSON zu behandeln (Bundesverfassungsgericht Beschluss BVerfGE 63, 332/337).

Und was macht es selber???
Das ist eine Verletzung der Würde des Menschen!

Hier sieht man, dass man nur einem System dient und nicht dem Staat (Volk = Menschen).

Also kurz geschrieben, es ist eine absolute Luftnummer, die nicht brauchbar ist.

Einen fröhlichen Nachmittag.