Muss diese zurückerstattet werden?
„JA“, aber …
Siehe weiter unten und am besten alles lesen.
Begriffserklärung entsprechend Deutscher Bundestag:
Nichtigkeit:
„Nichtigkeit“ bedeutet, dass die für verfassungswidrig erklärte Norm aus der Rechtsordnung eliminiert wird. Diese Wirkung tritt mit Wirksamkeit der Entscheidung kraft Gesetzes ein. Gemäß § 31 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz hat die Entscheidung über die Nichtigkeit einer Norm Gesetzeskraft, was bedeutet, dass ihr allgemeinverbindliche Wirkung zukommt.
Verfassungswidrig:
Ist ein Gesetz verfassungswidrig, so ist die Nichtigkeit die Regel, sie kann aber dann keine Anwendung finden, wenn auf diese Weise in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eingegriffen würde. Kommen zur Beseitigung eines festgestellten rechtswidrigen Zustandes mehrere gesetzliche Möglichkeiten in Betracht oder würde durch die Nichtigkeitserklärung ein Zustand herbeigeführt, der der verfassungsmäßigen Ordnung noch weniger entspräche als die beanstandete Regelung, so wird ein Gesetz nicht für nichtig, sondern nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt.
Unvereinbarkeit:
Auch die Unvereinbarkeitserklärung ergeht gemäß § 31 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz in Gesetzeskraft. Sie eliminiert die mit dem Grundgesetz unvereinbare Vorschrift aber nicht aus der Rechtsordnung, sondern lässt sie formell bestehen. Sie verpflichtet den Gesetzgeber nur zur Schaffung einer verfassungsmäßigen Rechtslage, bis dahin besteht eine Rechtsanwendungssperre.
Wie das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14, | BvR 889/12, l BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14) festgestellt hat, sind die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar.
Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt.
Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Vorschriften mit Urteil für verfassungswidrig erklärt.
Im Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 steht Folgendes:
„aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2018 durch Urteil für Recht erkannt: …
2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 2019 zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die, als unvereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.“
„Die weitere Anwendung der als verfassungswidrig erkannten Normen ist auch für einen begrenzten Zeitraum in der Zukunft gerechtfertigt, weil ansonsten die ernsthafte Gefahr bestünde, dass viele Gemeinden ohne die Einnahmen aus der Grundsteuer in gravierende Haushaltsprobleme gerieten.“
„Würde die Fortgeltung nicht angeordnet, könnten keine neuen Einheitswertbescheide mehr erlassen werden.“
Entsprechend Bundestag besteht eine Rechtsanwendungssperre!
Zwar hat das BVerfG den Gesetzgeber dazu verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen, längstens bis zum 31. Dezember 2024 und bis zu diesem Zeitpunkt die unvereinbaren und verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden dürfen, doch besitzt das BVerfG nicht die Rechte, einen unvereinbaren und verfassungswidrigen Zustand zu billigen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat und hatte nie eine Befugnis, um einen unvereinbaren und verfassungswidrigen Zustand zu heilen, auch wenn es nur für eine zeitlich begrenzte Dauer ist.
Das Bundesverfassungsgericht kann nur feststellen, ob ein Zustand Verfassungskonform oder
Verfassungswidrig ist, also ob ein Gesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, nicht mehr und nicht weniger und nach Art. 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) haben Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft.
Betrachtet man die Entscheidung des BVerfG im Konsens mit seinen Grundsatzentscheidungen so bedeutet das, dass das Ausmaß dieser Entscheidungen sehr vielbedeutender ist als es zunächst den Anschein hat. Denn hieraus geht hervor, dass das BVerfG nicht nur dem Recht und Gesetz dient und das deutsche Volk in die Irre leitet, zum Vorteil Dritter. Man nennt dies Betrug.
Dies wird deutlich, wenn man folgende Rechtssätze des Bundesverfassungsgerichts liest:
„Verletzt eine gesetzliche Regelung das Grundgesetz, so hat das grundsätzlich zur Folge, dass sie für nichtig zu erklären ist.“…. (BVerfGE 55, 100)
„Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass ein nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenes Gesetz wegen Widerspruchs mit dem Grundgesetz nichtig ist, so ist dieses Gesetz von Anfang an rechtsunwirksam.“ BVerfG – 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951
„Wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer Norm feststellt, so hat das ebenso wie eine Nichtigerklärung die Wirkung, dass Gerichte und Verwaltung die Norm, soweit sich das aus der Entscheidung ergibt, nicht mehr anwenden dürfen.“ (vgl. BVerfGE 37, 217
(261)).
„Für den Gesetzgeber begründet eine solche Entscheidung die Pflicht zur Herstellung einer der Verfassung entsprechenden Gesetzeslage.“
(Ersten Senats vom 8. Oktober 1980– 1 BvL 122/78, 61/79 und 21/77
Wie sieht es mit der Rückwirkung der Grundsteuer aus?
BVerfG – 1 BVL 5/08 –
- Den Inhalt geltenden Rechts kann der Gesetzgeber mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den verfassungsrechtlichen Grenzen für eine rückwirkende Rechtsetzung feststellen oder klarstellend präzisieren.
- Eine nachträgliche, klärende Feststellung des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber ist grundsätzlich als konstitutiv rückwirkende Regelung anzusehen, wenn dadurch eine in der Fachgerichtsbarkeit offene Auslegungsfrage entschieden wird oder eine davon abweichende Auslegung ausgeschlossen werden soll.
„Die Verfassungsmäßigkeit eines rückwirkenden Gesetzes ist nur dann fraglich, wenn es sich um ein den Bürger belastendes Gesetz handelt (vgl. BVerfGE 24, 220 <229>; 32, 111 <123>; 50, 177 <193>; 101, 239 <262>; 131, 20 <36f.>).“
Bei dem Bewertungsgesetz handelt es sich um ein belastendes Gesetz für den Bürger, somit ist die Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsgesetzes rückwirkend nicht gegeben, was das BVerfG selbst beweist.
Fazit:
- Gemäß der Entscheidung des BVerfG ist das Bewertungsgesetzes spätestens seit 2002 als unvereinbar erklärt. Weiteres weiter unten.
- Folgt man den Rechtssätzen des BVerfG, so tritt die Unvereinbarkeit bereits mit dem Jahr 1964, dem Jahr der Verkündung ein. (?)
- Die Anwendung des Bewertungsgesetzes hat durch die Feststellung der Unvereinbarkeit eine Anwendungssperre. Es darf nach Urteilsverkündung nicht mehr angewendet werden.
- Das Bewertungsgesetz kann zwar formell weiter bestehen, darf aber nicht angewendet werden bis zur Schaffung einer verfassungsgemäßen Rechtslage. Siehe hierzu weiter unten.
- Rückwirkend können die neuen verfassungsmäßigen Regeln, wegen des Rückwirkungsverbot, nicht greifen. Der Beweis hierzu ist, dass das BVerfG eine weitere Geltung für die Vergangenheit ausspricht, um die Gemeinden und Städte zu schützen, wo zu es nicht befugt ist.
- Da das Bewertungsgesetz auch rückwirkend unvereinbar ist, hat es auch rückwirkend eine Anwendungssperre. Was bedeutet, dass alle Grundsteuern zurückzuzahlen sind.
- Folglich ist die Gemeinde sowie Stadt rechtlich verpflichtet, alle erhobenen Grundsteuerzahlungen nebst Zinsen und Zinseszinsen ab dem Jahr 2002 zurückzuzahlen.
Aber … (siehe weiter unten) - Das Urteil des BVerfG ist nicht rechtskonform, da das BVerfG gegen seine Befugnisse verstößt.
- Es muss nach der Gesetzesänderung eine neue Bewertung gemacht werden, ansonsten verstößt man gegen das Gleichheitsgebot, wenn die Altdaten benutzt werden. Es ist sonst nicht mehr transparent. Aber mit welchem Bewertungsgesetz?
Ist man Eigentümer eines Grundstücks?
Eines der wichtigsten Fragen. Ganz klar und deutlich:
NEIN !!!
Niemanden, damit ist nicht der Mensch gemeint, sondern Personen (die Sache), gehört etwas an Grund und Boden. Da das in der Natur so ist, steht auch im Bürgerlichen-Gesetzbuch (BGB), das sich nur auf Sachrechte bezieht, im § 891 Folgendes:
„(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.
(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.“
Ein weiterer Beweis ist das Formular zur „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“. Hier wird die eigenhändige Unterschrift der Person, die für die Erstellung der Erklärung zu Feststellung des Grundsteuerwerts verantwortlich ist, verlangt. Eine Person ist eine Sache und diese kann nicht unterschreiben. Wer unterschreibt macht sich zur Sache!
Es wird also alles auf Personen abgewickelt. Eine Person ist eine Sache und eine Sache kann nichts besitzen, darum ist auch im BGB nur die Vermutung aufgeschrieben. Man versucht mit dem Wort Person den Menschen irrezuführen.
Apropos, eine Sache kann nichts besitzen, ein Auto kann nicht die Räder besitzen, nur mal so als Beispiel.
Wer ein Grundstück mit Notarvertrag „hat(?)“, sollte mal darein schauen, den hier ist garantiert folgendes sinnbildlich dargelegt: „… alle zur Person ausgewiesen durch Vorlage ihres gültigen deutschen Personalausweises.“
Der Notar überschreibt eine Sache einer Sache, also eine Zugehörigkeit einer Sache zu einer Sache. Z.B. „Die Räder gehören zu dem Auto.“
Der Notar hat hier eindeutig die Straftat Betrug gem. § 263 Strafgesetzbuch (StGB) begangen.
Wer in der Absicht, sich (zum Geldverdienen) oder einem Dritten (evtl. zum Geldverdienen) einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (der Notar hat keine Lizenz, Dritten gehört der Grund und Boden nicht), das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen (das Sachen keine Sachen besitzen können und dass man als Mensch nicht Eigentümer ist) einen Irrtum erregt oder unterhält (es wird beides gemacht), wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Hier kann man einen Strafantrag stellen, da man als Mensch nicht als Eigentümer gemacht wurde und für etwas bezahlt wurde, was es überhaupt nicht stattfand.
Wer muss Grundsteuer bezahlen?
Niemand,
da der Mensch nicht Eigentümer noch Nutzer ist und Personen (Sachen) nicht zahlungsfähig sind.
Hierzu muss man erst einmal das System dazu verstehen, was die Bediensteten und Kämmerer von Gemeinden und Städten nicht so wissen.
Hierzu mal eine Grafik zum besseren Verständnis.
Grafik im neuen Fenster öffnen.
Was hat das BVerfG nicht gemacht, also geschlammt?
Das BVerfG hat hier völlig versagt, es ist ja nicht das erste Mal, und dient somit einer korrupten Vereinigung und Firmen. Es hat nicht die Rechtsmäßigkeit des Bewertungsgesetzes, das zur Grundsteuererhebung benutzt wird, geprüft.
Richter habe erst einmal im Urschleim anzufangen, bevor sie überhaupt einen Fall angehen. Und dann steht die Frage: Haben diese Richter überhaupt eine Lizenz der Alliierten?
Kommen wir zum wichtigsten Ausschlags-Punkt.
Die Entscheidung des Tribunal Général de la Zone Francaise d´Occupation in Rastatt vom 06.01.1947 hat das gesamte in der Zeit vom 05.03.1933 bis 08.05.1945 nationalsozialistisch geprägte Recht in Deutschland bindend aufgehoben.
Das Bewertungsgesetz wie das Einkommensteuergesetz ist vom 16.10.1934 und ist somit ein nationalsozialistisch geprägte Recht, das aufgehoben wurde.
Das Grundsteuergesetz ist vom 07.08.1973. Aber da die BRD Regierungsverbot hat, kann sie auch keine Gesetze erlassen.
Im Grundsteuergesetz steht Folgendes:
„§ 13 Steuermesszahl und Steuermessbetrag
Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Promillesatzes (Steuermesszahl) auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der nach dem Bewertungsgesetz im Veranlagungszeitpunkt (§ 16 Absatz 1, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 3) für den Steuergegenstand maßgebend ist.“
Da es also nach dem Bewertungsgesetz gemacht wird, ist somit die Grundsteuer nicht errechenbar, da das Bewertungsgesetz durch o.a. Tribunal aufgehoben wurde. Somit ist sämtliche Erhebung der Grundsteuer rechtswidrig und kann somit für alle Jahre rückwirkend zurückgefordert werden, da hier immer eine Rechtstäuschung bzw. Betrug vorlag.
In welche Richtung geht der Rechtsweg?
Er geht in Richtung Kommune und nicht in erster Richtung Finanzamt, denn der Schaden und Betrug wurde durch die Kommune gemacht. Sie hat das Bewertungsgesetz zur Erhebung der Grundsteuer angewendet.
Die Finanzämter spielen schon immer ein falsches Spiel und schieben andere vor, aber sie sind mit Täter (Mittäterschaft), da in den Formularen „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ Folgendes unter Datenschutzhinweis dargelegt ist: „… sowie § 228 des Bewertungsgesetzes erhoben. …“.
Man hat es unter dem Abschnitt „Unterschrift“ im Kleingedruckten gemacht, obwohl ein Datenschutzhinweis nicht zur Unterschrift gehört. Auch hier wird eine Rechtstäuschung vorgespielt. Für den Datenschutzhinweis muss ein extra Abschnitt gemacht werden, dass dieser hervorgehoben wird.
Schon allein die Datenerhebung ist ein Verstoß gegen den Datenschutz, unerlaubte Erhebung, die ebenfalls zum Betrug führt, also mitbenutzt wird! Zumal das Finanzamt die Daten erhebt, damit die Kommunen die Grundsteuer eintreiben können, also zu Gunsten Dritter.
Wichtig:
Man unterliegt nicht den Verwaltungsgesetzen, da die Verwaltungen nach außen handeln. Dies bedeutet, dass zu jeder Zeit ein Widerspruch gemacht werden kann. Man kann dies auch umgehen und eine Rückweisung machen, hierfür gibt es keine festgelegten Zeitlimits. Und immer einen Termin für die Beantwortung stellen.
Und nun zum Nachdenken und appelliere an Eure Vernunft.
Sollte beabsichtigt werden, alle Grundsteuer zurückzufordern bringt das die Kommunen in Zahlungsunfähigkeit. Ihre Kommune wäre nicht mehr die Pflichtaufgaben zu lösen. Hierzu gehört Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Schule, Kindergärten, Friedhöfe, Winterdienst und vieles mehr, lässt sich in den Haushaltsatzungen nachlesen.
Das die neue Grundsteuererhebung viel zu hoch ist und man bis jetzt die alte bezahlte Grundsteuer in gut glauben entrichtet hat, sollte man mit der Kommune darüber reden und sich bereit erklären die alte Grundsteuer aus gutem Willen, auch wenn diese rechtswidrig ist, weiter zu tragen, um die Kommune nicht in Zahlungsnot zu bringen.
Die Grundsteuer ist verhandlungsfähig, die Kommune rechtlich kann keine Forderung dazu stellen.
Eine Kommune kann nicht in Insolvenz gehen, wie auch ein Staat, sie werden maximal zahlungsunfähig werden, was eine Zwangsverwaltung nach sich zieht. Ich glaube nicht, dass man das möchte, denn das wird teuer.
Ihr seid Bürger der Kommune und Bürger kommt vom Bürgen. Also ihr steht für die Kommune immer mit gerade, es würde noch mehr dann an Euren Geldbeutel gehen.
Der Beitrag wurde nicht verfasst, um die Grundsteuer zurückzufordern, sondern dass man mit der Kommune darüber verhandeln sollte.
Hinweis zu den kommenden Wahlen
Und man sollte sich überlegen, ob man überhaupt 23.20.2025 wählen geht, denn für dieses korrupte System BRD würde ich meine Souveränität nicht aufgeben und mich 4 Jahre lang diktieren lassen, egal wer dran ist. Regieren tun sie ja nicht, da sie Regierungsverbot haben, also kann es sich hier nur um Diktatur handeln. Genauer gesagt:
Es ist eine Diktatur!
Einen fröhlichen Nachmittag.