NEIN!
Bundesgerichtshof Beschluss XII ZB 132/09 zu Ausfertigungen:
Wortlaut Anfang:
„Eine Ausfertigung ist eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach außen zu vertreten (Senatsbeschluss vom 30. Mai 1990 – XII ZB 33/90 – FamRZ 1990, 1227). Durch die Ausfertigung soll dem Zustellungsempfänger die Gewähr der Übereinstimmung mit der bei den Akten verbleibenden Urteilsurschrift geboten werden (BGHZ 100, 234, 237 = NJW 1987, 2868 m.w.N. sowie BGH-Beschlüsse vom 20. Juni 1989 – X ZB 12/87 und vom 28. November 2006 – VIII ZB 116/05 – jeweils veröffentlicht bei juris).
Der Ausfertigungsvermerk bezeugt als eine besondere Art der Beurkundung, dass die Ausfertigung mit der Urschrift des Urteils übereinstimmt.
Wegen dieser Besonderheit verlangt das Gesetz, dass die Ausfertigung von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen ist (§ 317 Abs. 4 ZPO).
Mit der Unterschrift erklärt der Urkundsbeamte, dass die in der Ausfertigung wiedergegebenen Teile des Urteils gleich lautend mit denen der Urschrift sind. Diese Erklärung braucht nicht wörtlich in dem Ausfertigungsvermerk enthalten zu sein.
Das Gesetz sieht eine bestimmte äußere Form für den Ausfertigungsvermerk nicht vor (BGH-Urteil vom 13. März 1969 – III ZR 178/67 – VersR 1969, 709, 710).
Die Urteilsabschrift muss aber zumindest durch die Unterschrift des Urkundsbeamten, das Gerichtssiegel oder den Dienststempel und Worte wie „Ausfertigung“ oder „ausgefertigt“ erkennen lassen, dass es sich um eine Ausfertigung im Sinne des § 317 Abs. 4 ZPO handeln soll (BGH-Urteil vom 18. Mai 1994 – IV ZR 8/94 – VersR 1994, 1495).
Der Bundesgerichtshof hat deswegen bereits mehrfach die Zustellung beglaubigter Abschriften, die den Beglaubigungsvermerk nicht enthielten oder ihn unvollständig wiedergaben, für unwirksam gehalten, weil es damit für den Zustellungsempfänger an der Gewähr fehle, dass das ihm zugestellte Schriftstück der Urschrift entsprach (vgl. BGHZ 100, 234, 237 f. = NJW 1987, 2868).“
. . .
„Dass die Übergabe einer bloßen Abschrift des Urteils nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße und wirksame Zustellung erfüllt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH-Beschluss vom 20. Juni 1989 – X ZB 12/87 – veröffentlicht bei juris).
Soweit die Zustellung einer beglaubigten Abschrift für ausreichend erachtet wird, geht dies auf das frühere Recht zurück, das bis Juni 1977 eine Zustellung im Parteibetrieb vorsah.“
Wortlaut Ende.
Dies bedeutet, wenn in der Abschrift nicht dasteht: „Unterschrieben mit …„, dann gibt es auch keine Unterschrift. Hierfür bürgt der Urkundsbeamte. Er bestätigt dann das nicht Vorhandensein einer Unterschrift. Und falls es doch eine Unterschrift gibt, dann ist die Abschrift eine Urkundenfälschung und ebenfalls nichtig.
Aufgepasst!
Hast Du das Vorhergelesene Dir mal richtig durchgelesen?
Nochmal:
„Dass die Übergabe einer bloßen Abschrift des Urteils nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße und wirksame Zustellung erfüllt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH-Beschluss vom 20. Juni 1989 – X ZB 12/87 – veröffentlicht bei juris).
Soweit die Zustellung einer beglaubigten Abschrift für ausreichend erachtet wird, geht dies auf das frühere Recht zurück, das bis Juni 1977 eine Zustellung im Parteibetrieb vorsah.“
Dies bedeutet:
Das ein Original übergeben werden muss, also nicht nur durch Zusendung, sondern durch Übergabe durch einen Zustellungsbeamten. Dies gilt für Urteile, Beschlüsse oder einer Ladungen.
Es gibt aber keine Beamte,
sondern nur Bedienstete in einem Beamtenverhältnis.
Die Zustellungen durch beglaubigter Abschrift galt also nur für Abschriften, die bis Juni 1977 statt fanden. Alle beglaubigte Abschriften die nach Juni 1977 zugesandt wurden haben keine Rechtswirkung, da diese keine ordnungsgemäße und wirksame Zustellung erfüllen.
Warum macht man diesen Betrug,
also Rechtstäuschung?
Da alle Militärgesetze seit 2007 wieder voll in Kraft sind und jeder Richter, Staatsanwalt, Notar, Rechtsanwalt keine Zulassung der Militärregierung hat.
Das SHAEF-Gesetz Nr. 2 Artikel V schreibt eine Zulassung durch die Militärregierung hervor.
Einen fröhlichen Nachmittag.