Der Mensch und der verfassungswidrige Rundfunkbeitrag

!!! Der Rundfunkbeitrag ist verfassungswidrig !!!

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt dies mit Urteil vom 18. Juli 2018.

– 1 BvR 1675/16 – 

– 1 BvR 745/17 – 

– 1 BvR 836/17 – 

– 1 BvR 981/17 – 

Und Beschluss vom 20. Juli 2021

– 1 BvR 2756/20 – 

– 1 BvR 2775/20 – 

– 1 BvR 2777/20 – 

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Im Urteil des Bundesverfassungsgericht der BRD vom 18. Juli 2018 steht:

Als Gebühren werden öffentlich-rechtliche Geldleistungen bezeichnet, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden.

Als in Kurzform: „Als Gebühren werden öffentlich-rechtliche Geldleistungen bezeichnet, …“
„… die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen …“

Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen aber keine Geldleistungen des öffentlichen Rechts.

Es geht hier um eine separate zurechenbare Leistung. Eine Leistung ist aber erst dann zurechenbar, wenn diese bestellt wurde und nicht wenn diese genutzt wird. Beispiel: Wenn man Werbung in den Briefkasten bekommt und diese liest, hat man diese nicht bestellt und brauch auch so nicht diese Leistung zu bezahlen.

Erst wenn man einer Leistung zustimmt, kann diese in Rechnung gestellt werden und ist zurechenbar.

Es wurde nicht darüber entschieden, dass der Rundfunkbeitrag nicht in Beziehung des Angebotes ist, sondern in Beziehung einer Wohnung (Räumlichkeit) steht. Es soll bezahlt werden, dass man eine Räumlichkeit hat und nicht das man etwas empfängt oder nicht.

Somit geht es nicht um individuell zurechenbare Leistungen.

Im Urteil vom 18. Juli 2018 steht ebenfalls:

Beiträge unterscheiden sich von Gebühren dadurch, dass sie bereits für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden. Durch Beiträge sollen diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligt werden, die von dieser – jedenfalls potentiell – einen Nutzen haben.

Im zweiten Satz legt das Bundesverfassungsgericht hier eindeutig dar, dass es sich bei den Beiträgen um eine Kostenbeteiligung einer öffentlichen Einrichtung handelt und nicht um eine Anspruchsnahme einer Leistung.

Potentiell bedeutet: möglicherweise, eventuell – also auf Verdacht.

Mit der Unterscheidungsaussage bestätigt das Bundesverfassungsgericht, dass es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Geldleistung handelt, sondern das es sich um Kosten einer öffentlichen Einrichtung handelt.

Bei den Rundfunkanstalten handelt es sich zwar um Anstalten des öffentlichen Rechts, aber nicht um öffentliche rechtliche Einrichtungen, also nicht um öffentliche rechtliche Anstalten. Recht ist etwas objektives und Einrichtungen sind auch etwas objektives.

Eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist keine öffentlich rechtliche Anstalt.

Nehme man z. B. das Schulgesetz von Sachsen, hier steht: „Die öffentlichen Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten.“ Hier handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung und zwar um eine öffentliche Anstalt, um ein öffentliches Objekt.

Bei den Rundfunkanstalten handelt es sich um ein öffentliches Objekt, öffentliches Recht.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt so, dass die Beiträge verfassungs- und rechtswidrig sind, da diese nicht an öffentliche Einrichtungen gehen, geschweige die Beiträge die Kosten einer öffentlichen Einrichtung decken.

Vielmehr wird eine „(private) Anstalt des öffentlichen Rechts“ und nicht eine „öffentliche Anstalt des öffentlichen Rechts“ finanziert und das ist nach diesem Urteil unzulässig und verfassungswidrig.

Der Rundfunkbeitrag verstößt entsprechend nach diesem Urteil gegen geltendes Recht und der Verfassung, welche auch immer gemeint ist.

Das Urteil zeigt auch das Versagen des Bundesverfassungsgerichts, denn es geht im Urteil davon aus, dass die Beiträge eine Beteiligung an den Kosten der öffentlichen Einrichtungen (Rundfunkanstalten) sind. Es hat nicht geprüft, ob die Rundfunkanstalten auch tatsächlich öffentliche Objekte/Anstalten sind. Diese sind es nicht.

Im Urteil steht weiter:

Die Abgabe dient vielmehr der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und wird damit für einen besonderen Finanzbedarf erhoben (vgl. auch BVerfGE 110, 370 <384>; 137, 1 <19 Rn. 44>).

Das Bundesverfassungsgericht gibt hier eindeutig zu, dass es nicht um zurechenbare Leistungen geht, sondern um einen besonderen Finanzbedarf. Es wird hier eindeutig erklärt, das es hier nicht um Gebühren geht, die sich auf individuell zurechenbare Leistungen beziehen. Es steht nun mal Finanzbedarf da. Ebenfalls spricht das Gericht hier von Abgabe und nicht von Gebühr. Es bestätigt hier, dass der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig ist.

Gebühren können nur für eine Leistung anfallen, Abgaben nicht. Abgaben sind Steuern, Zoll usw.

Besonders Augenmerk ist auf die Wortwahl zu nehmen: „Die Abgabe dient vielmehr …“. Hier fängt das Bundesverfassungsgericht an zu lügen, da es um Beiträge geht und nicht um Abgaben. Mit dem Wort „vielmehr“ bestätigt man sogar das Es nicht um potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung geht, sondern vielmehr (vielmehr = genauer gesagt) um eine funktionsgerechte Finanzausstattung geht.

Ebenfalls beton das Gericht hier „öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten“, dies es nicht gibt, da es nur „Anstalten des öffentlichen Recht“ gibt. Somit steht noch nicht einmal die funktionsgerechte Finanzausstattung den Rundfunkanstalten zu.

Im Runfunkbeitragstaatsvertrag spricht man nicht von Gebühren, es wird auch nicht vom Rundfunkgebührenvertrag gesprochen. Im Vertrag geht es auch nicht um Gebühren, sondern immer um Beiträge. Damit handelt es sich nach Aussage des Bundesverfassungsgerichts nicht um öffentlich-rechtliche Geldleistungen.

Aufgepasst:

Das Bundesverfassungsgericht hat nur über Berechnungen entschieden und nicht darüber, ob es sich um einen Beitrag, eine Abgabe oder Gebühr handelt. Es legte nur dar, was eine Gebühr sowie ein Beitrag ist und keiner hat es mitbekommen. Man hat hier nur wieder versucht, die Kurve zu bekommen.

Wenn man gegenüber dem Bundesverfassungsgericht einen Beitrag erhebt, dann verstößt das auch nicht gegen die Verfassung. Erst wenn ich denen eine Gebühr (öffentlich-rechtliche Geldleistungen) entgegensetze, dann verstößt dies gegen die Verfassung (welche auch immer gemeint ist).

Damit sind wir wieder beim Zustimmungsrecht nach der VwVG § 58 – Zustimmung von Dritten und Behörden.

Da es sich um einen Beitrag handelt und nicht um eine Gebühr (öffentlich-rechtliche Geldleistung) ist schon aus diesem Grunde die Zustimmung zwingend erforderlich und dies schriftlich durch den Dritten („Beitragszahler“).

Der wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen bestätigt sogar, dass es sich um eine Zwangsabgabe handelt, also nicht um eine Gebühr.

Im Urteil steht auch:

Auch materiell ist die Rundfunkbeitragspflicht im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar.

Das Bundesverfassungsgericht gibt also zu, das die Rundfunkbeitragspflicht im vollen Umfang nicht mit der Verfassung vereinbar ist, also verfassungswidrig ist, da man nicht schreibt: „… die Rundfunkbeitragspflicht mit der Verfassung vereinbar.“

Das Bundesverfassungsgericht kratzt hier an seine Glaubwürdigkeit.

Weiter im Urteil:

Demnach handelt es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, nämlich um einen Beitrag.

Auch hier versagt das Bundesverfassungsgericht, da es eine nichtsteuerliche Abgabe mit einem Beitrag gleichstellt. Die Glaubwürdigkeit singt weiter.

Abgabe: Steuer, Zoll Gebühr, Preis, Taxe

Beitrag: Löhnung, Zahlung, Anteil, Kontingent, Mitgliedsbeitrag

Um einen Beitrag zu zahlen, muss man etwas zustimmen, ohne Zustimmung kein Beitrag. Hier drauf geht weder das Gericht noch die Anwälte darauf ein. Sie spielen alle falsch und sind durch das System befangen.

Und nun der Hammer des Bundesverfassungsgericht:

Auf dieser Grundlage erklärt der Senat die verfassungswidrige Regelung lediglich für mit der Verfassung unvereinbar.

Also doch verfassungswidrig der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag! Und man kann, was verfassungswidrig ist nicht unvereinbar erklären. Oder man sieht es so, was unvereinbar ist, ist widersprüchlich und somit auch verfassungswidrig.

Und wieder ein Minuspunkt in der Glaubwürdigkeit des Bundesverfassungsgericht.

Und viele haben sich durch die Medien, die hier besonders gelogen haben, blenden lassen!

Man kann den Lügenmedien nicht trauen!

Und die dortigen Rechtsanwälte spielen da hier besonders gut mit. Keiner geht das Übel an der Wurzel an. Das Bundesverfassungsgericht stellt mit diesem Urteil seine Glaubwürdigkeit infrage, da es versucht Dinge gleichzustellen, die weder dasselbe noch das gleiche sind und versucht so die Menschen mit seinen Aussagen vor der Wahrheit zu blenden.

Das Gericht hat auch schon gleich in den ersten Minuten des Verfahrens versagt, denn es gab keine Prüfung der schriftlichen Forderungen des Beitragsservice bzw. der Rundfunkanstalten.

Das Gericht hätte hier sich erst einmal die Forderungen anschauen müssen und die Rechtlichkeit prüfen, was es nicht tat.

Die Rundfunkanstalten stellen keine Forderung auf den Beitrag, sondern das macht der Beitragsservice und der ist eine nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung. Der Beitragsservice kann weder eine Forderung stellen noch einklagen. Darum sind auch keine Namen und Unterschrift auf den Forderungen. Man kann auch gegen den Beitragsservice nicht klagen, da er rechtlos ist wie ein Ortschaftsrat (siehe hierzu Bild 1).

Übrigens geht es im Bild 1 um öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, aber die Rundfunkanstalten sind nur Anstalten des öffentlichen Recht (siehe Bild 1 und 2).

Unsere Rundfunkanstalten sind nicht öffentlich! Es sind private Firmen des öffentlichen  Rechts.

Bild 1

Bild 2

Zum Beschluss aus dem Jahre 2021

Auch im Beschluss des Jahres 2021 bestätigt das Bundesverfassungsgericht, dass den Rundfunkanstalten keine Beiträge noch Sonstiges vom Bürger zusteht.

Denn es schreibt in diesem Beschluss:

Die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten und das ZDF als Anstalten des öffentlichen Rechts sowie das Deutschlandradio als Körperschaft des öffentlichen Rechts – im Folgenden: Rundfunkanstalten – können mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Rundfunkfreiheit geltend machen …

Das Bundesverfassungsgericht spricht auch hier von Anstalten des öffentlichen Rechts, aber nicht von öffentlich rechtlichen Anstalten.

Bemerkenswert ist, dass das Bundesverfassungsgericht hier nur von Rundfunkanstalten spricht und nicht von öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten. Die Worte „öffentlich rechtlich“ werden hier nicht erwähnt. 

Verwaltungsverfahrensgesetz:

Im Bezug zum Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) § 58 (1) „Zustimmung von Dritten und Behörden“.
Hier steht:
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.

Auf Deutsch:

Wer dem Rundfunkstaatsvertrag, Staatsvertrag Rundfunkfinanzierung und der Gleichen nicht schriftlich zugestimmt hat, braucht nach geltenden Recht keine Zahlung leisten.

Selbst bei einer schriftlichen Zustimmung steht den Rundfunkanstalten keine Zahlung zu, da diese keine öffentlich rechtliche Rundfunkanstalten sind. Die Verträge beziehen sich auf öffentlich rechtliche Rundfunkanstalten und nicht auf Rundfunkanstalten.

Die Rundfunkanstalten begehen hier Betrug, da diese sich als öffentlich rechtliche Rundfunkanstalten darlegen, obwohl diese nur Rundfunkanstalten, entsprechend der Aussage des Bundesverfassungsgericht, sind.

Somit sind auch die Aussagen in den Impressums der Rundfunkanstalten falsch, den hier steht nicht nur Rundfunkanstalt bzw. Anstalt, sondern Anstalt bzw. Rundfunkanstalt des Öffentlichen Rechts, selbst dies ist nun mal falsch.

Mensch

Es gibt Lebewesen die man in Gruppen aufgeteilt hat, Menschen, Tiere und Planzen, wobei sich der Mensch von den Tieren abgrenzt, obwohl er nichts anderes ist. Der Mensch besteht nur aus Arten, die Tiere bestehen aus Rassen, die wieder in Arten untergliedert sind, gleiches trifft auch für die Pflanzen zu. Alles Lebt auch die Berge und Täler. Nur etwas Lebt nicht, das ist alles Gedachte wie Zeit, Temperatur, Person usw.

10 Kommentare

  1. máy nén khí

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  2. Martin

    sind öffentlich-rechtlich und öffentliches Recht nicht Synonyme?
    Wo kann ich das was Schriftliches zu finden? Suchmaschinen spucken da nichts zu aus.
    Lieben Dank

    • Mensch

      Leider sind die Suchmaschinen hier sehr zurückhaltend, jedenfalls hier in Deutschland. Der Deutsche soll unwissend gehalten werden. Nicht umsonst brauchen wir Fachkräfte.
      Aber hier mal beides einfach erklärt.

      Öffentlich-rechtlich ist eine Bindung von öffentlich und rechtlich, also das etwas öffentlich gemacht wird auf einer rechtlichen Grundlage des Staates.
      Es gibt aber keine öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, da diese nicht auf einer rechtlichen Grundlage des Staates handeln, sondern auf Privatrecht. Diese haben eine Umsatzsteuer-ID und internationale Firmeneinträge. Das Bundesverfassungsgericht hat dies eindeutig erkannt.

      Bei öffentliches Recht ist eine Rechtsordnung gemeint, die für die Öffentlichkeit, also für jedermann bestimmt ist. Also nicht das Recht einer Verwaltung oder eines Amtes, sondern das eine Rechtnorm für die Öffentlichkeit bestimmt ist. Wie zum Beispiel die Straßenverkehrsordnung, Strafgesetzbuch, Bürgerliches Gesetzbuch usw.

      Privates Recht ist das Recht jedes einzelnen Menschen, also ein menschenbezogenes Recht für einen bestimmten Menschen.

      Auf einigen Internetseiten ist das falsch dargelegt, um die Menschen auf einen Irrweg zu leiten.

      • Martin

        Jau besten Dank für die Antwort.
        Ich hab dann noch was im Grundstudium Jura gefunden bezüglich Rechtssubjekt und Rechtsobjekt.
        Falls ich das nun richtig verstanden habe ist dann eine ö-r-Anstalt ein Rechtssubjekt, was ö-r-Recht anwendet (Bescheide erlassen etc.) und eine Anstalt ö. Rechts ist ein Rechtsobjekt auf das öffentliches Recht Anwendung findet.
        Die spinnen die Römer. 😉

        • Mensch

          Eine Anstalt, ein Haus, ein Grundstück usw. ist immer ein Objekt und kann nie ein Subjekt sein.

          Das Subjekt lässt sich im Deutschen sehr einfach bestimmen, denn es ist immer der Teil eines Satzes, der etwas tut oder der handelt. Man könnte sogar sagen, dass es sich dabei um den Täter in einem Satz handelt. Also es geht beim Subjekt um was Lebendes und nicht um etwas totes.

          Der Mensch als Subjekt wird erst zum Objekt, wenn er Tot ist bzw. wenn sich dazu machen lässt, also zu einer Person.

          Ein Objekt lebt nicht, es ist starr, wie auch was gedachtes – Zeitangabe, Gewichtsangabe, Geschwindigkeitsangabe usw.

          Die deutsche Sprache ist eine sehr genaue Sprache.

          Es ist also egal ob öffentlich-rechtlich oder öffentliches Recht, beides ist objektiv.

          Also korrigiere ich jetzt mal deinen Satz, der zu 99 % richtig ist:
          Falls ich das nun richtig verstanden habe, ist dann eine ö-r-Anstalt ein Rechtsobjekt, was ö-r-Recht anwendet (Bescheide erlassen etc.) und eine Anstalt ö. Rechts ist ein Rechtsobjekt auf das öffentliches Recht Anwendung findet.

          Und weil es sich nicht um öffentlich-rechtliche Anstalten handelt, lässt man einfach einen Beitragsservice die Einforderung erledigen, um sich nicht strafbar zu machen. Wobei der Beitragsservice keine Rechte hat, den dieser ist, nicht rechtsfähig.

          Also alles Betrug, wie das ganze System!

          • Martin

            Ja, so wird ein Schuh draus. Besten Dank.
            Ist alles Betrug und von vornherein darauf ausgelegt. Ich war damals (zur Zeit der sogenannten „Wende“) mal bei der Polizei und schon in der Ausbildung kamen mir manche Dinge sehr komisch und verkehrt vor.
            Das geht alles gegen das (falls noch vorhandene) Rechtsempfinden eines Menschen. Auf jeden Fall gegen das meine.

          • Martin

            Jetzt bin ich doch ein wenig verwirrt, den Du schreibst selbst oben:
            <>

            Also doch öffentlich-rechtliche Anstalt als Rechtssubjekt?

          • Martin

            Hier nochmal Dein Zitat, was nicht mitkam:

            „Nehme man z. B. das Schulgesetz von Sachsen, hier steht: „Die öffentlichen Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten.“ Hier handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung und zwar um eine öffentliche Anstalt, um ein öffentliches Subjekt.“

          • Mensch

            Danke, das ist ein Fehler von mir.
            Werde es korrigieren 👍

            Ist korrigiert.
            „Nehme man z. B. das Schulgesetz von Sachsen, hier steht: „Die öffentlichen Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten.“ Hier handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung und zwar um eine öffentliche Anstalt, um ein öffentliches Objekt.“

          • Martin

            Alles klar. Stimmt denn dann die Aussage zwei Absätze höher, letzter Satz:
            „Recht ist etwas Objektives und Einrichtungen sind etwas Subjektives“? Sind doch beides Objekte, richtig?

            Und dann noch der rote Absatz unter dem „Schulgesetz von Sachsen…“
            „Bei den Rundfunkanstalten handelt es sich um ein öffentliches Objekt, öffentliches Recht.“

            Du meinst dann hier wohl um ein „nicht öffentliches Objekt“, richtig?

            Echt verwirrend dieser Krams…

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