Autor: Mensch (Seite 6 von 6)

Es gibt Lebewesen die man in Gruppen aufgeteilt hat, Menschen, Tiere und Planzen, wobei sich der Mensch von den Tieren abgrenzt, obwohl er nichts anderes ist.
Der Mensch besteht nur aus Arten, die Tiere bestehen aus Rassen, die wieder in Arten untergliedert sind, gleiches trifft auch für die Pflanzen zu.
Alles Lebt auch die Berge und Täler.
Nur etwas Lebt nicht, das ist alles Gedachte wie Zeit, Temperatur, Person
usw.

Der Mensch und das Gesetz

Der Mensch und das Gesetz

Wie lautet es so schön?

„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“

So steht es überall, im Grundgesetz und in vielen Verfassungen.

Anmerkung:
Beim lesen von Gesetzen sollte man unbedingt beachten ob Mensch oder Person genannt wird. Der Mensch ist subjektiv und die Person objektiv, also 2 völlig unterschiedliche Angaben und darum nicht das Selbe noch das Gleiche.

Der Mensch ist wahrnehmbar, die Person ist ein gedankliches Hilfsmittel wie die Uhrzeit, Politik, Name usw.

Der Mensch ist keine Person und es darf aus ihm auch keine Person gemacht werden.

Es ist zu Recht verboten die Menschen als Objekt, also als PERSON zu behandeln.“ (Bundesverfassungsgericht Beschluss BVerfGE 63, 332/337).

Artikel 10 Einführungsgesetz des Bürgerlichengesetzbuch (EGBGB) unterwirft den registrierten Herrn/die Frau des Namens dem Staat.

Im Art. 10 EGBGB steht:

Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.

Also, nur der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört, aber nicht der Name eines Menschen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Mensch angehört. Die Menschen mit ihrem Gebiet sind ja der Staat und man kann sich nicht selbst unterliegen.

Dies bedeutet auch, das der Staat, also das Volk (Menschen) Nutznießer des Namen einer Person sind, sowie Nutznießer der Arbeitszeit einer Tageszeit. Also das Subjektiv (Mensch) ist Nutznießer eines Objektiv (Namen einer Person), wie der Mensch auch Nutznießer der Arbeitszeit (Zeitspanne einer Tageszeit) ist, zum vergleich.

„Unterliegt“ sagt aber auch aus, dass der Staat (Menschen) nicht Eigentümer des Namen einer Person ist. Es geht aber auch hervor, das die Person auch nicht dem Recht des Staates unterliegt, sowie das die Person auch kein Eigentum des Staates ist. Ist ja auch soweit verständlich, da die Person und der Name nur ein gedankliches Hilfsmittel ist und nicht real existieren.

Das Vorgenannte bedeutet, wenn ein einzelner Mensch die Haftung für den Namen einer Person (gedankliche Hilfsmittel) für alle anderen Menschen (Staat) übernimmt, dann kann auch nur dieser Mensch für den Namen einer Person haften, aber nicht für die Person. Ansonsten, wenn der einzelne Mensch nicht die Haftung für den Namen einer Person übernimmt, dann müssen alle Menschen (Staat) für den Namen dieser Person haften (Staatshaftung).

Grob gesagt, wenn ein einzelner Mensch die Haftung eines Namen von einer Person nicht übernimmt, dann müsste bei einer Haftstrafe der gesamte Staat (Menschen) eingesperrt werden.

Das gibt ein ganz schönes gedrängel.

Aber wie ordnet man denn einen Namen (gedankliches Hilfsmittel) einer Person (gedankliches Hilfsmittel) zu?

Übersetzt, man ordnet etwas, was nicht existiert, etwas nichtexistierendem zu und wie macht man das?

Man führt sozusagen zwei Äpfelhälften, die es nicht gibt, zusammen.

Na, wie macht man das?

Ganz ganz einfach.

Man nehme, wie halt in einem Kochbuch, etwas das man Dokument nennt und den Namen „Personalausweis“ diesem vergibt, der die Person darstellen soll. Die Zutat ist dann ein Name mit ein paar kleinen weiteren Zutaten, wie Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift usw., ach nicht die kleine Priese von dem ID-Geschnippsel und den Chip vergessen.

In der Küche haftet ja der Chefkoch für den Topf mit den Zutaten und nicht die ganzen Köche. Aber für ein gedachtes Objektiv (Person) mit einem gedachten Objektiv (Name) sollte ja auch jemand für das erdachte haften. Also übergeben wir das einfach einen einzelnen Mensch, der es dann dummerweise bzw. unwissend auch macht. Er wird verarscht.

Dieser Mensch geht nun fröhlich und glücklich, sowie freuend, dass er einen Personalausweis hat, auch wenn er dafür noch bezahlen muss, durch die Welt.

Und dann passiert Folgendes:

Dieser Mensch hat eine Notdurft und tut um Schaden abzuwenden in eine Ecke pinkel. Da wird er von Ordnungshütern erwischt und die fragen gleich nach dem Namen der Person, also nicht nach dem Namen des Menschen. Treu und brav zeigt der Mensch ihnen den Ausweis einer Person und Namen drauf, der zu der Person gehört. Die Ordnungshüter sind sich einig, dies ist die Person mit dem Namen, die in die Ecke gepinkelt hat und da der Mensch keinen Haftungsausschluß angibt muss er jetzt auch für die Person haften.

Äh, was ist das denn, was nicht existiert, kann auch nicht in eine Ecke pinkeln ???

Da dieser Mensch sich gefreut hat einen Personalausweis bei sich zuhaben, muß nun eine Strafe für den Namen der Person bezahlen. Also nur für den Namen, denn die Person gehört ja nicht den Staat und der Name kann nicht in die Ecke pinkeln.
Vor allem weil man ihm glaubhaft gemacht hat, dass er diese Person sei. Er bezahlt für etwas, was überhaupt nicht funktionieren kann. Aber der Mensch hat sich treu und brav mit dem Personalausweis ausgewiesen, sagt unwissend das er diese Person sei gegenüber den Ordnungshüter und somit übernimmt er die Haftung für den Namen der Person, darum muss er auch allein dafür haften.

Den Menschen selbst können die Ordnungshüter nicht bestrafen, da er nicht dem Recht des Staates unterliegt.

Das aber die Ordnungshüter selbst gegen geltendes Recht verstoßen sieht niemand, denn nach BVerfGE ist es verboten aus einem Mensch eine Person zu machen. Jeder stellt dies hin, dass sie Rechtmäßig gehandelt haben.

Er hätte den Ordnungshüter sagen müssen, dass er nur Nutznieser einer Person mit dessen Namen ist und er allein für diese keine Haftung übernimmt. Denn der Staat ist auch nur Nutznieser einer Person mit Namen (gedachte Objektive) und dieser erschafft diese auch.

Menschen untereinander nennen sich nur, also man wird genannt oder lässt sich nennen. Sie haben zwar auch Namen, aber hierzu weiter unten. Denn der Name eines Menschen ist nicht mit dem Namen einer Person gleichgestellt und auch nicht das selbe.

Mensch + Name = subjektiv + objektiv (Name hat subjektiven Bezug)

Person + Name = objektiv + objektiv (Name hat objektiven Bezug)

Beispiel:

Wenn die Geburt eines Menschen vollbracht ist, dann nennen die Eltern den Menschen wie sie ihn ansprechen würden, also zum Beispiel „Otto“. Es ist also nicht sein Name „Otto“ sondern wie er genannt wird.

Die Behörden ordnen nun Otto zu Mustermann zu. Hier kann man erkennen was das Wort „Name“ im Gesetz bededeutet und aus was ein Name besteht um es Name zu nennen. Ein Name muss also mindestens aus 2 Wörtern bestehen, einen Vornamen und einen Nachnamen haben, sonst handelt es sich nicht um einen Namen nach dem Gesetz. Also zwei Vornamen erfüllen nicht die Form eines Namen, da der Nachname fehlt.

Und nun nochmal zurück zu der Notdurft.

Also, wenn der Mensch hätte gesagt: Ich bin der Fritz und die Person mit Name hier auf dem Ausweis gehört dem Staat und nicht mir. Ich habe nur die Genehmigung Nutznießer zu sein, aber nicht für diese Person mit dessen Name zu haften, dann müßten die Ordnungshüter sich jetzt an den Staat wenden, da ja der Name der Person dem Staat gehört und nicht einen einzelnen Menschen allein.

Es gibt kein Gesetz aus dem hervorgeht das der Mensch für eine Person oder für einen Namen von einer Person oder nur für einen Namen haften muss. Es gibt auch kein Gesetz aus dem hervorgeht das der Mensch sich einen Gesetz unterordnen muss. 

„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“

Sollte es anders sein, müßte sich der Mensch unterwerfen und dann hätten wir die Sklaverei.
Und wie sieht es zur angeblichen Pandemie von Corona aus?

Kommen wir zur Rechtsfähigkeit:

Im EGBGB ist Folgendes aufgeführt:

Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, dem die Person angehört.

Also hier geht es um eine Person und nicht um einen Menschen. Da Personen einen Namen haben und dieser Name dem Staat gehört, müssen diese auch in einer Beziehung dem Staat unterliegen und somit auch deren Rechtfähigkeit.

Und wie ist es nun mit dem Menschen?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht hier dazu:
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

Also Nabelschnur ab und die Geburt ist vollendet.
Wir wollen doch der Biologie nicht widersprechen, sie ist Naturgesetz und das kann niemand ändern. Was sehr positiv ist.

Es gibt kein Gesetz das wiedergibt, das die Rechtsfähigkeit eines Mensch dem Staat unterliegt.

Der Staat hat also keine Staatsgewalt über die Rechtsfähigkeit eines Menschen und dem Menschen selbst, sondern nur über einer Person mit Name.

Eine Person ohne Name funktioniert schlecht, das wäre wie Arbeitszeit ohne Uhrzeit.

Wenn der Mensch rechtsfähig ist, dann kann er auch seine eigenen Rechte, Verfassung, Gesetze, Verordnungen machen, die nicht dem Staat unterliegen, da ja seine Rechtsfähigkeit nicht dem Staat unterliegt.

Es gibt kein Gesetz, das Gegenteiliges belegt.

Fassen wir zusammen:

  • Der Name einer Person unterliegt dem Staat, dem die Person angehört.
  • Die rechtsfähigkeit einer Person mit Namen unterliegt dem Staat, dem die Person angehört.
  • Eine Person ohne Namen unterliegt nicht dem Staat, dem die Person angehört. (Die Person kann ja auch aus Zahlen bestehen = Personenkennzahl, heute ID-Nummer, Steuernummer usw. genannt. Man sollte sich Gedanken machen warum man diese Nummern eingeführt hat, nicht wegen der Einfachheit.)
  • Der Name eines Menschen unterliegt nicht dem Staat, dem der Mensch angehört.
  • Die rechtsfähigkeit eines Menschen mit einem Namen unterliegt nicht dem Staat, dem der Mensch angehört.
  • Der Mensch ohne Namen unterliegt nicht dem Staat, dem der Mensch angehört.

Kurz gefasst:

  • Name einer Person ==> unterliegt dem Staat (dem Volk/Menschen)
  • Rechtsfähigkeit einer Person mit Name ==> unterliegt dem Staat (dem Volk/Menschen)
  • Person ohne Name ==> unterliegt nicht dem Staat
  • Name eines Menschen ==> unterliegt nicht dem Staat (dem Volk/Menschen)
  • Rechtsfähigkeit eines Menschen mit Name ==> unterliegt nicht dem Staat (dem Volk/Menschen)
  • Mensch ohne Name ==> unterliegt nicht dem Staat

Der Mensch muss sich also zu unterworfenen Person mit dessen Name gegenüber dem Staat erklären, damit der Staat gegenüber dem Menschen handhabe hat. Der Staat kann aber den Menschen nicht zur unterworfenen Person machen, dies ist entsprechend höchstrichterlicher Rechtsprechung ihm verboten, denn sonst wäre es Sklaverrei.

Das ausstellen von Personalausweisen mit der Abbildung eines Menschen, um ihn damit zu einer Person zu machen ist Verboten.
Es müßten also Identifikationsausweise ausgestellt werden, wobei der Name des Menschen dargestellt wird, so wie er auf der Geburtsurkunde ist, mit Groß- und Kleinbuchstaben.

Siehe hierzu auch den Beitrag: „Der Mensch und die Person

Einen fröhlichen Nachmittag.

Kfz.-Kennzeichenschilder und ihr Mythos

Aktualisiert: 21.12.2023

Denn Inhalt dieses Beitrages konnte weder die KfZ.-Zulassungsstelle in Plauen Vogtland noch die Polizeidirektion Zwickau widerlegen.

Dieser Artikel soll nicht dazu verleiten das Kfz-Kennzeichenschild zu ändern, da es in dem heutigen System nicht um Recht geht, sondern was man will und dies wird dann durchgesetzt.

“Ungehorsam ist die Freiheit der Demokratie, die Gehorsamen sind Sklaven und wer nur Gehorsame will, lehnt die Demokratie ab.“

Es geht in diesem Artikel um Kfz-Kennzeichenschilder und dem Mythos um das blaue Euro-Feld.

Hier treten Fragen auf wie:

  • Darf man das blaue Euro-Feld zukleben?
  • Darf man das Eurozeichen des blauen Euro-Feld überkleben?
  • Muss man unbedingt ein Kfz-Kennzeichenschild mit blauen Euro-Feld haben?
  • Wenn man eine Änderung am Kfz-Kennzeichenschild mit blauen Euro-Feld macht, kann man dafür belangt werden?
  • Ist das ändern eines Kfz-Kennzeichenschild eine Urkundenfälschung?
  • usw.

Fangen wir an bei der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV):

In der FZV § 10 steht eindeutig, wie ein Kennzeichenschild inhaltlich zu sein hat.

Der § 10 Abs. 1 Satz 1 FZV sagt Folgendes aus:

„Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen.“

Also, kein blaues Euro-Feld.

Der § 10 Abs. 10 Satz 1 FZV sagt Folgendes aus:

„Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden.“

Also, kein blaues Euro-Feld.

Der § 10 Abs. 11 Satz 1 FZV sagt Folgendes aus:

„Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden.“

Also, kein blaues Euro-Feld.

Der § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV sagt Folgendes aus:

Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen.

Es steht in diesem Satz „entsprechen“, also das nicht derselbe Inhalt auf dem Kennzeichenschild wiedergegeben wird, sondern der tatsächlich rechtliche Inhalt, der in den Paragrafen dargelegt wird.

Also, kein blaues Euro-Feld.

Der § 10 Abs. 2 Satz 3 FZV sagt Folgendes aus:

Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, Abschnitt 1 bis 8, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; …

Auch hier steht in diesem Satz „entsprechen“, also das nicht derselbe Inhalt auf dem Kennzeichenschild wiedergegeben wird, sondern der tatsächlich rechtliche Inhalt, der in den Paragrafen dargelegt wird.

Also, kein blaues Euro-Feld.

Nach rechts-anwaltlicher Auskunft stellen Muster keinen rechtlichen Inhalt dar, sondern regeln nur wo entsprechender rechtlicher vorgeschriebener Inhalt, also nach rechtlicher Vorgabe durch die Paragrafen, zu platzieren ist und der rechtliche vorgeschriebene Inhalt auszusehen hat.

Demnach stellen die Muster der FZV keinen rechtlichen vorgegebenen Inhalt dar, da dieser aus den entsprechenden Paragrafen zu entnehmen ist. Dies bedeutet, wenn nach den Paragrafen eine Ausgestaltung mit dem blauen Euro-Feld auf dem Kennzeichenschild nicht dargelegt ist, darf dieses auf den Kennzeichenschildern auch nicht erscheinen.

Also, kein blaues Euro-Feld.

Der § 10 Abs. 3 Satz 1 FZV sagt Folgendes aus:

Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden.

Entsprechend diesem Satz und weiteren Darlegungen des § 10 der FZV wird eindeutig unterschieden zwischen Kennzeichenschild und Kennzeichen. Kennzeichenschild ist der materielle Gegenstand auf dem das Kennzeichen, mit dem der Schriftzug des Unterscheidungszeichens und Erkennungsnummern mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund gemeint ist, abgebildet wird.

Auch in der Anlage 4 Abschnitt 1 Punkt 1. Abmessungen wird eindeutig zwischen Kennzeichenschild und Kennzeichen unterschieden.

Also, kein blaues Euro-Feld.

Der § 10 Abs. 12 FZV sagt aus:

Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.

Auch hier wird dargelegt was auf dem Kennzeichenschild sein darf, Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer, mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund sowie Stempelplakette.

Also, kein blaues Euro-Feld.

Nach § 10 Abs, 12 FZV dürfte kein einziges Fahrzeug mit Euro-Kennzeichenschild auf öffentlichen Straßen betrieben werden. Zu beachten ist, dass Fahrzeuge nach § 2 Pkt. 3 FZV Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sind.

Kraftfahrzeuge sind nach § 2 Pkt. 1 FZV nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden. Der § 2 Pkt. 1 wird Folgendes dargelegt:
Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden;

Als Ja-Aussage:
Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden;

Als Nein-Aussage:
Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden;

Ob man nun die Aussage des § 2 Pkt. 1 FZV als Ja- oder Nein-Aussage nimmt, sind Autos keine Kraftfahrzeuge, da diese spurgeführt sind. Autos haben eine Spurstange, Spurstangenkopf, 0-Spur, Vorspur, Nachspur usw., ohne Spurführung könnte man kein Auto dahin lenken wo man es hin haben möchte. Außerdem würde es ohne Spurführung keine Spurrillen auf den Straßen geben. Und das Verkehrszeichen „Spurrillen“ beweist auch, das Autos eine Spurführung haben. Ohne ständige Spurführung hätte man einen Unfall nach dem anderen. Und die Physik beweist es auch.

Hat der Gesetzgeber hier was verpasst?

Zur DIN:

Entsprechend Recherchen zur DIN 74069 gibt es hier keinen Hinweis auf ein blaues Euro-Feld auf dem Kennzeichenschild.

Deutsche Institut für Normung e.V. (DIN)

Das Deutsche Institut für Normung e.V. ist ein eingetragener Verein und kein Gesetzgeber, ein Verein kann also nicht festlegen, was auf ein Kennzeichenschild für Fahrzeuge platziert wird. Man stelle sich das mal so vor, man setzt sich als Vorstand am Stammtisch zusammen und sagt einfach „Dies und jene machen wir morgen so.“ Demnach gab es auch nur Änderungen wie nachfolgend.

Und nicht zu vergessen, es gibt Urteile, die die Angabe einer DIN-Norm im Gesetz als nicht rechtlich gebunden darlegen, da die DIN-Norm nicht vom Gesetzgeber gemacht wird. Aus den Urteilen geht hervor, selbst wenn man sich nicht an die DIN-Norm hält, besteht kein Rechtsanspruch durch einer Behörde/Amt das man sich daranzuhalten hat. DIN-Normen sind kein Gesetz und auch keine Rechtsvorschrift, da diese ohne Gesetzesbeschluss geändert werden können und auch nicht dem Gesetzgeber unterliegen.

In den meisten Gerichtsurteilen ging es um Bauvorhaben, wonach das Amt den Bauherrn in der Erlaubnis an eine DIN-Normerfüllung gebunden hat und ausgerechnet die DIN gescheitert ist. Die Bauherren hatten sich durch die Erfüllung der DIN-Norm, um dem Amt gerecht zu werden, strafbar gemacht. Das Einhalten einer DIN-Norm schützt nicht vor Strafe!

DIN 74069 (Braucht eigentlich nach Vorgenannten nicht erwähnt zu werden.)

Retroreflektierende Kennzeichenschilder, Stempelplaketten und Plakettenträger für Kraftfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge

Änderungsvermerk der DIN 74069 / 2018-05

Gegenüber DIN 74069:1996-07 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) Aufnahme von Anforderungen und Prüfungen von Stempelplaketten und Plakettenträgern;
b) Aufnahme der Haftfestigkeit der Beschriftung;
c) Prüfungszyklus für Kennzeichenschilder verlängert;
d) Folienverbunde mit integrierten Reflexstoffen aufgenommen;
e) Erhöhung der Maximalwerte für den spezifischen Rückstrahlwert;
f) Ergänzung der Reflexstoffbauarten;
g) Aktualisierung der gesetzlichen und normativen Verweisungen;
h) Selbstleuchtendes Kennzeichen aufgenommen;
i) Anpassungen an gängige Praxis.

Änderungsvermerk der DIN 74069 / 2018-12

Gegenüber DIN 74069:2016-05 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) redaktionelle Änderungen der Maße und Schriftbild in Tabelle 1;
b) Änderung der Definitionen zur Oberflächenbeschaffenheit in 5.1.2;
c) Änderung der Definitionen zum retroreflektierenden Untergrund in 5.3.3;
d) Registrierung der Reflexstoffe in 5.3.6;
e) Änderung der Prüfung der Farben in 6.2.2;
f) Anpassung der Beschriftungsanforderungen an den Stand der Technik in 5.1.2 und 5.4 sowie Registrierung der Heißprägefolien;
g) Definition und Qualifizierung der Beschriftungsmaterialien in 7.5.

Übrigens bezieht sich die FZV nicht auf diese Änderungen, sondern nur auf das Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, Abschnitt 1 bis 8 und nichts anderes und hier geht es nur um das Material und Beschaffenheit eines Kennzeichenschildes.

Nicht zugvergessen, DIN-Normen haben keinen Rechtsbestand, da diese nicht vom Gesetzgeber gemacht werden. Dazu müßte die DIN-Norm schon im Gesetzestext verankert oder als Anlage beigefügt sein.

Also, kein blaues Euro-Feld.

Zum Gerichtsbescheid Az. 8 K 4792/14* VG Stuttgart 29. Januar 2015

Als erstes stelle man fest, dass es sich nicht um ein Urteil noch Beschluss handelt, sondern um einen Bescheid.

Leitsätze Absatz 1 ist eine falsche Aussage, da es keinen Paragrafen gibt, der ein Euro-Feld vorschreibt.

Leitsätze Absatz 2 ist völliger daneben, da diese Verordnung, die sich auf einen Paragrafen 60 der StVZO bezieht, also auf das Euro-Feld, im Jahr 2014 und nachfolgend nicht mehr gibt, da dieser schon im Jahr 2000 weggefallen ist.

Zu Nr. 20:
… im Falle des Vorliegens von Fahrzeugmängeln muss sie vielmehr das zur Gefahrenabwendung Nötige und Angemessene anordnen …

Eine Gefahr ist bei einem Kennzeichen überkleben nicht gegeben, da kein einziges Lebewesen noch Sache gefährdet ist. Irrsinnige Aussage.

Zu Nr. 22:
… das ein Kennzeichenschild nach den gesetzlichen Vorgaben zwingend enthalten muss, ist das unter Abschnitt 1 Nr. 3 der Anlage 4 zu §10 Abs. 2 FZV dargestellte blaue Euro-Feld (Sternenkranz mit Erkennungsbuchstabe „D“):

Man bezieht sich hier auf eine Anlage zu einem Paragrafen und dass ist eine Irreführung und Falschauslegung, da im Recht die Paragrafen sich auf Muster und Anlagen beziehen und nicht umgekehrt. Also Schwachsinn.

Zu Nr. 24:
Dieses sog. Euro-Kennzeichen …

Handelt es sich nun um ein Euro-Kennzeichen, oder nicht? Wenn ein Richter eine Darlegung mit „sogenannten“ macht, dann kann es sich nicht um ein Euro-Kennzeichen handeln.
Beispiel: „Es ist eine sogenannte Ehe.“ Also keine geschlossene Ehe, man lebt also nur zusammen, also keine Ehe.

Man könnte sich in diesem Bescheid über noch mehr Textstellen auslassen.

Der Richter bezieht sich in einem Bescheid im Jahr 2015 auf ein Bundesgesetzblatt im Jahr 2000 (BGBl. I Nr. 34 S. 1090 vom 27. Juli 2000), das sich wiederum auf einen § 60 der StVZO bezieht, den es zum Tatzeitpunkt und zum Zeitpunkt des Bescheides nicht mehr gab. Denn dieser Paragraf wurde mit BGBl. I Nr. 18 S. 680 vom 4. Mai 2012 aufgehoben. Und der § 10 FZV gibt in keiner Weise die Wiedergabe eines Euro-Feldes auf dem Kennzeichenschild wieder. Der Richter hat hier versagt.

Also, kein blaues Euro-Feld.

Warum und wann ist ein Kennzeichenschild eine Urkunde?

Eine Urkunde im rechtlichen Sinne ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lässt und zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist.

Eine Urkundenfälschung wiederum liegt vor, wenn jemand eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht.

Nach der oben aufgezeigten Definition müsste ein Autokennzeichen also eine verkörperte Gedankenerklärung sein, die ihren Aussteller erkennen lässt und zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist. Diesbezüglich hat sich in der hierzulande geltenden Rechtsprechung folgendes ergeben:

Das Kennzeichenschild für sich allein genommen, bestehend aus Buchstaben, Zahlen und dem Zulassungssiegel der Verkehrsbehörde, stellt noch keine Urkunde im rechtlichen Sinne dar. Allerdings gewinnt es seine Eigenschaft als solche, sobald es im Zusammenhang mit einem bestimmten Fahrzeug steht und mit diesem fest verschraubt ist. In dem Fall wird von einer sogenannten „zusammen-gesetzten Urkunde“ gesprochen, was wiederum eine besondere Art einer Urkunde im rechtlichen Sinne bedeutet.

Die Gedankenerklärung, die für den Begriff der Urkunde ein Merkmal darstellt, ist sodann die, dass das beschilderte Fahrzeug zu der angegebenen Buchstaben- und Nummernkombination im Straßenverkehr zugelassen ist. Diese ist zudem auch verkörpert. Der Aussteller, den sie wiederum erkennen lässt, ist die Straßenverkehrsbehörde. Die Beweisfunktion ist ebenfalls zu bejahen, da das am Fahrzeug montierte Nummernschild eine Identifizierung des Fahrzeughalters ermöglicht.

Mithin sind sämtliche der oben genannten Voraussetzungen erfüllt, die Kennzeichenschilder in Kombination mit bestimmten Kraftfahrzeugen zu Urkunden im Sinne des Gesetzes machen.

Rechtliche Würdigung:

Der § 267 (1) StGB sagt Folgendes aus:

Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Sobald das Kennzeichenschild, mit dem darauf befindlichem Kennzeichen und Siegelplakette, an ein Fahrzeug angebracht wird, handelt es sich beim Kennzeichenschild mit Fahrzeug um eine Urkunde, auch wenn durch das Eurofeld es sich um eine verfälschte Urkunde handelt.

Wird diese Urkunde geändert, zum Beispiel das Eurofeld, handelt es sich um eine Verfälschung einer verfälschten Urkunde.

Da auch die TÜV-Plakette nicht zum Kennzeichen gehört, begeht der TÜV mit dem Aufkleben dieser Plakette eine Verfälschung einer verfälschten Urkunde und macht sich nicht strafbar.

Die Ämter stellen mit dem Aufkleben der Stempelplakette auf das Kennzeichen keine Urkunde her, da das Kennzeichenschild mit dem Kennzeichen und Stempelplakette noch nicht an einem Fahrzeug angebracht wurde.

Die Urkunde stellt der her, der das Kennzeichenschild mit dem Kennzeichen und Stempel-plakette an ein Fahrzeug anbringt.

Der, der das Kennzeichenschild mit dem Kennzeichen und Stempelplakette an ein Fahrzeug anbringt, auf dem das Eurofeld enthalten ist, begeht keine Straftat, auch, wenn es sich um eine Urkunde dann handelt. Selbst, wenn dann diese gebraucht wird, wird keine Straftat begangen.

Die, die das Kennzeichenschild mit dem Kennzeichen, Stempelplakette und Eurofeld an ein Fahrzeug anbringen und gebrauchen, machen dies nicht um eine Täuschung im Rechtsverkehr zu machen, sondern auf Anordnung von Behörden und nicht nach geltendem Recht und auch nicht um im Rechtsverkehr zu täuschen.

Es werden also verfälschte Urkunden gebraucht, was durch die Gewalten gewollt ist und somit kann hier keiner belangt werden.

Was ist aber nun, wenn eine verfälschte Urkunde, also das Kennzeichenschild mit dem Kennzeichen, Stempelplakette und Eurofeld, verfälscht und gebraucht wird, also zum Beispiel das Eurofeld überklebt wird?

Es handelt sich hier nicht um eine Straftat, da das Verfälschen einer verfälschten Urkunde und der gebrauch nicht unter Strafe steht. Da die verfälschte Urkunde, also das Kennzeichenschild mit dem Kennzeichen, Stempelplakette und Eurofeld, es auch nicht geben darf, kann das Verfälschen der verfälschten Urkunde auch keine Ordnungswidrigkeit sein.

Der Gesetzgeber hat hier nichts falsch gemacht, sondern die Gewalten machen gegenüber dem Bürger einen großen Fehler, mit dem eine sogenannte Grauzone geschaffen wurde.

Hieraus geht auch hervor, das die Gerichte völlig falsche Entscheidungen zu diesem Thema machten und beim Überkleben des Kennzeichens oder des Eurofeldes keine Ordnungswidrigkeit noch Straftat ist.

Wie verhält es sich nun, wenn ein Aussteller zur Herstellung einer verfälschten Urkunde beiträgt?

Hier gibt es eine Lücke im § 267 Abs. 1 StGB!

Die jeweilige Zulassungsstelle kann nicht belangt werden, obwohl diese zur Herstellung einer verfälschten Urkunde beiträgt, da diese nur der Aussteller ist und dieser nicht in § 267 (1) StGB benannt wird.

Auch der § 271 Abs. 1 StGB greift nicht, da zum Zeitpunkt des Aufklebens der Stempelplakette es sich noch nicht um eine Urkunde handelt.

Es kann kein rechtlicher Hinweis gefunden werden, der ein Euro-Feld auf ein Kennzeichenschild mit Kennzeichen und Stempelplakette zulässt,
was auch für die TÜV-Plakette gilt.

Nach vorgenannten, kann also niemand belangt werden, weder als Ordnungswidrigkeit noch als Straftat.

Fazit des Ganzen:

Nicht vergessen, eine Urkunde muss eine Umrandung haben, damit offensichtlich ist, dass es sich um eine Urkunde handelt. Der Trugschluss ist, das die rechtliche Auffassung, dass hier das Kennzeichenschild mit dem Fahrzeug eine zusammengesetzte Urkunde ist und das Kennzeichenschild erst mit dem Fahrzeug eine Urkunde ist, einfach FALSCH ist!!!

Man will mit dieser Rechtsauffassung nur die Zulassungsstellen schützen, zu mehr langt es hier nicht.

Eine Geburtsurkunde, ist auch eine Urkunde, vorausgesetzt sie ist gerahmt. Und diese ist eine Urkunde, auch wenn diese nicht am Menschen angebracht ist. Genauso verhält sich es auch mit dem Kfz.-Kennzeichenschild, dieses ist auch ohne anbringen am Fahrzeug eine Urkunde.

Daraus ergibt sich wieder, das die Zulassungsstellen Urkundenfälschung betreiben, da diese zur Täuschung im Rechtsverkehr unechte Urkunden herstellen. Also diese machen sich strafbar.

Nun die andere Seite dazu. Der Besitzer des Fahrzeug wird genötigt gegen das Gesetz zu verstoßen, denn er wird gezwungen, also unter Zwang, eine unechte Urkunde zu gebrauchen.
Damit macht er sich aber nicht strafbar, da die vollziehende Gewalt und die anderen Gewalten ihn ebenfalls dazu nötigt gegen das Gesetz zu verstoßen.

Verstöße gegen Gesetze/Verordnungen werden geduldet, zu Gunsten einer Vereinigung
(nicht Regierungsorganisation, keine Hoheitsrechte),
die sich EU nennt!!!

Einen fröhlichen Nachmittag.

Der Mensch und der Staat?

Mit einem Staat meint man ein Gebiet und die Menschen, die auf diesen wohnen. Dazu gehören auch ihre gemeinsamen Regeln und die Menschen, welche die Regeln erstellen und dafür sorgen, dass ihnen nachgelebt wird. Keine Staaten sind Deutschland, Österreich, die Schweiz, Frankreich, Italien, USA und so weiter. Hier handelt es sich um Nationen, darum lautet es auch „Vereinte Nationen“. Nationen bestehen aus Staaten, sowie Deutschland aus Kleinstaaten besteht. 

Die Bundesrepublik Deutschland ist, entsprechend einer Anfrage an das Staatsministerium des Freistaat Sachsen, kein Staat, so auch einige andere Staatsministerien in Deutschland auf Anfrage.

Ein Staat besteht aus einem „Staatsgebiet“ mit deren Menschen, die sich zu einem Volk (Vereinigung) zusammengeschlossen haben. Auf keinen Fall sind die, denen die Verwaltung auferlegt wurde, der Staat. Diese haben ein Vollmachtserlaubnis um im Sinne und im Auftrag sowie für das Volk, also den Menschen des Staates, zu dienen. Also nicht irgend einem anderen System zu dienen.

Das Volk ist also das höchste Organ eines Staates und nicht irgend ein Ministerpräsident oder der Gleichen.

Dies bedeutet zum Beispiel:
Auch wenn in den Regeln Versammlungen unter freien Himmel eine Erlaubnis brauchen und das Volk sich trotzdem gegen die Regierung öffentlich Demonstriert, dann ist das noch lange kein Verstoß gegen geltendes Recht, da das Volk das höchste Organ ist und hier das Sagen hat.
Ohne dem Volk würde es keinen Staat geben, aber ohne Ministerpräsident und ohne Ministerium schon.

Es steht ja in den Verfassungen:
„Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen sowie durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“
Es steht also nicht „Sie wird vom Volk nur in Wahlen …“.
Aber es steht „Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus.“

Übersetzt: Wenn das Volk auf die Straße geht, dann darf es das und die vollziehende Gewalt, Organe und Rechtsprechung darf hier das Volk nicht hindern.

Dies bedeutet, wenn das Volk demonstriert, dann haben die vollziehende Gewalt nicht das Recht hier einzuschreiten, solange die Würde des Menschen nicht verletzt wird und der öffentliche Frieden gewährleistet ist. Falls doch jemand die vollziehende Gewalt dazu auffordert gegen das Volk vorzugehen, dann begeht dieser nach § 130 Strafgesetzbuch Volksverhetzung, da er dann in einer Weise den öffentlichen Frieden stört, da er gegen Teile der Bevölkerung zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen auffordert.

Die Maßnahmen der Ministerien zu dem nichtexistierenden Coronavirus ist Volksverhetzung, da Teile des Volkes zu Willkürmaßnahmen gegen andere Teile des Volkes aufgefordert werden. Wobei auch hier teile des Volkes verleumdet werden, weil diese den Schwindel erkannt haben.
Diese Maßnahmen nennt man Machtmissbrauch, da es nicht im Sinne des gesamten Volkes ist. Es hat dann auch nichts mehr mit Demokratie zu tun, da man einen Teil des Volkes abstempelt und nicht akzeptiert.

Ungehorsam ist die wahre Grundlage der Freiheit.
Die Gehorsamen sind Sklaven.
– Henry David Thoreau –
(Sklaven = Personen)

Wenn das Volk (Menschen) durch eine Minderheit in ihrem tun, handeln sowie Freiheit eingeschränkt wird, dann handelt es sich um eine Diktatur in einem Staat, da dann die Macht nicht mehr vom Volk aus geht. Im Freistaat Sachsen wäre dies ein Verstoß gegen die Verfassung.

Einen fröhlichen Nachmittag.

Und nicht vergessen:
Es wurde nie ein Virus wissenschaftlich nachgewiesen, dies trifft auch auf alle, die im Infektionsschutzgesetz aufgelistet sind zu.

Und zur Demo sollte man nicht rufen „Wir sind das Volk“ sondern
Wird sind Menschen und der Staat mit seinem Gebiet!

Der Mensch und die Person

aktualisiert am: 19.08.2024

— Die Würde des Menschen —

Die Würde des Menschen ist unantastbar

– außer, der Mensch hat sich zur unterworfenen PERSON unter Fremdregis erklärt und seine Würde selber zur Verhandlungs-Sache von kostümierten Darstellern freigegeben. Dies geschieht tatsächlich: Fremdgewollte und organisierte Unkenntnis erzeugt eine Betrugssituation, wodurch seine unter falschen Voraussetzungen an Grundrechtprivatisierer (lobbyabhängige-Parteien) abgegebene Wahlstimme ( Vollmacht an Abgeordnete) daher nichtig ist.

 (Artikel 10 EGBGB unterwirft den registrierten Herrn/die Frau des Namens dem Staat).

Verstößt ein Gesetz gegen die Vollmachtsregel oder gegen den kategorischen Imperativ, dann ist es nichtig und Nichtigkeit steht niemals über Recht – auch wenn es in fingierte Gesetze gemeißelt wäre. Nur was Recht ist, darf Gesetz sein!

Es ist zu Recht verboten die Menschen als Objekt, also als PERSON zu behandeln (Bundesverfassungsgericht Beschluss BVerfGE 63, 332/337).

———————————- Nachtrag vom 19.08.2024 ———————————-

Definition: Würde des Menschen

Die Würde des Menschen ist die Anerkennung eines Menschen als Mensch (subjektiv) und nicht als Person (objektiv), sowie was er ist und wie er ist.

Da die Würde des Menschen unantastbar ist, darf und kann auch nicht der Mensch als Person behandelt werden. Was auch bedeutet, dass er auch nicht als Person bezeichnet werden darf.

Er darf auch nicht als „Frau“, „Fräulein, noch als Herr bezeichnet werden, da es sich hier um objektives handelt. Der Mensch muss mit „männlich“ oder „Mann“ bzw. „weiblich“ oder „Weib“ bezeichnet werden, denn dies ist subjektiv und entspricht auch der Biologie.

———————————- Nachtrag vom 25.02.2024 ———————————-

Siehe auch:

Urteil des BVerfGE – 2 BVR 283/05 – Abs. 23:

Nach deutschem Verfassungsrecht gehört es zu den elementaren Anforderungen des Rechtsstaats, die vor allem im Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Ausprägung gefunden haben, dass niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf; auch die Menschenwürde des Einzelnen (Art. 1 Abs. 1 GG) wäre durch ein solches staatliches Handeln verletzt (vgl. BVerfGE 7, 53 <57 f.>; 7, 275 <279>; 9, 89 <95>; 39, 156 <168>; 46, 202 <210>; 51, 1 <5 f.>; 63, 332 <337>).“

Auch hier geht eindeutig hervor, dass ein Mensch nicht zum Gegenstand
gemacht werden darf, also ihn objektiv zu behandeln.
Wobei ebenfalls das Urteil 63, 332/337 in diesem Urteil angeführt wurde.

Bundesgerichtshof Beschluss XII ZB 317/13 vom 30.10.2013

„Damit trug der Gesetzgeber Art. 1 Abs. 1 GG Rechnung, aus dem folgt, dass niemand zum bloßen Objekt eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens werden darf (BVerfGE 63, 332, 337).“

———————————- Nachtrag vom 01.02.2024 ———————————-

Es gibt Gesetze wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), in denen man von natürlicher Person und juristischer Person spricht.

Man sagt, die natürliche Person ist der Mensch und schon verstößt man gegen einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, da man damit aus einem Menschen eine Person macht. Natürliche Person oder juristische Person, Person bleibt Person, egal was man davor setzt.

Beispiel:
Nehmen wird die Kurve, sie ist eine Krümmung und keine Gerade.
Jetzt fügen wir jeweils ein anderes Wort davor.
– Gerade Kurve
– Krumme Kurve
Man kann also davor scheiben, was man möchte, die Kurve bleibt immer gekrümmt und es bleibt bei einer Kurve. Also, Person bleibt immer eine Person und der Mensch bleibt immer ein Mensch, egal was man davor schreibt.

Wann ist man dann tatsächlich gemeint bei einem Schreiben?

Wenn man mit „Herr“, „Frau“, „Person“, „Familie“ usw. und mit nachfolgendem Namen angeschrieben wird, dann ist man zu 100% nicht gemeint, in der Geburtsurkunde steht weder Herr, Frau, Person, Familie usw. Es steht in den heutigen Abstammungsurkunden zwar das Geschlecht mit, aber dieses bekommt man ja nicht verliehen, wie Herr, Frau, Person, Familie usw., sondern das hat man. Es ist eine indirekte Anschreibung, mit der man aus einem Menschen eine Person machen will (was verboten ist) und keine direkte Anschreibung. Der Adressat ist nicht konkret gemeint.

Wird man aber mit „Mensch“ und seinen Namen angeschrieben, erst dann ist man tatsächlich gemeint, es handelt sich hier um ein direktes Anschreiben.Beim Anschreiben mit „Familie“ werden auch keine Menschen angeschrieben, da es sich um einen Sammelbegriff handelt, wie zum Beispiel „Familie Meier“. Wie viele Familien Meier gibt es denn? Außerdem versucht man hier wieder aus Menschen Personen (Personengruppe) zu machen. Hier müsste man Schreiben, so würde es auch richtig lauten, „Familie des Menschen Vorname Meier“. Und bei einem einzelnen Menschen „Mensch Vorname Nachname“. Nur dann sind Menschen angeschrieben.

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Mit der Menschenwürde ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch gemeint, der dem Menschen wegen seines Menschseins zukommt (BVerfGE 87, 209/228).

Daraus folgt, daß der Mensch als gleichberechtigtes Glied mit Eigenwert anerkannt wird (BVerfGE 45, 187/228) und als Mensch Subjekt behandelt werden muß.

Insoweit steht dem Menschen ein Elementarschutz zu, weshalb alle Handlungen verboten sind, mit der die aus der Menschenwürde fließende Subjektqualität verletzt wird.

Verstößt ein Gesetz hiergegen und verletzt es die ewigen Normen des Naturrechts, so ist dieses Gesetz seines Inhalts wegen nicht mehr dem Recht gleichzusetzen. 

Es entbehrt nicht nur der verpflichtenden Kraft für den Staatsbürger,  sondern es ist rechtsungültig und darf von ihm nicht befolgt werden. 

Sein Unrechtsgehalt ist dann so erheblich, dass es niemals zur Würde des Rechts gelangen kann, obwohl der Gesetzgeber diesen Inhalt in die äußerlich gültige Form eines Gesetzes gekleidet hat.“

„Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört Art. 1 GG zu den „tragenden Konstruktionsprinzipien“, die alle Bestimmungen des Grundgesetzes durchdringen. Das Grundgesetz sieht die freie menschliche Persönlichkeit und ihre Würde als höchsten Rechtswert an“ (BVerfGE 30, 39 – Abhörurteil).

Zur inhaltlichen Bestimmung des Begriffs der Menschenwürde stellt das BVerfG fest:

„Menschenwürde“ hüten bedeutet, das pathetische Wort ausschließlich in seinem höchsten Sinn zu verwenden, etwa indem man davon ausgeht, dass die Menschenwürde nur dann verletzt ist, wenn die Behandlung des Menschen durch die öffentliche Hand, die das Gesetz vollzieht, Ausdruck der Verachtung des Wertes, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt, also in diesem Sinne eine „verächtliche Behandlung“ ist.

Tut man dies dennoch, so reduziert man Art. 79 Abs. 3 GG auf ein Verbot der Wiedereinführung z. B. der Folter, des Schandpfahls und der Methoden des Dritten Reichs. 

(Bemerkung:
Dies passiert heute sehr oft, Menschen zu verachten und abzustempeln. Wer nicht unsere Meinung ist, der ist Feind. Sieht so Demokratie aus? Momentan JA!
Die Regierenden sehen das Volk, also Menschen, als Dumm, unbeholfen, hilflos und als Eigentum an. Die Medien zeigen das ja auch ganz deutlich. Scheint das Einzige zu sein, wo diese nicht Lügen.)

„Eine solche Einschränkung wird indessen der Konzeption und dem Geist des Grundgesetzes nicht gerecht. Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 GG hat einen wesentlich konkreteren Inhalt. Das Grundgesetz erkennt dadurch, dass es die freie menschliche Persönlichkeit auf die höchste Stufe der Wertordnung stellt, ihren Eigenwert, ihre Eigenständigkeit an“ (BVerfGE 30, 39 – Abhörurteil).

„Mit der Menschenwürde wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Staat das Recht für sich in Anspruch nehmen könnte, den Menschen zwangsweise in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren, sei es auch in der Anonymität einer statistischen Erhebung, und ihn damit wie eine Sache zu behandeln, die einer Bestandsaufnahme in jeder Beziehung zugänglich ist.“ (BVerfGE 27, 1, 6 – Mikrozensus I)

(Bemerkung:
Na hier muss das Bundesverfassungsgericht mal seine Hausaufgaben machen. Der Staat ist immer noch das Volk, Menschen, mit seinem Gebieten und nicht eine Minderheit von Regierenden.)

„Was die Achtung der Menschenwürde im einzelnen erfordert, kann von den jeweiligen gesellschaftlichen Verhältnissen nicht völlig gelöst werden (…). Eine Verletzung des Anspruchs kann nicht nur in der Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung oder Ächtung von Personen (…), sondern auch in der Kommerzialisierung menschlichen Daseins.“ (BVerfGE 96, 375, 399f. – Kind als Schaden)

(Bemerkung:
Was macht man den heutzutage? Menschen werden gebrandmarkt, geächtet und verfolgt, sowie erniedrigt. Die Menschenwürde wird nicht mehr geachtet.)

Niemand darf die Würde eines Menschen verletzen. 

Ein Leben ohne Menschenwürde ist ein Leben in Angst, Unterdrückung und Zwang.

Und das haben wir heute. Es ist ein Leben in Angst, Unterdrückung und Zwang. Uns wurde durch die Regierenden die Würde des Menschen genommen. Sie begehen einen Vollmachtmissbrauch und sind somit nicht mehr würdig zu regieren.

Bemerkung:
Es wird hier außen vor gelassen, ob das Grundgesetz gültig ist oder nicht. Es steht auf alle Fälle fest, das kein räumlicher Geltungsbereich enthalten ist.

„Gerade diese Norm bewertet erst den unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Betroffenen, muss also rechtsstaatlich in jeder Hinsicht einwandfrei sein.
Dazu gehört in erster Linie die unbedingte Klarheit und Nachprüfbarkeit ihres rechtlichen Geltungsbereiches“ (BVerfGE I C 74/61 vom 28. 11. 1963 / Bestimmtheitsgebot). 

„Jedermann muss in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen zu können, um sein Verhalten entsprechend darauf einzurichten.
Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.
Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, dass sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegend juristischem Inhalt hinreichend verstehen“
(BVerwGE 17, 192 = DVBl. 1964, 147 / Gebot der Rechtssicherheit). 

Einen fröhlichen Nachmittag.

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