Es stellen sich auch die Fragen:
- Was ist Eigentum?
- Was ist Besitz?
- Kann man Eigentum haben?
- Kann man Besitz haben, also was besitzen?
- Auf was bezahlt man Grundsteuer bzw. wer muss tatsächlich zahlen?
Nehmen wir erstmal das Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter die Lupe.
Es wird hier darauf hingewiesen, dass das BGB keinen räumlichen Geltungsbereich hat und es nur für einen Menschen gilt, wenn er sich diesem unterwirft.
Buch 3 Sachenrecht Abschnitt 1
Besitz
…………… (hier geht es um Besitz)
§ 854 Erwerb des Besitzes
(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.
§ 856 Beendigung des Besitzes
(1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.
(2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.
Anmerkung:
Die tatsächliche Gewalt übt immer der aus, der die Sache in Besitz hat und auch über der Sache entscheidet sowie mit dieser handelt.
Buch 3 Sachenrecht Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
…………… (hier geht es um Eigentum mit Eintragung in das Grundbuch)
§ 891 Gesetzliche Vermutung
(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen,
so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.
(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht,
so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.
Auf „Telegram“ wird dieser Paragraf oft angegeben (auch unter https://t.me/GHZFriedrichMaik und www.ghz-friedrich-maik.com), aber nie erklärt, warum dies so im BGB steht.
Dieser Abschnitt 2 im Buch 3 Sachenrecht BGB gehört ebenfalls zu den Rechtstäuschungen wie z. Bsp. der „Buch 1 Allgemeiner Teil Abschnitt 1 Personen“. Es gibt keine natürlichen und juristischen Personen, sondern nur Personen. Der Mensch ist keine Person, auch keine natürliche Person. Das ist wie mit der Kurve, es gibt keine geraden und krummen Kurven.
Warum gehört der Abschnitt 2 im Buch 3 Sachenrecht des BGB zu den Rechtstäuschungen?
Man umgeht hier, dass ein Besitztum eingetragen wird, also eine tatsächliche Gewalt für den jeweiligen Menschen. Eigentum bedeutet nicht tatsächliche Gewalt sowie alleinige Gewalt. Den Menschen wird hier immer wieder etwas Falsches dargelegt, um ihm etwas vorzuspiegeln damit man ihm belangen kann. Es handelt sich hier um Betrug.
Würde im Grundbuch eine tatsächliche alleinige Gewalt eingetragen sein, so könnte nie eine Enteignung stattfinden. Mit Eigentum wird die tatsächliche Herrschaft, also die tatsächliche Gewalt, entzogen bzw. nicht garantiert. Es ist so zusagen ein Scheinbesitz.
Eine Eintragung über dem Besitz von Grund und Boden mit Gebäude versucht man hier abzuwehren, um die Besitzrechte jederzeit streitig zu machen zu können. Darum ist auch im „ Buch 3 Sachenrecht Abschnitt 1 Besitz“ keine Rede davon von einer Grundbucheintragung.
Das der Besitz über das Eigentum steht und einen viel höheren Rang hat sieht man schon aus der Reihenfolge im BGB, der Besitz steht vor und über dem Eigentum.
Die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache wird als Besitz bezeichnet. Im BGB geht es nur um Personen, nicht um Menschen. Personen können keine Sache besitzen nur zugeordnet werden.
Der Begriff des Besitzes ist vom Eigentum zu unterscheiden, da ein Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft besitzt, also auch die rechtliche Sachherrschaft, während ein Eigentümer lediglich, also nur die rechtliche Sachherrschaft hat.
Eigentum bedeutet also, dass man es noch lange nicht hat, aber bei Besitz/Besitztum wisse man das man es hat.
Und ab hier stellt sich die Frage: Was ist denn eigentlich Eigentum?
Das Eigentum stellt eine Rechtsposition zu einer bestimmten Sache dar, also nicht die tatsächliche Gewalt. Häufig spricht man in diesem Zusammenhang auch von einem sogenannten Herrschaftsrecht, was natürlich falsch ist.
In dem Wort „Eigentum“ geht das Wort „Eigen“ hervor und bedeutet „zugehörig“, aber nicht besitzend. Somit ist auch das Wort „Eigentümer“ geklärt, es dient nur zur Darstellung zu einer Sache, der man zugehört.
Da man im BGB nicht von Menschen spricht, sondern nur von Personen = Sache wird also im Grundbuch nur eine Zusammengehörigkeit von Sachen dargelegt. Also welche Sachen zusammengehören.
Daraus folgt, dass die Eintragungen im Grundbuch nur eine Zugehörigkeit belegen, aber keinen Besitz. Das ist wie mit dem Ausweis, in dem auch nur die Adresse steht, der man entsprechend Einwohnermeldeamt zugehört. Man wird so zusagen zu einer Rechtsposition (Haftbarkeit, Anliegerpflichten, Straßenausbaubeitrag, usw.) verdonnert und der Besitz bleibt außen vor. Der Besitzer bleibt weiter der Staat und lässt den Eigentümer für den Staat zusätzlich Kosten aufbringen.
Es heißt nicht umsonst: „Eigentum verpflichtet.“
Und nicht: „Besitztum verpflichtet.“
Wenn es als Besitztum, also wenn man als Besitzer eingetragen ist, dann hat man gegenüber anderen, wie auch gegenüber dem Staat und den Kommunen, keine Verpflichtungen mehr. Der Gesetzgeber, wer auch immer diese sind, weiß hier genau, was sie taten.
Der Abschnitt 2 im Buch 3 Sachenrecht des BGB ist also Betrug am Volke, also an Menschen.
Also, wer als Eigentümer eingetragen ist, sollte sich als „tatsächlicher alleiniger Besitzer“ im Grundbuch eintragen lassen. Siehe hierzu Beispiel weiter unten.
Das Grundbuchamt wird hier garantiert eine ablehnende Haltung haben, denn Besitzer möchte man in Grundbücher nicht haben, da dann der tatsächliche Besitz vom tatsächlichen Besitzer (Staat) abgegeben wird.
Grundsteuergesetz (GrStG):
Nimmt man jetzt das Grundsteuergesetz, dann muss der Staat die Grundsteuer bezahlen, da man nicht als Grundbesitzer im Grundbuch steht, sondern nur als Eigentümer mit Grundeigentum und nicht mit Grundbesitz. Wie schon geschrieben, im Grundbuch gibt es nur eine Zuordnung von Sachen – Person zu einer Sache.
Die Finanzämter wissen das und die Kommunen stellen sich hier dumm, um rechtswidrig an Grundsteuer zu kommen und das nennt man Betrug im Amt, der strafbar ist.
§ 2 Steuergegenstand GrStG
„Steuergegenstand ist der inländische Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes: …“
Also nicht Grundeigentum ist steuerpflichtig. Wenn das Finanzamt bzw. auch Kommune Grundsteuer haben möchte, dann sind diese in der Beweispflicht, dass man auch Besitzer der Sache ist. Am besten man lässt sich von der Kommune bestätigen, das man auch Besitzer ist. Macht diese das nicht, beweist die Kommune das man nicht Besitzer ist, also keinen Grundbesitz hat. Bekommt man so eine Bestätigung, dann braucht man auch keine Grundsteuer bezahlen, den Grundbesitz verpflichtet nicht. Die Kommune hat in diesem Moment keine Gewaltherrschaft mehr darüber.
Man kann es drehen, wie man möchte, man ist zur Grundsteuer nicht verpflichtet! Zumal das Grundsteuergesetz keinen räumlichen Geltungsbereich hat.
Im Grundbuch wird nur der Eigentümer ausgewiesen und nicht der Besitzer. Die Sache wird also rechtlich nur benutzt und nicht besitzt.
Grob gesagt: Würde man Grund und Boden mit den Objekten besitzen, könnte man darauf auch einen Staat aufbauen und die Grundsteuer wäre auch dann hin.
Was hat das Ganze mit dem § 891 Gesetzliche Vermutung im Buch 3 Sachenrecht BGB zu tun?
Na, ganz einfach, denn die Gesetzgeber, wer auch immer diese sind, haben hier nicht geschlafen.
Denn, wenn jemand auf die Idee kommt bzw. auch unbeabsichtigt sich oder jemand als Besitzer eintragen lassen hat bzw. wurde, dann kann man immer im Nachhinein sagen, das wurde nur vermutet, ist aber nicht so. Es geht hier nur um die Sicherung der Staatsgewalt für Grund und Boden und den dazugehörigen Objekten, darum sind auch Grund und Boden mit den Objekten zusammengeführt wurden.
Kurz und bündig:
Wer auf solch einen Grundstück ein Haus baut, dem gehört es nicht einmal, da er es nicht besitzt. Denn Grund und Boden mit dem Haus gehören zusammen und somit wird der Staat Besitzer dieses Haus. Man wurde einfach mit dieser List enteignet.
Aber um diesem Ganzen aus dem Weg zu gehen,
sollte folgendes Beispiel eingetragen sein:
„Mensch … (vollen Namens) ist alleiniger Besitzer des Grundstückes Nr. … mit seinen darauf befindlichen Objekten und allen darauf befindlichen zugehörigen Sachen. Der § 891 im Buch 3 Sachenrecht Bürgerliches Gesetzbuch ist mit dieser Eintragung gegenstandslos, der auf Grund des fehlenden räumlichen Geltungsbereichs des Bürgerlichen Gesetzbuch schon keine Rechtskraft hat.“
Hinweis:
Es gibt nur rechtliche Vorschriften im BGB für die Eintragung ins Grundbuch von Eigentum (Grundeigentum) und keine rechtlichen Vorschriften für Eintragungen von Besitz ins Grundbuch.
Jeder Bedienstete, der eine Grundsteuer verlangt, macht sich wegen Betrug strafbar.
Einen fröhlichen Nachmittag.