Kategorie: Recht, Justiz (Seite 3 von 3)

Umtausch von Führerscheinen in einen EU-Führerschein und zuständige Personen

Es wird ja immer wieder berichtet, dass man seinen Führerschein entsprechend Fahrerlaubsnis-Verordnung (FeV) entsprechend seinem Alter umzutauschen hat.

  1. Wie sieht es mit dem räumlichen Geltungsbereich der FeV aus?

    Die FeV hat keinen räumlichen Geltungsbereich, somit ist diese entsprechend Bundesverfassungsgericht nichtig.

    „Gerade diese Norm bewertet erst den unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Betroffenen, muss also rechtsstaatlich in jeder Hinsicht einwandfrei sein. Dazu gehört in erster Linie die unbedingte Klarheit und Nachprüfbarkeit ihres rechtlichen Geltungsbereiches“ (BVerfGE I C 74/61 vom 28. 11. 1963 / Bestimmtheitsgebot).

    „Jedermann muss in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen zu können, um sein Verhalten entsprechend darauf einzurichten. Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, dass sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegend juristischem Inhalt hinreichend verstehen“ (BVerwGE 17, 192 = DVBl. 1964, 147 / Gebot der Rechtssicherheit).
  2. Besteht eine Umtauschpflicht für Führerscheine des Deutschen Reich und der Deutschen Demokratischen Republik?

    Der EU-Führerschein gehört der EU, aber die Führerscheine des Deutschen Reichs (DR) und der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) gehören weder der EU noch der BRD. Diese haben kein Hoheitsrecht für diese Führerscheine.
    Da die EU noch die BRD keine Hoheitsrechte für Führerscheine des DR und der DDR haben, sind diese weiterhin gültig und können von der EU und der BRD nicht für ungültig erklärt werden.

    Es besteht für diese keine Umtauschpflicht in einen EU-Führerschein. Es wird in der FeV zu den Führerscheinen des DR und der DDR auch kein Bezug genommen, man bezieht sich hier nur auf ein entsprechendes Alter.
  3. Muss man den Führerschein bei einer Kontrolle usw. aushändigen?

    NEIN für Führerscheine des DR und der DDR.
    Denn in der FeV unter § 4 Abs. 2 wird nur dargelegt, dass man einen Führerschein mitzuführen hat und zuständigen Personen auf verlangen zur Prüfung auszuhändigen hat.

    Weder für den Führerschein des DR und der DDR gibt es eine zuständige Person, also man braucht diese niemanden auszuhändigen, auch an keinen Menschen. Weder die heutige Polizei noch sonstige Behörden haben Hoheitsrecht über diese Führerscheine.
    Für den Führerschein des DR ist das Deutsche Reich zuständig und für den Führerschein der DDR ist die DDR zuständig, aber in keinem Fall eine BRD und eine EU. Für diese beiden Führerscheinarten gibt es also auch keinen Führerscheinentzug (Fahrerlaubnisentzug).

    Aufgepasst:
    Die andere Seite ist, es muss erstmal jemanden geben der sich dann auch einen Menschen gegenüber zur Person macht, also er muss sich gegenüber einen Menschen zur Person erklären.
    Macht das einer, das er sich gegenüber einem Menschen zur Person erklärt, dann ist er objektiv und kann gegenüber einen Menschen (subjektiv) nicht handeln. Das lassen allein schon die Naturgesetze nicht zu.
    Siehe hierzu auch:
    Der Mensch und die Person und Der Mensch und das Gesetz
  4. Welchen Zweck hat denn die ganze Lüge?

    Man möchte alle Führerscheine auf 10 Jahre beschränken, also auf Handelsrecht. Ist dann jemand unbequem für das System (Abschaffung der Demokratie), dann wird einfach sein Führerschein nicht mehr verlängert. Man will hier als Minderheit ein weiteres Druckmittel auf das Volk (Staat) schaffen.
    Nicht vergessen, die Gültigkeit der Führerscheine enden nicht nach 10 Jahren, sondern einen Tag davor, wie beim Bundespersonalausweis (halt Handelsrecht).
  5. Nachtrag:

Nun gibt es aber noch die Führerscheine der alten BRD, also Führerscheine, die vor dem 18. Juli 1990 00:00 Uhr ausgestellt wurden. Die neue BRD ab 29. August 1990 ist nicht die alte BRD und hat somit kein Hoheitsrecht auf die Führerscheine der alten BRD.

Um dies zuverstehen fangen wir mal mit dem Grundgesetz, was ja so heilig sein soll, an.

In der Überschrift des Grundgesetz (GG) steht Folgendes: „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“, also nicht „der Bundesrepublik Deutschland“. Mit dem Wörtchen „für“ wird dargestellt, dass das GG durch Dritte der Bundesrepublik (BRD) auferlegt wurde und zwar durch die Allierten. Deutschland wurde in 3 Teile (Westdeutschland, Mitteldeutschland und der Teil in Polen) geteilt. Westdeutschland war die BRD, Mitteldeutschland nannte man irrtümlicherweise Ostdeutschland, die DDR, und über den besetzten Teil von Polen spricht man nicht.
Zum vergleich, bei der DDR stand „Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik“ dort.

Im Grundgesetz gab es einen Artikel 23, den räumlichen Geltungsbereich, da ohne räumlichen Geltungsbereich Gesetze, Verordnungen usw. keine Gültigkeit haben.
Nebenbei: Das Bundesverfassungsgericht hat einmal festgestellt, dass Urteile, die außerhalb des Geltungs​bereichs des Art. 23 GG gefällt wurden, absolut ungültig sind.
Dieser räumliche Geltungsbereich wurde durch die Allierten per 18. Juli 1990 00:01 Uhr aufgehoben und somit auch das GG nichtig gemacht sowie die alte BRD aufgelöst.

Nun gab es ja per 29. August 1990 die neue BRD, die sich das GG mit dem aufgehobenen Artikel 23 angenommen hat und gestaltete das GG neu. Sie konnten also damit auch den Artikel 23 neu besetzen und man nahm die Europäische Union in diesem Artikel auf.
Die neue BRD hat also keinen räumlichen Geltungsbereich und somit auch keine Hoheitsrechte mit ihren Mitarbeitern (Zoll, Bundespolizei usw.) in den Kleinstaaten Deutschlands. Was entsprechend einer ePost-Anfrage an einigen Staatskanzleien bestätigt wird.

Es stellt sich auch hier die Frage: Von wem stammt dieses neue GG, da wieder in der Überschrift, also Benennung, das Wörtchen „für“ steht? Es muss von einem oder mehreren Dritten gemacht wurden sein.

Nun gibt es aber noch das Rückwirkungsverbot. Es wird hier von echter und unechter Rückwirkung unterschieden.
Die echte Rückwirkung ist dann gegeben, wenn durch ein Gesetz rückwirkend bestimmte Rechtsfolgen eintreten sollen, obwohl der betreffende Sachverhalt bereits abgeschlossen ist.
Bei der unechten Rückwirkung soll ein Gesetz auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte angewendet werden und somit zukünftige Rechtsfolgen setzen.

Dies bedeutet, wenn man einen Führerschein hat, der unbefristet gültig ist, dann kann dieser nicht in einen befristeten Führerschein umgewandelt werden, was man aber gerne hätte.
Würde man darauf drängen den unbefristeten gültigen Führerschein in einen gültigen befristeten Führerschein umzuwandeln/tauschen, dann handelte es sich um eine echte Rückwirkung und warum?

Der Sachverhalt Ausstellung eines unbefristeten gültigen Führerschein ist bereits abgeschlossen, der mit einer bestimmten Rechtsfolge befristet werden soll.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Anforderungen für die rückwirkende Änderung von Gesetzen verschärft. Der Gesetzgeber darf demnach nicht rückwirkend in schon abgeschlossene Sachverhalte eingreifen. Eine echte Rückwirkung ist nach gängiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) grundsätzlich unzulässig.

BVerfG – 1 BVL 5/08 – Leitsatz:
„Den Inhalt geltenden Rechts kann der Gesetzgeber mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den verfassungsrechtlichen Grenzen für eine rückwirkende Rechtsetzung feststellen oder klarstellend präzisieren.“

Also keine abgeschlossene Sachverhalte, die sich auf Recht der Vergangenheit beziehen, rückwirkend ändern.

Dies bedeutet, das alle Führerscheine, die des DR, der DDR, der alten BRD und neuen BRD, die unbefristet gültig und auch befristet gültig sind, wegen des Rückwirkungsverbotes nicht umgetauscht werden müssen, da es sich hier bereits um abgeschlossene Sachverhalte handelt. Diese Führerscheine behalten weiter ihren rechtlich gültigen Status.

Wie schon vorab dargelegt:
Man möchte alle Führerscheine auf 10 Jahre beschränken. Ist dann jemand unbequem für das System (Abschaffung der Demokratie), dann wird einfach sein Führerschein nicht mehr verlängert. Man will hier als Minderheit ein weiteres Druckmittel auf das Volk (Staat) schaffen.

Einen fröhlichen Nachmittag.

Zur Verfassungsbeschwerde des Bundesverfassungsgericht -1BvR2649/21-

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 20a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 17h des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)

Im vorab sollte der Beitrag „Der Mensch und die Person“ gelesen werden, um Nachfolgendes richtig zu verstehen.

Nehmen wir erstmal den Titel des Gesetzes IFSG auseinander.

Hier geht es um Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen, also nicht am Menschen. Der Mensch hat entsprechend dem Titel selbst nichts mit der Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten zu tun.

Im § 20a geht es um den Immunitätsnachweis gegen COVID-19. Im § 73 geht es um Bußgeldvorschriften, wobei Nr. 7e bis 17h es speziell um Ordnungswidrigkeiten gegen § 20a geht.

Der § 20a fängt mit „(1) Folgende Personen müssen …“ an. Der ganze § 20a bezieht sich nur auf Personen und nicht auf den Menschen, er bezieht sich aber auch nicht beim Menschen, des Menschen und am Menschen.

Nun hat ja das Bundesverfassungsgericht schon mal über Mensch und Person geurteilt und aus diesem geht hervor, dass es Verboten ist aus einem Menschen eine Person zu machen.

Nun musste das Bundesverfassungsgericht irgend wie die Kurve kriegen, um den Klägern die Unterwerfung zum IFSG darzulegen, denn es wisse ja, dass es mit Menschen zu tun hat.

Und so machte man in der Verfassungsbeschwerde, es geht hier nicht um ein Urteil, folgende Aussage: „Die Beschwerdeführenden zu 4) bis 7), 24) bis 34), 36), 38) bis 50), 53) und 54) wenden sich als Personen, die selbst der Nachweispflicht unterliegen, gegen die hier angegriffenen Regelungen.“

Es steht erstmal hier die Frage offen, ob die Beschwerdeführer sich tatsächlich als Person ausgegeben haben. Machen wir mal “???“ (drei Fragezeichen).

Es sind nach § 20a nur Personen Nachweispflichtig, das stimmt in der Aussage.

Aber wie wäre es denn, wenn man als Mensch hätte die Verfassungsbeschwerde gemacht??? Dann hätte das Bundesverfassungsgericht ein Problem.

Eine weitere Aussage des Bundesverfassungsgericht ist „Das angegriffene Gesetz ist formell verfassungsgemäß.“

Das bedeutet aber nicht, das es inhaltlich verfassungsgemäß ist.

Eine weiter Aussage des Bundesverfassungsgericht ist „Der Gesetzgeber hat Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als ein durch § 20a Abs. 1 bis 5 IfSG eingeschränktes Grundrecht in § 20a Abs. 8 IfSG benannt.“

Aber halt nur für Personen, nicht für den Menschen. Darum kann das Bundesverfassungsgericht auch billigen, das töten von Personen durch Impfungen. Es geht ja nicht um Menschen.

Mit der Verfassungsbeschwerde wird eindeutig dargelegt, dass nur Personen am § 20a IfSG gebunden ist und nur Personen nach § 73 IfSG belangt werden können, aber nicht der Mensch.

Wie schon dargelegt, das Bundesverfassungsgericht hat dargelegt, dass man sich als Person an das Bundesverfassungsgericht gewendet hat und nicht als Mensch.

Am besten man hat ein Schild an der Kleidung, worauf steht:
Ich bin ein Mensch und keine Person!

Und daran denken, Menschen sprechen sich mit Du an und nicht mit Sie. Wenn man jemand mit Sie anspricht macht man aus einen Menschen eine Person und das ist verboten. Aber es ist nicht verboten jeden mit Du anzureden.

Ach so, der Immunitätsnachweis. Welcher Mensch kann den das Immunsystem zeigen??? Es gibt keine Immunität, sowie es keine Uhrzeit gibt. Es ist alles nur erdachtes Zeug als Hilfsmittel und auch den Menschen zu verblöden.

Einen fröhlichen Nachmittag.

Wann muss eine Gefährdungsbeurteilung gemacht werden und welchen Inhalte sollte diese haben?

Aktualisiert: 21.12.2023

Um die Frage zu beantworten, wird eine Gefährdungsbeurteilung nachfolgend als Beispiel aufgezeigt. Diese bezieht sich zum aktuellen Geschehen der diktatorischen Regel zur angeblichen Pandemie.

Die Polizeidirektion Zwickau konnte den Inhalt dieses Beitrages nicht widerlegen und es wurden Menschen als Person behandelt, was durch das Bundesverfassungsgericht verboten wurde.

Und denke dran, hier geht es um Menschen und nicht um Personen!!!

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— Örtlichkeit / Arbeitsstätte —

– Gefährdungsbeurteilung –

Inhaltsverzeichnis

Gefährdungsbeurteilung zum Tragen von Arbeitsschutzmasken, in Bezug zu Viren, in der — Örtlichkeit / Arbeitsstätte —

1. Sachverhalt

1.1 Ausgangszustand

1.2 Aufgaben des Sauerstoff

1.3 Der Gasaustausch des menschlichen Körpers

1.4 Arbeitsschutzmasken: FFP1-, FFP2- und FFP3-Masken

1.5 Arbeitsschutzmasken: chirurgische  Masken

1.6 Auftretende Beschwerden beim tragen von Arbeitsschutzmasken

1.7 Wie lange dürfen Arbeitsschutzmasken getragen werden?

1.8 Kommunikation unter Arbeitsschutzmasken

1.9 Viren, wie werden dies nachgewiesen bzw. gibt es krankmachende?

2. Würdigung

2.1 Forderung Gesetzgeber

2.2 Arbeitsmedizinische Sicht

2.3 Anweisung des Schießstandsachverständigen zu einer Maskenpflicht

3. Rechtsbewertung

3.1 Arbeitsschutzgesetz und Arbeitsschutzmasken

3.2 Infektionsschutzgesetz

4. (Fach)Argumentation

4.1 Repräsentative Untersuchungen

5. Fazit

5.1 Argumentation bzw. die Verweise auf gesetzliche Normative

5.2 Unmittelbare Verantwortung

5.3 Angeordnete Maßnahmen entsprechend dem Vorgenannten

5.4 Ausschlussfähigkeit entsprechend Vorgenannten

6. Erarbeitet

Gefährdungsbeurteilung zum Tragen von Arbeitsschutzmasken,
in Bezug zu Viren, in der — Örtlichkeit / Arbeitsstätte —

1. Sachverhalt

1.1 Ausgangszustand

Vor Auswahl und Einsatz von Atemschutzgeräten ist eine Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) durchzuführen. Gefährdungsbeurteilung ist eine Kurzbezeichnung für die Ermittlung von Gefährdungen und Belastungen von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz, deren Beurteilung und die Ableitung entsprechender Maßnahmen.

Gefährdungen des menschlichen Organismus, die über die Atemwege wirksam werden, können durch Sauerstoffmangel oder durch Schadstoffe der Umgebungsatmosphäre hervorgerufen werden.

Sauerstoffmangel in der Einatemluft führt zu einem Sauerstoffmangel in den Zellen des menschlichen Körpers und blockiert wichtige Lebensfunktionen. Er wird durch die menschlichen Sinne nicht wahrgenommen.

Sauerstoffmangel kann zu Bewusstlosigkeit führen, irreversible Schädigung von Gehirnzellen und sogar den Tod bewirken. Der Umfang der Schädigung ist abhängig von der restlichen Sauerstoffkonzentration in der Einatemluft, der Einwirkdauer, dem Atemminutenvolumen und der körperlichen Verfassung.

Die Aufnahme von Schadstoffen in den Körper kann je nach spezifischer (physikalischer, chemischer oder kombinierter) Wirkungsweise des Stoffes zu Lungenerkrankungen, akuten oder chronischen Vergiftungen, Strahlenschäden, durch Bakterien oder Viren übertragbare Krankheiten sowie zu sonstigen Schäden, z. B. Sensibilisierung, Allergien oder Krebserkrankungen, führen. Im Allgemeinen ist der Umfang dieser Schädigung abhängig von der Konzentration und der Einwirkdauer des Schadstoffes, der Wirkungsweise im Körper, der Schwere der auszuführenden Arbeit sowie von der körperlichen Verfassung.

Manche Schadstoffe können durch die Haut aufgenommen werden oder die Haut schädigen. Kommen solche Stoffe in der Umgebungsatmosphäre vor, sollte der ganze Körper geschützt werden. Beispielsweise erfordern radioaktive oder ätzende Stoffe in der Umgebungsatmosphäre außer Atemschutz zusätzlich die Benutzung weiterer PSA.

Das Benutzen von Atemschutzgeräten ist immer mit einer zusätzlichen Belastung verbunden. Es gibt in der Praxis kein Atemschutzgerät, das seinen Träger vollkommen von der Umgebungsatmosphäre abschließt.

1.2 Aufgaben des Sauerstoff

Die Atmung des Menschen ist ein komplexes System. Durch das Zusammenspiel verschiedener Muskeln im Oberkörper hebt sich der Brustkorb. Das Zwerchfell als wichtigster Atemmuskel zieht sich zusammen, und das wiederum ermöglicht, dass sich die Lunge auch in den Bauchraum nach unten ausdehnen kann. Durch diese Bewegung wird die Atemluft – die unter anderem 21 % Sauerstoff und 0,03 % Kohlendioxid, vor allem aber Stickstoff enthält – über Rachen, Kehlkopf, Luftröhre und Bronchien bis in die Lunge gesogen. Hier wird ein Teil des Sauerstoffs vom Blut aufgenommen. Als „Trägermaterial“ fungiert der Blutfarbstoff Hämoglobin in den roten Blutkörperchen. Dies nennt man „äußere Atmung“.

Alle Körperzellen  – so auch unsere Organe und Muskeln – benötigen für ihre jeweiligen Funktionen Energie. Diese erhalten sie aus Zucker, Kohlenhydraten (Speicherzucker im Gewebe) und Fetten. Um die Nährstoffe optimal verwerten zu können, bedarf es einer „kontrollierten Verbrennung“ in den Zellen. Dafür ist der Sauerstoff zuständig. Mit Hilfe von Sauerstoff kann ein Vielfaches an Energie produziert werden. Bestimme Organe können nur mit Hilfe von Sauerstoff Energie bereitstellen – so vor allem das Gehirn, dann folgt das Herz.

1.3 Der Gasaustausch des menschlichen Körpers

Auf dem Weg des Blutes durch den Körper werden alle Zellen mit Sauerstoff – und anderen wichtigen Nährstoffen – versorgt. Das wird als „innere Atmung“ bezeichnet. Bis das Blut zurück zur Lunge gelangt, ändert es seine Zusammensetzung, das Blut ist sauerstoffärmer und angereichert mit Kohlendioxid, als wichtiges „Abfallprodukt“ des Stoffwechsels. Das Kohlendioxid wird beim Ausatmen aus dem Körper „entsorgt“.

Diesen Vorgang nennt man in seiner Gesamtheit Gasaustausch. Atemmechanisch entspannt sich die Atemmuskulatur bei der Ausatmung, das Volumen im Brustkorb und somit auch das Lungenvolumen wird dadurch verkleinert und die Luft wird durch die Atemwege wieder aus dem Körper hinausgedrückt. Ausgeatmete Luft enthält nur mehr 17 % Sauerstoff, dafür steigt der Kohlendioxid-Anteil auf 4 %. Dieser Teil der Atmung erfolgt passiv, bedarf also keiner aktiven muskulären Unterstützung. Beim Sprechen oder Singen kann jedoch auch die Ausatmung bewusst beeinflusst werden.

1.4 Arbeitsschutzmasken: FFP1-, FFP2- und FFP3-Masken

Aerosole und Feinstaubpartikel gehören zu den tückischsten Gesundheitsrisiken im Arbeitsumfeld, in der Atemluft sind sie nahezu unsichtbar. Bestenfalls haben Arbeiter lediglich mit unangenehmen Gerüchen zu kämpfen.

Die gefährlichsten Partikel aber können krebserregend oder radioaktiv sein, andere das Atmungssystem des Körpers über Jahrzehnte hinweg schädigen und langfristig zu schweren Erkrankungen führen. Atemschutzmasken schützen vor wässrigen und öligen Aerosolen, Rauch und Feinstaub bei der Arbeit, jedoch nicht vor Viren, Gasen und Dämpfen, – ihre Schutzfunktion ist dabei europaweit nach EN 149 normiert und in die drei Klassen FFP1, FFP2 und FFP3 unterteilt. Bezeichnet werden sie als partikelfiltrierende Halbmasken bzw. Feinstaubmasken.

Die drei Schutzklassen werden nicht nach der Größe der gefilterten Partikel unterschieden, sondern nach deren Anzahl. FFP1 filtert mindestens 80 Prozent der Partikel, FFP2 94 Prozent und FFP3 99 Prozent. Je mehr Partikel gefiltert werden müssen, desto mehr Lagen an Filtermaterial kommen zum Einsatz – damit werden die Masken in den höheren Schutzklassen immer dichter und haben folglich auch einen größeren Atemwiderstand. Um den Atemwiderstand bei FFP2- und FFP3-Masken wieder zu verringern, hat uvex die einzigartigen High-Performance-Masken entwickelt, die neben dem geringeren Atemwiderstand auch für ein besseres Klima in der Maske sorgen: die uvex silv-Air e 7333 FFP3.

Eines der wichtigsten Komfortmerkmale bei Atemschutzmasken ist der Atemwiderstand, also der Widerstand, den der Träger beim Ein- und Ausatmen spürt – und der ihn dabei belastet. Um den Atemwiderstand gering zu halten, muss das Filtermaterial einerseits luftdurchlässig sein, andererseits aber auch die Partikel filtern. Aus diesem Grund wird das Filtermaterial mit einer elektrostatischen Ladung versehen. Diese sorgt dafür, dass Partikel, die aufgrund ihrer kleinen Größe eigentlich durch das Filtermaterial hindurch fliegen würden, am Material haftenbleiben.

1.5 Arbeitsschutzmasken: chirurgische  Masken 

  Bei der Verwendung von chirurgische  Masken, die ebenfalls Arbeitsschutzmasken sind, findet kein ungehindertes Entweichen des unter Normoventilation ausgeatmeten CO2 statt. Dadurch kann es zu einer Akkumulation/Anhäufung von CO2 unter den Operationsmasken kommen. Die mit CO2 vermehrt angereicherte Luft wird wieder eingeatmet, was einen daraus resultierenden Anstieg von CO2 im Blut zur Folge hätte. Eine Erhöhung des CO2 -Partialdruckes im Blut kann zu einer kompensatorischen Hyperventilation führen. Diese Effekte können einen Einfluss auf die Qualität des Operationsergebnisses haben.

Für eine optimale chirurgische Leistung spielen jedoch neben der Keimverhütung weitere Faktoren eine Rolle. In der Literatur wird von Effekten, wie die der persönlichen Beeinflussung des Chirurgen durch subjektive Faktoren wie Diskomfort berichtet. Weiterhin liegen Studien über objektive physiologische Veränderungen vor, welche sich durch das Tragen der Maske ergeben.

Es ist eine Tatsache, dass das Operationspersonal, vor allem bei längeren Operationen, über Müdigkeit und wiederholtes Gähnen klagt. Dies ist die Folge einer durch CO2- Rückatmung bedingten Veränderung des physiologischen Gasaustausches. 

1.6 Auftretende Beschwerden beim tragen von Arbeitsschutzmasken

Beim Tragen von Arbeitsschutzmasken ist ein Sauerstoffmangel nicht ausgeschlossen.

Die Sauerstoffsättigung des Blutes liegt im Normalbereich zwischen 94 und 98 Prozent. Bei einem geringeren Wert spricht man von Sauerstoffmangel im Blut (Hypoxämie). Das kann sich durch Schwächegefühl, Schwindel und allgemeines Unwohlsein bemerkbar machen. Je nach Dauer des Zustandes werden Atmung und Puls beschleunigt. Es kann bei den Betroffenen zu Kurzatmigkeit bereits bei geringer Belastung, Schmerzen in der Brust, Zittern, Schweißausbrüche, abwechselndem Hitze- und Kältegefühl sowie einer veränderten Wahrnehmung bis hin zu Bewusstlosigkeit kommen. Häufig sind die Symptome recht diffus und unspezifisch. Um Organschäden durch längerfristige Sauerstoff-Unterversorgung vorzubeugen, empfiehlt sich eine rasche ärztliche Abklärung der Beschwerden.

Seit Einführung der Maskentragpflicht, aufgrund einer „Pandemie“, häufen sich bei den Dermatologen Klagen über Ausschläge und Pickel – Fachbegriff «Periorale Dermatitis». Unter der Maske entsteht ein Klima, das die Ansiedlung von Bakterien begünstigt. Die dringen in die Talgdrüsen ein und führen so zu Entzündungen und Pickeln.

Wenn sich Finger, Lippen oder Schleimhäute der Betroffenen bläulich verfärben, sollte unbedingt ein Arzt verständigt werden.

1.7 Wie lange dürfen Arbeitsschutzmasken getragen werden?

Die Empfehlung der BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) zu den maximalen Tragezeiten, der Erholungsdauer und den nötigen Pausen bei der Nutzung von Arbeitsschutzmasken beruht auf der DGUV Regel 112–190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“.

Hiernach beträgt die maximale Tragezeit grundsätzlich längstens zwei Stunden bei Arbeitsschutzmasken mit Ausatemventil, mit anschließender Mindesterholungsdauer von 30 Minuten. Bei einer Arbeitsschutzmaske ohne Ausatemventil beträgt die maximale Tragezeit längstens 75 Minuten mit anschließender Mindesterholungsdauer von 30 Minuten.

1.8 Kommunikation unter Arbeitsschutzmasken

Zu unserer Kultur gehört es, aus den Gesichtszügen Zustimmung, Ärger, Freude oder Unverständnis zu lesen. Mit einem Gesichtsschutz fallen wichtige Signale für die Kommunikation weg. Mit Maske ist es schwerer zu verstehen, was der andere sagt. Missverständnisse können schnell entstehen.

Weil die Stimme gedämpft ist und die Mimik fehlt, fällt ein Teil der Informationen weg, die wir unbewusst wahrnehmen, denn einfach nur lauter reden, bringt es oft nicht. Das, was man im Gesicht wegen der Maske nicht sieht, muss man mit Händen und Füßen machen. Gerade schwerhörigen Patienten bereiten gedämpfte Stimmen und abgedeckte Lippen Probleme.

Doch wie verändert sich damit unser Sprechen bzw. die Verständlichkeit unseres Sprechens?

Insbesondere im Umgang mit Menschen, deren Hören beeinträchtigt ist, kann schon eine milde Beeinträchtigung der Sprachverständlichkeit die Kommunikation erheblich stören. Das ist gerade im Gespräch auf der Schießbahn ein großes Problem. In Deutschland sind mindestens 16% der Erwachsenen von einer Hörschwäche betroffen, mit höherer Prävalenz bei älteren Menschen. Im Alter über 60 Jahren haben mehr als 20%, bei den über 70-Jährigen mehr als 30% Hörprobleme.

Selbst eine adäquate Versorgung mit Hilfsmitteln wie Hörgeräten oder Cochlea-Implantaten kann eine Schwerhörigkeit nicht vollständig ausgleichen. Man muss also auch bei Menschen mit versorgter Schwerhörigkeit davon ausgehen, dass noch eine Beeinträchtigung des Sprachverstehens vorliegen kann.

In einer Testreihe zeigte sich schon beim Tragen einer handelsüblichen chirurgischen Maske eine Minderung der mittleren Sprachqualität von 79,4% auf 75,7%. Der Einsatz einer FFP2-Maske führte zu einer weiteren Minderung auf 75,3%, mit deutlicher Varianz. Auch wenn sich eine statistische Signifikanz aufgrund der Probandenzahl nicht prüfen lässt: Der Trend ist deutlich.

1.9 Viren, wie werden dies nachgewiesen bzw. gibt es krankmachende?

Viren sind definiert als kleine Körper, die in einer Zelle produziert werden, die Zelle und den Organismus verlassen können und wieder in eine Zelle gelangen können, in der sie wieder vermehrt werden. Die Körper, die als Viren bezeichnet werden, bestehen aus einer Hülle aus Eiweißen und beinhalten ein Stück Nukleinsäure. Die Nukleinsäure der tatsächlich existierenden Viren besteht aus doppelsträngiger, zirkulär geschlossener DNA.

Jedem Menschen, der die wissenschaftlichen, also überprüf- und nachvollziehbaren Erkenntnisse der Evolutions-Biologie und der Grundsubstanzforschung zur Kenntnis nimmt wird klar, dass es bei komplexeren Organismen, wie Menschen, Tieren und Pflanzen keine Körper geben kann, die man als Viren bezeichnen könnte. Wenn man die Existenz eines Virus behauptet, muss man die Beweise hierfür auch in einer wissenschaftlichen Publikation veröffentlichen und alle getätigten Schritte beschreiben und dokumentieren.  Nur wenn Aussagen in Form von Publikationen überprüfbar und nachvollziehbar sind, kann man von Wissenschaft sprechen. Alles andere ist keine Wissenschaft. In einer Publikation über einen Virusnachweis müssen natürlich die Fotos der isolierten Viren und der Viren, wie sie sich im Körper oder in Körperflüssigkeiten befinden enthalten sein.

Virusisolation nach wissenschaftlichen Regeln:

Die Kochschen Postulate im einzelnen komplett
1.  Der Erreger muß in allen Krankheitsfällen nachweisbar sein.
2.  Der Erreger muß sich aus dem erkrankten Organismus isolieren und in
Reinkultur züchten lassen.
3.  Dieser isolierte und in Reinkultur gezüchtete Erreger muß das gleiche
   Krankheitsbild erzeugen (Tierversuch).
4.  Dieser isolierte und in Reinkultur gezüchtete Erreger muß bei den durch ihn
     infizierten Organismennachweisbar sein (Tierversuch).

1. Das Foto des isolierten Virus:
Das Foto vom isolierten Virus ist das Einfachste an der ganzen Arbeit der Virusisolation. Es kann ungefähr 20 Minuten dauern bis man das Foto hat, nachdem das Virus isoliert wurde. Zum Foto gehört natürlich die genaue Beschreibung, wie und in welchen Schritten das Virus isoliert wurde. Dazu gehört natürlich auch, dass man ein Foto des Virus im Organismus vorweisen kann und das muss natürlich das gleiche Aussehen und die gleichen Strukturen aufweisen, wie das Virus, welches man isolierte. Natürlich gehört auch hier eine Beschreibung dazu, wie dieses Foto zustande kam. Die Beschreibungen müssen so klar und detailliert beschrieben sein, dass jeder Mensch die Schritte nachvollziehen und selbst auch durchführen kann.

Hinweis:
Es gibt in der gesamten wissenschaftlichen Literatur kein Foto eines als krankmachend behaupteten Virus, das als ein Foto eines isolierten Virus behauptet wird! Auch gibt es kein einziges Foto eines als krankmachend behaupteten Virus, das als ein Foto eines Virus behauptet wird, welches sich im Organismus, im Blut, Speichel oder einer sonstigen Körperflüssigkeit befinden soll.

2. Die Eiweiße des Virus
Das Wichtigste an der Virusisolation ist die biochemische Charakterisierung seiner Bestandteile. Wie will man sonst später behaupten können, dass ein bestimmtes Eiweiß oder eine bestimmte Nukleinsäure von einem Virus stammen? Wie soll denn später ein indirekter Test funktionieren können, wenn die Eiweiße und Nukleinsäuren nie isoliert und untersucht wurden.
Für die biochemische Charakterisierung wird das isolierte Virus in seine Bestandteile zerlegt und die Nukleinsäure von den Eiweißen getrennt.
Die Eiweiße werden in einem Verfahren, was als Gel-Elektrophorese bezeichnet wird der Länge nach aufgetrennt und dann angefärbt. Es entsteht ein Streifenmuster, welches Auskunft darüber gibt, aus wie viel unterschiedlichen Eiweißen das Virus aufgebaut ist und welche unterschiedlichen Größen sie haben.
Der Vorgang der Auftrennung der Eiweiße des Virus entsprechend ihrer Länge wird im Detail beschrieben und das Streifenmuster fotografiert und publiziert. Die Eiweiße können dann in weiteren Experimenten, sogar noch auf ihre individuelle Zusammensetzung untersucht werden.

Hinweis:
Ein Foto des Streifenmusters, der in der Gel-Elektrophorese aufgetrennten Eiweiße eines behaupteten krankmachenden Virus gibt es in keiner einzigen Publikation.
In den Publikationen, die die Existenz von krankmachenden Viren behaupten taucht nirgendwo irgendeine Dokumentation einer biochemischen Charakterisierung von Eiweißen aus einem isolierten Virus auf.

3. Die Nukleinsäure des Virus
Die mittels eines einfachen Vorganges von den Eiweißen getrennte Nukleinsäure des Virus wird in einem Verfahren, was als Gel-Elektrophorese bezeichnet wird, der Länge nach aufgetrennt und dann angefärbt. Auf dem Gel wird ein Streifen sichtbar. Parallel aufgetrennte Nukleinsäure mit bekannter Länge ergeben einen ersten Hinweis auf die Länge der isolierten Nukleinsäure.
Zur weiteren Charakterisierung der Nukleinsäure des Virus, wird sie biochemisch zerschnitten und in der Gel-Elektrophorese wieder aufgetrennt. Dies ergibt ein spezifisches Streifenmuster, welches vom sog. genetischen Fingerabdruck her mittlerweile auch der Öffentlichkeit bekannt ist.
In weiteren Untersuchungen kann man die genauere Zusammensetzung der Nukleinsäure untersuchen.
Die Ergebnisse dieser Experimente werden selbstverständlich fotografiert und publiziert. Man braucht ja Beweise für seine Behauptungen, wie lange die Nukleinsäure ist, die aus dem Virus stammt und wie sie sich zusammensetzt.

Hinweis:
Es gibt in keiner Publikation eine Dokumentation einer Auftrennung einer Nukleinsäure, von der behauptet wird, dass sie aus einem Virus stammt.
Auch gibt es in keiner Publikation in denen die Existenz von krankmachenden Viren behauptet wird das typische Streifenmuster einer biochemischen Auftrennung, welches vom sog. genetischen Fingerabdruck mittlerweile auch einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden ist.

Mit der indirekten PCR-Nachweismethode, die heute als direkter Virusnachweis behauptet wird, kann beliebig manipuliert werden: Je nach Art der verwendeten Nukleinsäure, ob DNA oder RNA als Ausgangsquelle, kann man Menschen, wie es beim HIV-PCR-Test geschieht, beliebig „positiv“ oder „negativ“ testen.

Aus der Petition des Deutschen Bundestages (Pet 2-14-15-212-026084)
Nach Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) ist der direkte elektronenmikroskopische Nachweis von HIV in Plasma oder Serum von Patienten nicht erfolgt. Dies hat technische Gründe, da die Darstellung von Viren am Elektronenmikroskop relativ hohe Partikelkonzentrationen voraussetzen. Im Plasma oder Serum von Patienten werden so hohe Konzentrationen höchstens in der sog. Burst-Phase der Primärinfektion oder im fortgeschrittenen AIDS-Stadium erreicht.
Ein solcher Nachweis würde daher eine enge Kooperation von aufmerksamen Kliniken und Virologen voraussetzen. Da die Fragestellung (Direktnachweis in Plasma oder Serum)  außer für den Petenten keine wissenschaftliche Relevanz hat, gibt es keine intensiven  Bemühungen in dieser Richtung.

Der HIV wurde also nie nachgewiesen.

Da nie krankmachende Viren im menschlichen Körper nachgewiesen wurden, gibt es demzufolge keine krankmachende Viren im menschlichen Körper. Schon allein aus den 5 biologischen Gesetzen, also keine Theorien oder Hypothesen, geht hervor, dass es keine krankmachende Viren gibt.

2. Würdigung

2.1 Forderung Gesetzgeber

Der Gesetzgeber macht gegenüber dem Betreiben von -betreffende Örtlichkeit / Arbeitsstätte- keine Forderungen in Bezug zu Arbeitsschutzmasken auf. Damit ist ein Tragen von Arbeits-schutzmasken in -betreffende Örtlichkeit / Arbeitsstätte- nicht vorgeschrieben.

2.2 Arbeitsmedizinische Sicht

Die meisten Atemschutzgeräte machen die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ihres Trägers gemäß „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV) und Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) erforderlich. Die Benutzung von Atemschutzgeräten bedeutet im Allgemeinen eine zusätzliche Belastung für den Träger, sodass seine Eignung durch einen Arbeitsmediziner oder einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ bestätigt wird. Bei der erforderlichen Erstunter-suchung und folgenden Nachuntersuchungen wird zur Beurteilung der Berufsgenossen-schaftliche Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“ herangezogen . Bei der Vorsorgeunter-suchung hat der Arzt die Arbeitsplatzverhältnisse, wie Arbeitsschwere, Klima, und Tragedauer des zu verwendenden Atemschutzgerätes zu berücksichtigen. Die hierfür erforderlichen Informationen sind dem Arzt vor Beginn der Vorsorgeuntersuchung zur Verfügung zu stellen.

Nach der ArbMedVV § 4 Pflichtvorsorge Teil 4 (1) 1. ist bei Tätigkeiten, bei der das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 (z.B. FFP2- und FFP3-Masken) vorgeschrieben wird, eine Pflichtvorsorge vorgeschrieben. Die Pflichtvorsorge muss vor der Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden.

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten Angebotsvorsorge nach Maßgabe der ArbMedVV des Anhangs anzubieten. Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten.

Die Angebotsvorsorge ist bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 (z.B. FFP1 und chirurgische  Masken) erfordern, anzubieten.

2.3 Anweisung des Schießstandsachverständigen zu einer Maskenpflicht

Anweisungen des Schießstandsachverständigen wird es hierzu nicht geben, da es nicht zu seinem Aufgabengebiet gehört.

3. Rechtsbewertung

3.1 Arbeitsschutzgesetz und Arbeitsschutzmasken

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) gilt für die arbeits-medizinische Vorsorge im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes. Ziel der Verordnung ist es, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Arbeits-medizinische Vorsorge soll zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten.

Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Anhangs der ArbMedVV Pflichtvorsorge für die Beschäftigten zu veranlassen. Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden.

Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.

Die Pflichtvorsorge für das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 (z.B. FFP2- und FFP3-Masken) ist entsprechend ArbMedVV vorgeschrieben.

Entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ ist nach § 3 (2) eine Gefährdungsbeurteilung insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach ArbMedVV 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer
     vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 1 eine Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,
     2. entgegen § 4 Abs. 2 eine Tätigkeit ausüben lässt,
3. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 eine Vorsorgekartei nicht, nicht richtig
    oder nicht vollständig führt oder
4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Angebotsvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig
    anbietet.
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines oder einer Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar. 

3.2 Infektionsschutzgesetz

Beim Infektionsschutzgesetz (IfsG) ist zu beachten, dass das Ausfertigungsdatum 20.01.2000 ist und Änderungen in der Zukunft hat, die am 18.11.2020, 19.06.2020 und am 21.12.2020 angegeben sind.

Im IfsG wurde auch der § 28a nach dem Ausfertigungsdatum eingefügt und dies ohne eines wissenschaftlichen Nachweises des Virus COVID-19. Damit fallen auch sämtliche Schutzmaßnahmen aus.

Die Angabe des COVID-19-Virus im Infektionsschutzgesetz kann auch als Behauptung gesehen werden.

Wenn man die Existenz eines Virus behauptet, muss man die Beweise hierfür auch in einer wissenschaftlichen Publikation veröffentlichen und alle getätigten Schritte beschreiben und dokumentieren. Zum COVID-19-Virus gibt es keine wissenschaftliche Publikation, die diesen beweisen.

Das Infektionsschutzgesetz hat keinen Rechtsbestand, da es keinen räumlichen Geltungsbreich hat, noch Grundrechtseinschränkungen sind dargelegt.

4. (Fach)Argumentation

4.1 Repräsentative Untersuchungen

In einem Versuch von Dr. Klaus Pelikan wurde festgestellt, dass der CO2-Gehalt unter einer medizinischen Maske schnell ansteigt. Innerhalb von weniger als 2 min stieg der CO2-Gehalt um das 22,5-fache an, auf 3,15 Prozent.

Auch der Ing. Dr. Helmut Traindl, der Ingenieur für Technischen Umweltschutz, Technische Chemie und Erdwissenschaften, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist, führte einen Kohlendioxid-Test unter einer medizinischen Maske durch.

Bei seinen Versuch war abzuklären ob und wenn „ja“, wie hoch die Kohlendioxid-Konzentration in der Atemluft unter Nase-Mund-Schutzmasken ist. Weiters war abzuklären, ob die gemessenen Konzentrationen gesundheitsschädlich sein können.

Versuchsleiter: Ing. Dr. Helmut Traindl

Versuchsaufbau: Die Testperson positionierte nach Aufsetzen der MNS-Maske

einen Schlauch unter die MNS-Maske. Danach wurde die Luft mit 0,5 l/Min. unterhalb der MNS-Maske abgesaugt, wobei
darauf geachtet wurde, dass die Absaugung im Ein-/

Ausatmungsbereich zwischen Mund (Oberlippe) und Nase 

erfolgte. 

Verwendetes Gasmessgerät: Gasanalysator BM 5000 (Geotechnical Instruments Ltd.)

Spezifikation: 

Dauer der Versuche: Jeweils ca. 5 Minuten.

Parameter Kohlendioxid Messbereich: 0-100 Vol. %
Genauigkeit: +/- 0,5 Vol %
Sensor-Typ: Infrarot-Sensor

Parameter Sauerstoff Messbereich: 0-25 Vol. %
Genauigkeit: +/- 1,0 Vol. %
Sensor-Typ: Elektrochemischer Sensor

Die ersten erhöhten Kohlendioxid-Konzentrationen waren bereits wenige Sekunden nach Beginn der Messungen festzustellen. In der Zeitspanne davor wurde die atmosphärische Luft im Messsystem, im Wesentlichen dem Absaugschlauch, abgesaugt. Die jeweils einige Minuten andauernden kontinuierlichen Messungen zeigten bei allen Versuchspersonen erhöhte Kohlendioxid-Messwerte in einem Konzentrationsbereich von ca. 3 – 5 Vol.% auf gleichbleibendem Niveau. 


Beurteilungsgrundlagen: 

Grenzwerteverordnung 2018 i.d.g.F.
Grenzwerteverordnung 2020 (aktuelle Fassung, Kundmachung 02.09.2020)

Versuchspersonen / Alter / Kohlendioxid: 

Versuchsperson 1: Valentina Brötzner, Alter: 13 J.
Kohlendioxid: 3,4 Vol. % – 5,0 Vol. %

Versuchsperson 2: Edith Brötzner, Alter: 36 J.
Kohlendioxid: 2,8 Vol. % – 3,6 Vol. % 

Versuchsperson 3: Ing. Dr. Helmut Traindl, Alter: 65 J.
Kohlendioxid: 4,2 Vol. % – 5,0 Vol. %

Beurteilung: 

Richtlinie zur Bewertung der Innenraumluft. Kohlenstoffdioxid als Lüftungsparameter. Hrsg.: Arbeitskreis Innenraumluft am Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW), 1010 Wien. 2017. 

Die gemessenen Kohlendioxid-Konzentrationen unter den MNS-Masken lagen zwischen 2,8 Vol.% und 5,0 Vol. %. Die teilweise leicht unterschiedlichen Größenordnungen könnten auf individuelle Unterschiede der Versuchspersonen oder die Art der verwendeten MNS- Masken zurückzuführen sein. 

Allen Testergebnissen ist gemeinsam, dass die Kohlendioxid-Konzentration in der Atemluft unter den MNS-Masken weit über den gesetzlich vorgegebenen maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen (MAK-Werte) von 5.000ppm, entsprechend 0,5 Vol.% (Tagesmittelwert) bzw. 10.000ppm, entsprechend 1,0 Vol. % (Kurzzeitwert) liegen. Der Vergleich mit den Grenzwerten der Grenzwerteverordnung 2020 ist allerdings nur für erwachsene, gesunde Personen zulässig (Beurteilungszeitraum: 8 Std./Tag, 40 Std./Woche). In der Grenzwerteverordnung 2020 werden als Personenkreis, für den MAK-Werte gelten „gesunde Personen im erwerbsfähigen Alter“ vorgegeben. 

Für alle anderen Personen wären die Empfehlungen des Arbeitskreises Innenraumluft zur maximalen Kohlendioxid-Konzentration in Innenräumen als Referenz gerechtfertigt. Bei diesen Empfehlungen wird als allgemeiner Richtwert für Innenräume für den dauerhaften Aufenthalt von Personen eine Kohlendioxid-Konzentration von < 1.400ppm (entsprechend 0,14 Vol.%) angegeben. Konzentrationen von > 5.000ppm sind für die Nutzung durch Personen nicht akzeptabel.

Auf Grund der massiven Überschreitungen der MAK-Grenzwerte der Grenzwerte-verordnung 2020 i.d.g.F. bzw. der für Innenräume, entsprechend der Atemluft in Innenräumen, empfohlenen maximalen Kohlendioxid-Konzentration kann die Atemluft unterhalb der MNS-Maske als gesundheitsschädlich betrachtet werden.

Quelle: Ing. Dr. Helmut Traindl

5. Fazit

5.1 Argumentation bzw. die Verweise auf gesetzliche Normative

Geführte Argumentation bzw. die Verweise auf gesetzliche Normative haben für/in der Tätigkeit unmittelbare Relevanz.

Arbeitsschutzmasken, die gegen Viren schützen, konnten nicht geortet werden.

Auch bei Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte konnte kein Hinweis zu Arbeitsschutzmasken und Nase-Mund-Masken gegen Viren gefunden werden.

Entsprechend Vorgenannten wurden keine krankmachenden Viren nachgewiesen. Auch eine Anfrage beim Robert-Koch-Institut, Ministerien, Pharmaindustrie, Landratsamt Vogtlandkreis, Ministerien zu Viren blieb erfolglos, sowie eine kleine Anfrage an die Staatskanzlei Sachsen.

Entsprechend Vorgenannten wird offensichtlich dargelegt, dass das Tragen von Nase-Mund-Masken gesundheitsschädlich ist und es bis zu Organschäden kommen kann.

Es wird auch gezeigt, das die gesetzliche Normative inhaltlich voll aktuell ist und diese auf jeden Fall zu beachten ist.

Das Tragen von Nase-Mund-Masken ist in der -betreffende Örtlichkeit / Arbeitsstätte- nicht effektiv und führt zu übermäßigen Belastungen, wie schlechte Verständigung und Schädigung der Atemsysteme. Es wird mit dem Tragen einer Nase-Mund-Maske gegen das Arbeitsschutzgesetz verstoßen, da unnötig die Gesundheit belastet wird und eine sichere Kommunikation nicht gewährleistet ist.

5.2 Unmittelbare Verantwortung

Die unmittelbare Verantwortung der -betreffende Örtlichkeit / Arbeitsstätte- liegt beim Betreiber, hier der Betreiberverantwortliche und nicht bei einer Regierung oder sonstigen Vereinigungen, wie Parteien usw.

5.3 Angeordnete Maßnahmen entsprechend dem Vorgenannten

Aufgrund des Vorgenannten, der nicht wissenschaftlich nachgewiesen krankmachenden Viren, der sicheren Kommunikation beim Umgang / Arbeiten mit ……… (Gerät), sowie die gesundheitsschädlichen Nase-Mund-Masken wird ein Verbot von Nase-Mund-Masken angeordnet.

5.4 Ausschlussfähigkeit entsprechend Vorgenannten

Die Nutzer der Anlage / Arbeitsstätte sind vom Vorgenannten nicht ausgeschlossen.

6. Erarbeitet

Betreiber der Anlage / Arbeitsstätte: (Vorname und Nachname des Menschen)  

Ort, Datum

      (Unterschrift mit Vorname und Nachname des Menschen)

Was gehört zur Schriftform, das Unterschrifterfordernis und wie muss eine Unterschrift sein

Aktualisiert am : 20.02.2024

Hierzu sollte auch der Artikel „Der Mensch und das Gesetz“ gelesen werden.

Zur Schriftform gehört grundsätzlich also die eigenhändige Unterschrift (cf. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544).

Im Rechtsverkehr ist stets der ausgeschriebene Vor (Name) – u. Zuname (Familienname) zu verwenden! Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift der verantwortlichen Person unter einem per Post zugestellten Schriftstückes verstößt gegen die Rechtsnorm, daß Entscheidungen, Anordnungen, Willenserklärungen o.ä. zur Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers bedürfen und infolge Ermangelung der durch Gesetz vorgeschriebenen Form nichtig ist (vergl. §§ 125 und 126 BGB).

Ein Bescheid/Mahnung ist eine Urkunde die einen Willen kundtut. Man muss also feststellen können, ob der umstrittene Bescheid/Mahnung überhaupt gewollt ist. Erklärungsbewusstsein und Erklärungswille bilden mit dem Geschäftswillen eine Einheit. Die „Grundsatznorm“ des § 133 BGB fordert demnach nicht nur die Erforschung des Geschäftswillens, sondern automatisch auch die Erforschung desjenigen Bewusstseins, das den Erklärenden bei seiner Willenskundgabe leitet. Das Erklärungsbewusstsein kann durch Erklärungsboten nicht transportiert werden.
Dies bedeutet, dass ein Bescheid, der nicht vollständig wortwörtlich der Urschrift entspricht, eine Urkundenfälschung ist.

Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, daß bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15; vgl. auch Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Juli 2002 – VII B 6/02 – BFH/NV 2002, 1597 und <juris> und von Albedyll in: Bader u.a., VwGO, 2. Aufl., § 60 Rn. 29); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist,— >>und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist. (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.)

„Die Unterschrift unter ein Schreiben ist eine Wirksamkeitserfordernis“ BGH vom 09.12.2010 (IX ZB 60/10)

Zum Nachweis, daß eine verantwortliche Willenserklärung („Beschluß“/„Urteil“, „Bußgeld-“/„Steuerbescheid“, „Haftbefehl“, „Vollstreckungsbescheid“, „schriftliche Verwarnungen sowie Anhörungen“, Mahnungen etc.) eines „Staatsanwaltes“, „Richters“, „Gerichtsvollziehers“, „Polizisten“ oder in anderer Funktion als „Beamter“, „Angestellter“ für die Behörde Handelnden vorliegt, muß diese nach § 126 BGB, § 44 VwGO, §§ 315, 317 ZPO und § 275 StPO sowie Art. 11 I und V EGBGB immer mit der eigenhändigen, vollständigen (Vor- und Familienname) Original-Unterschrift des Handelnden versehen an den Adressaten ausgehändigt werden (s. § 129 Rn 8 ff BGH VersR S. 6, 442, Karlsr. Fam. RZ 99, 452).

Bei der Zustellung eines Schriftstückes, gleich welcher Art an die beteiligten Parteien, gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des Verfassers. (vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 – BVerwG 9 C 40.87 – BVerwGE 81, 32, <33>).

Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift unter einem Dokument verstößt gegen die Rechtsnorm, daß Entscheidungen, Anordnungen, Willenserklärungen o.ä. zur Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers bedürfen (§ 126 BGB). Verstößt etwas gegen eine Rechtsnorm, ist es nichtig (§§ 125 BGB, 44 VwVfG)! Ein Beschluß, ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt. (§ 129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442, Karlsr. Fam . RZ 99, 452) Bei einem Verstoß, einem an BRdvD-Gerichten nicht auszurottenden Übel, liegt rechtlich nur ein Entwurf (eine Kladde) vor. (Üb 12 vor § 300, BGH NJR 80. 1167, Karlsr. Fam. RZ 99, 452) Es setzt keine Notfrist in Lauf (BGH NJW 95, 933) auch keinerlei andere Frist. Dann hilft auch kein Nichtabhilfebeschluß auf Beschwerde. (Karlsr. Fam RZ 99, 452) 

Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift der verantwortlichen Person unter einem per Post zugestellten Schriftstückes ist infolge Ermangelung der durch Gesetz vorgeschriebenen Form nichtig (vergl. §§ 125 und 126 BGB).

Urteil Bundesgerichtshof – Beschluss vom 11. April 2013 Az. VIIZB43/12: „maschinell erstellte Schreiben ohne Unterschrift“ sind ungültig!

Nicht nur Urteile, sondern auch Beschlüsse, Anordnungen, Verfügungen, etc. stellen lediglich unverbindliche Entwürfe dar, solange der erkennende Richter oder Rechtspfleger sie nicht unterschrieben hat.

Beweis:
BVG NJW 1985, 788; BGH WM 1986, 331, 332; BGHZ 137, 49; OLG Köln NJW 1988 2805f; OLG Köln Rechtspfleger 1981, 198.

Alle postalisch versandten Schriftstücke sind ohne gültige Unterschrift rechtsunwirksam. Texte wie „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig!“ erfüllen den Tatbestand der Rechtstäuschung.

Beweis: 
§126 BGB, §315 ZPO, §275 StPO, §117 VwGO, §37 VwVfG, §110c OWiG, §134 SGG, §119 AO usw.

Der Zusatz „i. A.“ ist nach höchstrichterlicher Feststellung ein Formfehler und damit rechtsunwirksam anzusehen.

Beweis: 
BGH-Urteil vom 19. Juni 2007 – VI ZB 81/05; BGH-Urteil vom 31. März 2002 – II ZR 192/02; BGH-Urteil vom 5. November 1987 – V ZR 139/87.

Wie muss eine Unterschrift sein?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Urteil vom 21.3.1974 (VII ZB 2/74) zu der Frage, welche Anforderungen an eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) zu stellen seien, ausgeführt, zwar sei nicht zu verlangen, dass die Unterschrift lesbar sei; es müsse aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig sei, entsprechende charakteristische Merkmale aufweise und sich als Unterschrift eines Namens darstelle. Dazu gehöre, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen seien, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehle. Diesen Anforderungen genüge ein Schriftzug nicht, der mit einem nach unten rechts offenen Rundhaken beginne, der in zwei auseinandergezogenen Wellen auslaufe, da dessen Anfang nicht vermuten lasse, dass dies den Buchstaben „S“(für Rechtsanwalt S) darstellen könne.

Im Urteil vom 11.2.1982 (III ZR 39/81) hat der BGH sich insbesondere zur Abgrenzung eines bloßen Handzeichens von einer Unterschrift geäußert und ausgeführt, dass jedenfalls ein Schriftzug, der durch eine „nahezu senkrecht verlaufende Linie mit feinem Aufstrich und kurzen wellenförmigen Auslauf“ geprägt sei, sich seinem Erscheinungsbild nach nicht als Unterzeichnung mit vollem Namen, sondern als Handzeichen, d.h. als erkennbar abgekürzte Form des Namens, darstelle und „allenfalls als ein Buchstabe, vielleicht mit einem kleinen Abstrich“, gedeutet werden könne, sodass von einer wirksamen Unterzeichnung der Berufungsbegründung nicht ausgegangen werden könne.

Falls jemand eine Unterschriftsverweigerung macht (z.B. in Behörden, Gerichten – hier der Richter und weitere Ämter usw.) dann solltest Du fragen ob der Verfasser die Bundesrepublik Deutschland nicht anerkennt. Wenn dazu gesagt wird, das man diese anerkennt (Im Landratsamt Vogtlandkreis weigert man sich dieser Aussage und damit steht fest, die Mitarbeiter erkennen die BRD nicht an.) und trotzdem keine Unterschrift geleistet wird, dann den Staatsschutz und den entsprechenden Leiter informieren, dass es sich hier um einen sogenannten Reichsbürger oder sogenannten Querdenker usw. handelt.

In Österreich sieht es ein bisschen anders aus.

Wenn das Gesetz oder eine Vereinbarung für den Abschluss eines Rechtsgeschäftes die Schriftform verlangt, erfordert dies die eigenhändige Unterschrift der Parteien. Schriftlichkeit bedeutet daher „Unterschriftlichkeit“. Wie der Vertragstext selbst abgefasst ist (z.B. in Handschrift, Computerausdruck), ist unerheblich.

Gebot der Schriftlichkeit // Urteile:

„Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet im allgemeinen „Unterschriftlichkeit“ (Krejci in Rummel ABGB § 3 KSchG Rdz 54, § 6 KSchG Rdz 66; Koziol-Welser, Grundriß I9, 151), es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor, wie dies etwa im § 3 Abs.4 KSchG der Fall ist. Das Erfordernis der Eigenhändigkeit der Unterschrift ist zwar in Österreich nicht so deutlich im Gesetz normiert wie etwa im § 126 BGB oder Art. 14 SchwOR, doch wird es unbestrittenermaßen mit argumentum e contrario aus § 886 Satz 3 ABGB gefolgert (Rummel in FS Ostheim (1990), Telefax und Schriftform, 211; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 269; Rummel in Rummel ABGB2 § 886 Rdz 1). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist daher die Bestimmung des § 886 ABGB über das Erfordernis der Unterschrift nicht nur auf Verträge, sondern auch auf einseitige Erklärungen anzuwenden, für welche das Gesetz, ohne eine entsprechende Einschränkung zu machen, Schriftlichkeit normiert.“
(OGH 1Ob525/93

„Das Erfordernis der Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können (1 Ob 525/93; RIS-Justiz RS0017221 ua). Die Unterzeichnung soll damit auch einen Schutz vor Fälschungen bieten (Gschnitzer aaO 268 ua); zumindest erschwert das Unterschriftserfordernis Fälschungen (Staudinger/Hertel aaO § 126 Rn 125 ua). Die Bestimmung des § 886 ABGB über das Erfordernis der Unterschrift ist nicht nur auf Verträge, sondern auch auf einseitige Erklärungen anzuwenden, für welche das Gesetz, ohne eine entsprechende Einschränkung zu machen, Schriftlichkeit normiert (RIS-Justiz RS0017216 ua).“
(OHG 9ObA96/07v)

Für die Schweiz ein „Gutachten zum Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift als Voraussetzung an den provisorischen Rechtsöffnungstitel im Zeitalter des elektronischen Rechtsverkehrs“

==> zum Gutachten

Einen fröhlichen Nachmittag.

Begriffserklärungen

Aktualisiert am: 15.10.2023

Mensch:
Ist ein Lebewesen, wie Tiere, Planzen und alles in dieser Richtung was wir noch nicht kennen. Der Mensch ist das dümmste Lebewesen was existiert. Um seine Dummheit zu verbergen, hat er die Lebewesen in Gruppen eingeteilt und sich explizit ausgegrenzt. Der Mensch ist nur so intelligent, um seine Dummheit zu verbergen. Wer meint, dass Tiere und Planzen nicht so intelligent sind wie Menschen, der irrt, denn die sind meistens viel intelligenter als der Mensch.

Person:
Siehe hierzu: Der Mensch und die Person

Demokratie:
Das altgriechische Wort „demos“ wird in seiner Bedeutung häufig mit „Volk“ übersetzt. Dabei ist „laos“ das altgriechische Wort für „Volk“ und so wird der Name „Menelaos“ korrekt mit „Anführer des Volkes“ übersetzt.
Die antiken griechischen Bauern von Piräus kochten zu ihrer Zeit das Fett von Schafen in großen Kesseln, wobei sich an der Oberfläche ein nutzloser Schaum absetzte. Diesen Abschaum nannten sie „demos“. 

Folglich setzt sich „Demokratie“ zusammen aus:

Demos ≡ Abschaum
Kratos ≡ Herrschaft

Die Intelligenz und die herrschende Elite der antiken griechischen Präfekturen bezeichneten die Herrschaft des Pöbels nämlich verächtlich als Demokratie, als die Herrschaft des Abschaums.

Der deutsche Philosoph Eduard von Hartmann (1842-1906) formulierte:

Die Demokratie ist das Paradies der Schreier, Schwätzer, Phraseure, Schmeichler und Schmarotzer, die jedem sachlichen Talent und Verdienst den Weg weit mehr verlegen, als dies in irgendeiner anderen Verfassungsform vorkommt.

Siehe auch hierzu: Der Mensch und die Demokratie

Experte:
Es handelt sich hier um einen Nichtfachkraft, also um einen nicht ausgebildeten Menschen zu einer Fachkraft.
Es handelt sich hier um einem Menschen, der sich selbst etwas angeeignet hat und er sowie andere meinen, dass sein Wissen/Können richtig und/oder besser ist. Man stellt sich mit der Aussage „Experte“ über die Fachkraft, Meister, usw., darum gibt es auch die Aussage: “Du bist schon so ein Experte!“
Experten haben keine Ausbildung zu dem was man ihnen zugesteht, sie sind Laien und nichts besseres. Laien die ein Geltungsbedürfnis haben und damit Geld verdienen wollen. Sie sind Politiker gleichgestellt.

Journalist:
Ist ein bezahlter Gaffer, dem mit einem Ausweis das Gaffen erlaubt wird und auch widerrechtlich Gebiete betretet, die er garnicht betreten darf (z.B. Autobahnen, Sperrgebiete usw.)

Jäger:
Ist ein Schütze, dem das töten von Tieren erlaubt ist.

Parteien:
Parteien sind Firmen und arbeiten auch danach. In der parlamentarischen Demokratie geht es den Parteien nur an Macht zugewinnen, um am Volke Gewinne zu machen. Es sind Parasiten, die das Volk aussaugen.

Man geht bei der Wahl an eine Wahl-Urne und nicht an einen Wahl-Tresor, also man beerdigt bei der parlamentarischen Demokratie seine Stimme und das macht man tatsächlich. Es geht um die Zustimmung und Erhaltung dieses Systems und nicht mehr. Denn die Stimme ist beerdigt.

Übrigens, vor 1858 waren Parteien in Deutschland sogar verboten.  Aus gutem Grund. 

Lösung: 
Persönlich haftende Gebietsvorsteher, hat sich 8000 Jahre lang bewährt,
germanischen Hochkultur.

Politiker:
Kapitalist, Ausbeuter, Apperatschik, Angeber, Aufschneider, Bonze, Protz usw.
Politiker sind also nichts Gutes für den Menschen und warum wählen Menschen diese? Warum unterwerfen sich Menschen diesen Politikern und machen sich somit zur Person (Sklave)?

Rassismus:
Unter den Lebewesen gibt es verschiedene Rassen, die wiederum aus Arten bestehen.
Der Mensch ist eine Rasse, der aus vielen Arten besteht. Unter bzw. zwischen den Menschen kann es keinen Rassismus geben, da die Rasse Mensch aus Arten besteht.
In den Gesetzen müsste Artismus und nicht Rassismus stehen. Der Mensch kann nicht gegen seine eigenen Arten rassistisch sein.

Souverän:
Mit „Souverän“ bezeichnet man den unumschränkten Herrscher einer Nation/eines Staates/eines Landes/eines Menschen. In den modernen Demokratien ist es das Volk (Menschen), von dem alle Macht ausgeht der Souverän.

Souveränität:
Das Wort „Souveränität“ kommt aus dem Französischen und bedeutet so viel wie „Unabhängigkeit“, „Überlegenheit“. Die Souveränität einer Nation/eines Staates besteht darin, dass sie/er selbst entscheiden kann, was im Inneren sowie in den Beziehungen zu anderen Nationen/Staaten geschehen soll. Die/der souveräne Nation/Staat hat die Macht, seine Gesetze und seine Regierungsform selbst zu bestimmen. Fremde Nationen/Staaten dürfen sich nicht einmischen.
Diese Unabhängigkeit kann allerdings eingeschränkt werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Nation/Staat der Europäischen Union (EU) beitritt. Dann werden freiwillig bestimmte Rechte etwa im Bereich der Wirtschafts-, Währungs- oder Landwirtschaftspolitik an die EU abgetreten. Der Souverän gibt somit seine Souveränität auf.

Sozial:
Sozial bedeutet großherzig, idealistisch, hingebend, edel, mildtätig, edelmütig, unegoistisch, aufopfernd, lieb, wohlwollend, gutherzig, mitfühlend, menschenwürdig, menschenfreundlich, caritativ, mitleidig, anteilnehmend, mitfühlend, sanftmütig, sanft usw.

Soziale Netzwerke:
Es gibt keine sozialen Netzwerke. Was soll denn an einem Netzwerk sozial sein???
Man sollte sich hier erstmal die Frage stellen: Wer macht den die angeblichen sozialen Netzwerke und was bezwecken diese damit?
Es sind Menschen, die diese angeblichen sozialen Netzwerke erstellen, um mit diesen Profit zu machen, wobei hier das Datensammeln ganz wichtig ist.
Weiterhin dienen die angeblichen sozialen Netzwerke der Spionage, der Strafverfolgung, das digitale organisierte Treffen von Menschengruppen, dem aufrufen von Gewalt und Demonstrationen und hier wiederum Unruhe unter den Menschen zu provozieren, also auch für das Ablenken von anderen Geschehen, also auch zum Schutz einer herrschenden Minderheit.

Staat:
Siehe hierzu: Wer und was ist der Staat?

Terror – Terrorist – Terrorismus

Der Wortlaut „Terrorist“ und „Terrorismus“ ist eine amerikanische Erfindung, um jemanden als negativ abzustempeln ohne Begründung.

Würde man sagen Widerstandskämpfer, Gegner, Partisan usw. ist das immer eine Herausforderung für eine Begründung. Also das Warum!!!

Man kann es auch mit den Begriffen Querdenker, Verschwörungstheoretiker, sogenannte Reichsbürger usw. vergleichen.

Im Jahre 1988 existierten bereits 109 verschiedene Definitionen des Wortes „Terror“ und diese Anzahl dürfte speziell nach dem 11. September 2001 weiter gestiegen sein. Dies ist wie mit den Definitionen AIDS, HIV, Klimawandel, Weltall, Gott, Staat, Land, Nation usw.

Wann wurde der Terrorismus erfunden?

Im Bahnhof von Harpers Ferry (USA) herrscht ungewöhnliche Aufregung. Ein Nachtwächter kommt zum Schaffner: In Harpers Ferry sei ein Aufstand ausgebrochen, er selbst sei angegriffen und verwundet worden. Die Aufständischen hätten die Eisenbahnbrücke besetzt, die hinter der Stadt über den Potomac River von Virginia nach Maryland hinüberführt.

Aus den erleuchteten Wagen spähen beunruhigte Gesichter in die feuchte Nacht; Gerüchte und Mutmaßungen machen die Runde. Wenig später lässt der Anführer der Aufständischen den Schaffner zu sich kommen. Er informiert ihn höflich, aber bestimmt, dass die Strecke gesperrt sei und der Zug und seine Passagiere die Stadt nicht verlassen dürften.
Doch als der Morgen graut, kommt er selbst zum Expresszug und geleitet die Lok und ihre Wagen persönlich über die Brücke.

Der Anführer der Aufständischen ist John Brown. Mit nur 21 Freiwilligen ist er am Abend des 16. Oktober in Harpers Ferry eingedrungen. Im Handumdrehen kappen sie die Telegrafenleitungen der Stadt und nehmen die kaum bewachten Werkstätten und das Arsenal des US-Militärs ein. Wer sich ihnen in den Weg stellt, wird gefangen genommen, es gibt einen Toten. Sklavenhalter aus der Umgebung werden als Geiseln genommen und ihre Sklaven befreit. Die Aufständischen erhoffen sich, dass sich das unter den Sklaven herumspricht, sodass sie von den Höfen nach Harpers Ferry kommen und sich im Arsenal bewaffnen. Diese Aktion in dieser Oktobernacht des Jahres 1859 ist ein zentrales Ereignis für die Erfindung des Terrorismus.

Zeit:
Ein gedachtes Hilfsmittel, um das Leben zu koordinieren, da der Mensch Raum und Veränderungen richtig wahrzunehmen verlernt hat.

Beispiel:
Da treffen sich zwei.
Da sagt der eine „Ich schaffe am Tag mehr wie Du.“
Der andere: „Und wieso?“
„Ganz einfach, deine Stunde hat 60 Minuten und meine hat 30 Minuten, so kannst Du in der Stunde mehr schaffen wie ich. Aber auf den Tag gerechnet, hat dein Tag nur 24 Stunden und meiner 48 Stunden, somit kann ich am Tag mehr schaffen wie Du.“

Siehe hierzu auch Beitrag: Der Mensch und die Zeit

Zionismus / Zionist:
Siehe hierzu: Der Mensch und der Zionismus sowie Zionist

Einen fröhlichen Nachmittag.

Der Mensch und der verfassungswidrige Rundfunkbeitrag

!!! Der Rundfunkbeitrag ist verfassungswidrig !!!

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt dies mit Urteil vom 18. Juli 2018.

– 1 BvR 1675/16 – 

– 1 BvR 745/17 – 

– 1 BvR 836/17 – 

– 1 BvR 981/17 – 

Und Beschluss vom 20. Juli 2021

– 1 BvR 2756/20 – 

– 1 BvR 2775/20 – 

– 1 BvR 2777/20 – 

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Im Urteil des Bundesverfassungsgericht der BRD vom 18. Juli 2018 steht:

Als Gebühren werden öffentlich-rechtliche Geldleistungen bezeichnet, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden.

Als in Kurzform: „Als Gebühren werden öffentlich-rechtliche Geldleistungen bezeichnet, …“
„… die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen …“

Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen aber keine Geldleistungen des öffentlichen Rechts.

Es geht hier um eine separate zurechenbare Leistung. Eine Leistung ist aber erst dann zurechenbar, wenn diese bestellt wurde und nicht wenn diese genutzt wird. Beispiel: Wenn man Werbung in den Briefkasten bekommt und diese liest, hat man diese nicht bestellt und brauch auch so nicht diese Leistung zu bezahlen.

Erst wenn man einer Leistung zustimmt, kann diese in Rechnung gestellt werden und ist zurechenbar.

Es wurde nicht darüber entschieden, dass der Rundfunkbeitrag nicht in Beziehung des Angebotes ist, sondern in Beziehung einer Wohnung (Räumlichkeit) steht. Es soll bezahlt werden, dass man eine Räumlichkeit hat und nicht das man etwas empfängt oder nicht.

Somit geht es nicht um individuell zurechenbare Leistungen.

Im Urteil vom 18. Juli 2018 steht ebenfalls:

Beiträge unterscheiden sich von Gebühren dadurch, dass sie bereits für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden. Durch Beiträge sollen diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligt werden, die von dieser – jedenfalls potentiell – einen Nutzen haben.

Im zweiten Satz legt das Bundesverfassungsgericht hier eindeutig dar, dass es sich bei den Beiträgen um eine Kostenbeteiligung einer öffentlichen Einrichtung handelt und nicht um eine Anspruchsnahme einer Leistung.

Potentiell bedeutet: möglicherweise, eventuell – also auf Verdacht.

Mit der Unterscheidungsaussage bestätigt das Bundesverfassungsgericht, dass es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Geldleistung handelt, sondern das es sich um Kosten einer öffentlichen Einrichtung handelt.

Bei den Rundfunkanstalten handelt es sich zwar um Anstalten des öffentlichen Rechts, aber nicht um öffentliche rechtliche Einrichtungen, also nicht um öffentliche rechtliche Anstalten. Recht ist etwas objektives und Einrichtungen sind etwas subjektives.

Eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist keine öffentlich rechtliche Anstalt.

Nehme man z. B. das Schulgesetz von Sachsen, hier steht: „Die öffentlichen Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten.“ Hier handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung und zwar um eine öffentliche Anstalt, um ein öffentliches Subjekt.

Bei den Rundfunkanstalten handelt es sich um ein öffentliches Objekt, öffentliches Recht.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt so, dass die Beiträge verfassungs- und rechtswidrig sind, da diese nicht an öffentliche Einrichtungen gehen, geschweige die Beiträge die Kosten einer öffentlichen Einrichtung decken.

Vielmehr wird eine „(private) Anstalt des öffentlichen Rechts“ und nicht eine „öffentliche Anstalt des öffentlichen Rechts“ finanziert und das ist nach diesem Urteil unzulässig und verfassungswidrig.

Der Rundfunkbeitrag verstößt entsprechend nach diesem Urteil gegen geltendes Recht und der Verfassung, welche auch immer gemeint ist.

Das Urteil zeigt auch das Versagen des Bundesverfassungsgerichts, denn es geht im Urteil davon aus, dass die Beiträge eine Beteiligung an den Kosten der öffentlichen Einrichtungen (Rundfunkanstalten) sind. Es hat nicht geprüft, ob die Rundfunkanstalten auch tatsächlich öffentliche Subjekte/Anstalten sind. Diese sind es nicht.

Im Urteil steht weiter:

Die Abgabe dient vielmehr der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und wird damit für einen besonderen Finanzbedarf erhoben (vgl. auch BVerfGE 110, 370 <384>; 137, 1 <19 Rn. 44>).

Das Bundesverfassungsgericht gibt hier eindeutig zu, dass es nicht um zurechenbare Leistungen geht, sondern um einen besonderen Finanzbedarf. Es wird hier eindeutig erklärt, das es hier nicht um Gebühren geht, die sich auf individuell zurechenbare Leistungen beziehen. Es steht nun mal Finanzbedarf da. Ebenfalls spricht das Gericht hier von Abgabe und nicht von Gebühr. Es bestätigt hier, dass der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig ist.

Gebühren können nur für eine Leistung anfallen, Abgaben nicht. Abgaben sind Steuern, Zoll usw.

Besonders Augenmerk ist auf die Wortwahl zu nehmen: „Die Abgabe dient vielmehr …“. Hier fängt das Bundesverfassungsgericht an zu lügen, da es um Beiträge geht und nicht um Abgaben. Mit dem Wort „vielmehr“ bestätigt man sogar das Es nicht um potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung geht, sondern vielmehr (vielmehr = genauer gesagt) um eine funktionsgerechte Finanzausstattung geht.

Ebenfalls beton das Gericht hier „öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten“, dies es nicht gibt, da es nur „Anstalten des öffentlichen Recht“ gibt. Somit steht noch nicht einmal die funktionsgerechte Finanzausstattung den Rundfunkanstalten zu.

Im Runfunkbeitragstaatsvertrag spricht man nicht von Gebühren, es wird auch nicht vom Rundfunkgebührenvertrag gesprochen. Im Vertrag geht es auch nicht um Gebühren, sondern immer um Beiträge. Damit handelt es sich nach Aussage des Bundesverfassungsgerichts nicht um öffentlich-rechtliche Geldleistungen.

Aufgepasst:

Das Bundesverfassungsgericht hat nur über Berechnungen entschieden und nicht darüber, ob es sich um einen Beitrag, eine Abgabe oder Gebühr handelt. Es legte nur dar, was eine Gebühr sowie ein Beitrag ist und keiner hat es mitbekommen. Man hat hier nur wieder versucht, die Kurve zu bekommen.

Wenn man gegenüber dem Bundesverfassungsgericht einen Beitrag erhebt, dann verstößt das auch nicht gegen die Verfassung. Erst wenn ich denen eine Gebühr (öffentlich-rechtliche Geldleistungen) entgegensetze, dann verstößt dies gegen die Verfassung (welche auch immer gemeint ist).

Damit sind wir wieder beim Zustimmungsrecht nach der VwVG § 58 – Zustimmung von Dritten und Behörden.

Da es sich um einen Beitrag handelt und nicht um eine Gebühr (öffentlich-rechtliche Geldleistung) ist schon aus diesem Grunde die Zustimmung zwingend erforderlich und dies schriftlich durch den Dritten („Beitragszahler“).

Der wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen bestätigt sogar, dass es sich um eine Zwangsabgabe handelt, also nicht um eine Gebühr.

Im Urteil steht auch:

Auch materiell ist die Rundfunkbeitragspflicht im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar.

Das Bundesverfassungsgericht gibt also zu, das die Rundfunkbeitragspflicht im vollen Umfang nicht mit der Verfassung vereinbar ist, also verfassungswidrig ist, da man nicht schreibt: „… die Rundfunkbeitragspflicht mit der Verfassung vereinbar.“

Das Bundesverfassungsgericht kratzt hier an seine Glaubwürdigkeit.

Weiter im Urteil:

Demnach handelt es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, nämlich um einen Beitrag.

Auch hier versagt das Bundesverfassungsgericht, da es eine nichtsteuerliche Abgabe mit einem Beitrag gleichstellt. Die Glaubwürdigkeit singt weiter.

Abgabe: Steuer, Zoll Gebühr, Preis, Taxe

Beitrag: Löhnung, Zahlung, Anteil, Kontingent, Mitgliedsbeitrag

Um einen Beitrag zu zahlen, muss man etwas zustimmen, ohne Zustimmung kein Beitrag. Hier drauf geht weder das Gericht noch die Anwälte darauf ein. Sie spielen alle falsch und sind durch das System befangen.

Und nun der Hammer des Bundesverfassungsgericht:

Auf dieser Grundlage erklärt der Senat die verfassungswidrige Regelung lediglich für mit der Verfassung unvereinbar.

Also doch verfassungswidrig der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag! Und man kann, was verfassungswidrig ist nicht unvereinbar erklären. Oder man sieht es so, was unvereinbar ist, ist widersprüchlich und somit auch verfassungswidrig.

Und wieder ein Minuspunkt in der Glaubwürdigkeit des Bundesverfassungsgericht.

Und viele haben sich durch die Medien, die hier besonders gelogen haben, blenden lassen!

Man kann den Lügenmedien nicht trauen!

Und die dortigen Rechtsanwälte spielen da hier besonders gut mit. Keiner geht das Übel an der Wurzel an. Das Bundesverfassungsgericht stellt mit diesem Urteil seine Glaubwürdigkeit infrage, da es versucht Dinge gleichzustellen, die weder dasselbe noch das gleiche sind und versucht so die Menschen mit seinen Aussagen vor der Wahrheit zu blenden.

Das Gericht hat auch schon gleich in den ersten Minuten des Verfahrens versagt, denn es gab keine Prüfung der schriftlichen Forderungen des Beitragsservice bzw. der Rundfunkanstalten.

Das Gericht hätte hier sich erst einmal die Forderungen anschauen müssen und die Rechtlichkeit prüfen, was es nicht tat.

Die Rundfunkanstalten stellen keine Forderung auf den Beitrag, sondern das macht der Beitragsservice und der ist eine nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung. Der Beitragsservice kann weder eine Forderung stellen noch einklagen. Darum sind auch keine Namen und Unterschrift auf den Forderungen. Man kann auch gegen den Beitragsservice nicht klagen, da er rechtlos ist wie ein Ortschaftsrat (siehe hierzu Bild 1).

Übrigens geht es im Bild 1 um öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, aber die Rundfunkanstalten sind nur Anstalten des öffentlichen Recht (siehe Bild 1 und 2).

Unsere Rundfunkanstalten sind nicht öffentlich! Es sind private Firmen des öffentlichen  Rechts.

Bild 1

Bild 2

Zum Beschluss aus dem Jahre 2021

Auch im Beschluss des Jahres 2021 bestätigt das Bundesverfassungsgericht, dass den Rundfunkanstalten keine Beiträge noch Sonstiges vom Bürger zusteht.

Denn es schreibt in diesem Beschluss:

Die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten und das ZDF als Anstalten des öffentlichen Rechts sowie das Deutschlandradio als Körperschaft des öffentlichen Rechts – im Folgenden: Rundfunkanstalten – können mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Rundfunkfreiheit geltend machen …

Das Bundesverfassungsgericht spricht auch hier von Anstalten des öffentlichen Rechts, aber nicht von öffentlich rechtlichen Anstalten.

Bemerkenswert ist, dass das Bundesverfassungsgericht hier nur von Rundfunkanstalten spricht und nicht von öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten. Die Worte „öffentlich rechtlich“ werden hier nicht erwähnt. 

Verwaltungsverfahrensgesetz:

Im Bezug zum Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) § 58 (1) „Zustimmung von Dritten und Behörden“.
Hier steht:
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.

Auf Deutsch:

Wer dem Rundfunkstaatsvertrag, Staatsvertrag Rundfunkfinanzierung und der Gleichen nicht schriftlich zugestimmt hat, braucht nach geltenden Recht keine Zahlung leisten.

Selbst bei einer schriftlichen Zustimmung steht den Rundfunkanstalten keine Zahlung zu, da diese keine öffentlich rechtliche Rundfunkanstalten sind. Die Verträge beziehen sich auf öffentlich rechtliche Rundfunkanstalten und nicht auf Rundfunkanstalten.

Die Rundfunkanstalten begehen hier Betrug, da diese sich als öffentlich rechtliche Rundfunkanstalten darlegen, obwohl diese nur Rundfunkanstalten, entsprechend der Aussage des Bundesverfassungsgericht, sind.

Somit sind auch die Aussagen in den Impressums der Rundfunkanstalten falsch, den hier steht nicht nur Rundfunkanstalt bzw. Anstalt, sondern Anstalt bzw. Rundfunkanstalt des Öffentlichen Rechts, selbst dies ist nun mal falsch.

Der Mensch und das Gesetz

Der Mensch und das Gesetz

Wie lautet es so schön?

„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“

So steht es überall, im Grundgesetz und in vielen Verfassungen.

Anmerkung:
Beim lesen von Gesetzen sollte man unbedingt beachten ob Mensch oder Person genannt wird. Der Mensch ist subjektiv und die Person objektiv, also 2 völlig unterschiedliche Angaben und darum nicht das Selbe noch das Gleiche.

Der Mensch ist wahrnehmbar, die Person ist ein gedankliches Hilfsmittel wie die Uhrzeit, Politik, Name usw.

Der Mensch ist keine Person und es darf aus ihm auch keine Person gemacht werden.

Es ist zu Recht verboten die Menschen als Objekt, also als PERSON zu behandeln.“ (Bundesverfassungsgericht Beschluss BVerfGE 63, 332/337).

Artikel 10 Einführungsgesetz des Bürgerlichengesetzbuch (EGBGB) unterwirft den registrierten Herrn/die Frau des Namens dem Staat.

Im Art. 10 EGBGB steht:

Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.

Also, nur der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört, aber nicht der Name eines Menschen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Mensch angehört. Die Menschen mit ihrem Gebiet sind ja der Staat und man kann sich nicht selbst unterliegen.

Dies bedeutet auch, das der Staat, also das Volk (Menschen) Nutznießer des Namen einer Person sind, sowie Nutznießer der Arbeitszeit einer Tageszeit. Also das Subjektiv (Mensch) ist Nutznießer eines Objektiv (Namen einer Person), wie der Mensch auch Nutznießer der Arbeitszeit (Zeitspanne einer Tageszeit) ist, zum vergleich.

„Unterliegt“ sagt aber auch aus, dass der Staat (Menschen) nicht Eigentümer des Namen einer Person ist. Es geht aber auch hervor, das die Person auch nicht dem Recht des Staates unterliegt, sowie das die Person auch kein Eigentum des Staates ist. Ist ja auch soweit verständlich, da die Person und der Name nur ein gedankliches Hilfsmittel ist und nicht real existieren.

Das Vorgenannte bedeutet, wenn ein einzelner Mensch die Haftung für den Namen einer Person (gedankliche Hilfsmittel) für alle anderen Menschen (Staat) übernimmt, dann kann auch nur dieser Mensch für den Namen einer Person haften, aber nicht für die Person. Ansonsten, wenn der einzelne Mensch nicht die Haftung für den Namen einer Person übernimmt, dann müssen alle Menschen (Staat) für den Namen dieser Person haften (Staatshaftung).

Grob gesagt, wenn ein einzelner Mensch die Haftung eines Namen von einer Person nicht übernimmt, dann müsste bei einer Haftstrafe der gesamte Staat (Menschen) eingesperrt werden.

Das gibt ein ganz schönes gedrängel.

Aber wie ordnet man denn einen Namen (gedankliches Hilfsmittel) einer Person (gedankliches Hilfsmittel) zu?

Übersetzt, man ordnet etwas, was nicht existiert, etwas nichtexistierendem zu und wie macht man das?

Man führt sozusagen zwei Äpfelhälften, die es nicht gibt, zusammen.

Na, wie macht man das?

Ganz ganz einfach.

Man nehme, wie halt in einem Kochbuch, etwas das man Dokument nennt und den Namen „Personalausweis“ diesem vergibt, der die Person darstellen soll. Die Zutat ist dann ein Name mit ein paar kleinen weiteren Zutaten, wie Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift usw., ach nicht die kleine Priese von dem ID-Geschnippsel und den Chip vergessen.

In der Küche haftet ja der Chefkoch für den Topf mit den Zutaten und nicht die ganzen Köche. Aber für ein gedachtes Objektiv (Person) mit einem gedachten Objektiv (Name) sollte ja auch jemand für das erdachte haften. Also übergeben wir das einfach einen einzelnen Mensch, der es dann dummerweise bzw. unwissend auch macht. Er wird verarscht.

Dieser Mensch geht nun fröhlich und glücklich, sowie freuend, dass er einen Personalausweis hat, auch wenn er dafür noch bezahlen muss, durch die Welt.

Und dann passiert Folgendes:

Dieser Mensch hat eine Notdurft und tut um Schaden abzuwenden in eine Ecke pinkel. Da wird er von Ordnungshütern erwischt und die fragen gleich nach dem Namen der Person, also nicht nach dem Namen des Menschen. Treu und brav zeigt der Mensch ihnen den Ausweis einer Person und Namen drauf, der zu der Person gehört. Die Ordnungshüter sind sich einig, dies ist die Person mit dem Namen, die in die Ecke gepinkelt hat und da der Mensch keinen Haftungsausschluß angibt muss er jetzt auch für die Person haften.

Äh, was ist das denn, was nicht existiert, kann auch nicht in eine Ecke pinkeln ???

Da dieser Mensch sich gefreut hat einen Personalausweis bei sich zuhaben, muß nun eine Strafe für den Namen der Person bezahlen. Also nur für den Namen, denn die Person gehört ja nicht den Staat und der Name kann nicht in die Ecke pinkeln.
Vor allem weil man ihm glaubhaft gemacht hat, dass er diese Person sei. Er bezahlt für etwas, was überhaupt nicht funktionieren kann. Aber der Mensch hat sich treu und brav mit dem Personalausweis ausgewiesen, sagt unwissend das er diese Person sei gegenüber den Ordnungshüter und somit übernimmt er die Haftung für den Namen der Person, darum muss er auch allein dafür haften.

Den Menschen selbst können die Ordnungshüter nicht bestrafen, da er nicht dem Recht des Staates unterliegt.

Das aber die Ordnungshüter selbst gegen geltendes Recht verstoßen sieht niemand, denn nach BVerfGE ist es verboten aus einem Mensch eine Person zu machen. Jeder stellt dies hin, dass sie Rechtmäßig gehandelt haben.

Er hätte den Ordnungshüter sagen müssen, dass er nur Nutznieser einer Person mit dessen Namen ist und er allein für diese keine Haftung übernimmt. Denn der Staat ist auch nur Nutznieser einer Person mit Namen (gedachte Objektive) und dieser erschafft diese auch.

Menschen untereinander nennen sich nur, also man wird genannt oder lässt sich nennen. Sie haben zwar auch Namen, aber hierzu weiter unten. Denn der Name eines Menschen ist nicht mit dem Namen einer Person gleichgestellt und auch nicht das selbe.

Mensch + Name = subjektiv + objektiv (Name hat subjektiven Bezug)

Person + Name = objektiv + objektiv (Name hat objektiven Bezug)

Beispiel:

Wenn die Geburt eines Menschen vollbracht ist, dann nennen die Eltern den Menschen wie sie ihn ansprechen würden, also zum Beispiel „Otto“. Es ist also nicht sein Name „Otto“ sondern wie er genannt wird.

Die Behörden ordnen nun Otto zu Mustermann zu. Hier kann man erkennen was das Wort „Name“ im Gesetz bededeutet und aus was ein Name besteht um es Name zu nennen. Ein Name muss also mindestens aus 2 Wörtern bestehen, einen Vornamen und einen Nachnamen haben, sonst handelt es sich nicht um einen Namen nach dem Gesetz. Also zwei Vornamen erfüllen nicht die Form eines Namen, da der Nachname fehlt.

Und nun nochmal zurück zu der Notdurft.

Also, wenn der Mensch hätte gesagt: Ich bin der Fritz und die Person mit Name hier auf dem Ausweis gehört dem Staat und nicht mir. Ich habe nur die Genehmigung Nutznießer zu sein, aber nicht für diese Person mit dessen Name zu haften, dann müßten die Ordnungshüter sich jetzt an den Staat wenden, da ja der Name der Person dem Staat gehört und nicht einen einzelnen Menschen allein.

Es gibt kein Gesetz aus dem hervorgeht das der Mensch für eine Person oder für einen Namen von einer Person oder nur für einen Namen haften muss. Es gibt auch kein Gesetz aus dem hervorgeht das der Mensch sich einen Gesetz unterordnen muss. 

„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“

Sollte es anders sein, müßte sich der Mensch unterwerfen und dann hätten wir die Sklaverei.
Und wie sieht es zur angeblichen Pandemie von Corona aus?

Kommen wir zur Rechtsfähigkeit:

Im EGBGB ist Folgendes aufgeführt:

Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, dem die Person angehört.

Also hier geht es um eine Person und nicht um einen Menschen. Da Personen einen Namen haben und dieser Name dem Staat gehört, müssen diese auch in einer Beziehung dem Staat unterliegen und somit auch deren Rechtfähigkeit.

Und wie ist es nun mit dem Menschen?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht hier dazu:
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

Also Nabelschnur ab und die Geburt ist vollendet.
Wir wollen doch der Biologie nicht widersprechen, sie ist Naturgesetz und das kann niemand ändern. Was sehr positiv ist.

Es gibt kein Gesetz das wiedergibt, das die Rechtsfähigkeit eines Mensch dem Staat unterliegt.

Der Staat hat also keine Staatsgewalt über die Rechtsfähigkeit eines Menschen und dem Menschen selbst, sondern nur über einer Person mit Name.

Eine Person ohne Name funktioniert schlecht, das wäre wie Arbeitszeit ohne Uhrzeit.

Wenn der Mensch rechtsfähig ist, dann kann er auch seine eigenen Rechte, Verfassung, Gesetze, Verordnungen machen, die nicht dem Staat unterliegen, da ja seine Rechtsfähigkeit nicht dem Staat unterliegt.

Es gibt kein Gesetz, das Gegenteiliges belegt.

Fassen wir zusammen:

  • Der Name einer Person unterliegt dem Staat, dem die Person angehört.
  • Die rechtsfähigkeit einer Person mit Namen unterliegt dem Staat, dem die Person angehört.
  • Eine Person ohne Namen unterliegt nicht dem Staat, dem die Person angehört. (Die Person kann ja auch aus Zahlen bestehen = Personenkennzahl, heute ID-Nummer, Steuernummer usw. genannt. Man sollte sich Gedanken machen warum man diese Nummern eingeführt hat, nicht wegen der Einfachheit.)
  • Der Name eines Menschen unterliegt nicht dem Staat, dem der Mensch angehört.
  • Die rechtsfähigkeit eines Menschen mit einem Namen unterliegt nicht dem Staat, dem der Mensch angehört.
  • Der Mensch ohne Namen unterliegt nicht dem Staat, dem der Mensch angehört.

Kurz gefasst:

  • Name einer Person ==> unterliegt dem Staat (dem Volk/Menschen)
  • Rechtsfähigkeit einer Person mit Name ==> unterliegt dem Staat (dem Volk/Menschen)
  • Person ohne Name ==> unterliegt nicht dem Staat
  • Name eines Menschen ==> unterliegt nicht dem Staat (dem Volk/Menschen)
  • Rechtsfähigkeit eines Menschen mit Name ==> unterliegt nicht dem Staat (dem Volk/Menschen)
  • Mensch ohne Name ==> unterliegt nicht dem Staat

Der Mensch muss sich also zu unterworfenen Person mit dessen Name gegenüber dem Staat erklären, damit der Staat gegenüber dem Menschen handhabe hat. Der Staat kann aber den Menschen nicht zur unterworfenen Person machen, dies ist entsprechend höchstrichterlicher Rechtsprechung ihm verboten, denn sonst wäre es Sklaverrei.

Das ausstellen von Personalausweisen mit der Abbildung eines Menschen, um ihn damit zu einer Person zu machen ist Verboten.
Es müßten also Identifikationsausweise ausgestellt werden, wobei der Name des Menschen dargestellt wird, so wie er auf der Geburtsurkunde ist, mit Groß- und Kleinbuchstaben.

Siehe hierzu auch den Beitrag: „Der Mensch und die Person

Einen fröhlichen Nachmittag.

Kfz.-Kennzeichenschilder und ihr Mythos

Aktualisiert: 21.12.2023

Denn Inhalt dieses Beitrages konnte weder die KfZ.-Zulassungsstelle in Plauen Vogtland noch die Polizeidirektion Zwickau widerlegen.

Dieser Artikel soll nicht dazu verleiten das Kfz-Kennzeichenschild zu ändern, da es in dem heutigen System nicht um Recht geht, sondern was man will und dies wird dann durchgesetzt.

“Ungehorsam ist die Freiheit der Demokratie, die Gehorsamen sind Sklaven und wer nur Gehorsame will, lehnt die Demokratie ab.“

Es geht in diesem Artikel um Kfz-Kennzeichenschilder und dem Mythos um das blaue Euro-Feld.

Hier treten Fragen auf wie:

  • Darf man das blaue Euro-Feld zukleben?
  • Darf man das Eurozeichen des blauen Euro-Feld überkleben?
  • Muss man unbedingt ein Kfz-Kennzeichenschild mit blauen Euro-Feld haben?
  • Wenn man eine Änderung am Kfz-Kennzeichenschild mit blauen Euro-Feld macht, kann man dafür belangt werden?
  • Ist das ändern eines Kfz-Kennzeichenschild eine Urkundenfälschung?
  • usw.

Fangen wir an bei der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV):

In der FZV § 10 steht eindeutig, wie ein Kennzeichenschild inhaltlich zu sein hat.

Der § 10 Abs. 1 Satz 1 FZV sagt Folgendes aus:

„Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen.“

Also, kein blaues Euro-Feld.

Der § 10 Abs. 10 Satz 1 FZV sagt Folgendes aus:

„Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden.“

Also, kein blaues Euro-Feld.

Der § 10 Abs. 11 Satz 1 FZV sagt Folgendes aus:

„Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden.“

Also, kein blaues Euro-Feld.

Der § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV sagt Folgendes aus:

Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen.

Es steht in diesem Satz „entsprechen“, also das nicht derselbe Inhalt auf dem Kennzeichenschild wiedergegeben wird, sondern der tatsächlich rechtliche Inhalt, der in den Paragrafen dargelegt wird.

Also, kein blaues Euro-Feld.

Der § 10 Abs. 2 Satz 3 FZV sagt Folgendes aus:

Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, Abschnitt 1 bis 8, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; …

Auch hier steht in diesem Satz „entsprechen“, also das nicht derselbe Inhalt auf dem Kennzeichenschild wiedergegeben wird, sondern der tatsächlich rechtliche Inhalt, der in den Paragrafen dargelegt wird.

Also, kein blaues Euro-Feld.

Nach rechts-anwaltlicher Auskunft stellen Muster keinen rechtlichen Inhalt dar, sondern regeln nur wo entsprechender rechtlicher vorgeschriebener Inhalt, also nach rechtlicher Vorgabe durch die Paragrafen, zu platzieren ist und der rechtliche vorgeschriebene Inhalt auszusehen hat.

Demnach stellen die Muster der FZV keinen rechtlichen vorgegebenen Inhalt dar, da dieser aus den entsprechenden Paragrafen zu entnehmen ist. Dies bedeutet, wenn nach den Paragrafen eine Ausgestaltung mit dem blauen Euro-Feld auf dem Kennzeichenschild nicht dargelegt ist, darf dieses auf den Kennzeichenschildern auch nicht erscheinen.

Also, kein blaues Euro-Feld.

Der § 10 Abs. 3 Satz 1 FZV sagt Folgendes aus:

Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden.

Entsprechend diesem Satz und weiteren Darlegungen des § 10 der FZV wird eindeutig unterschieden zwischen Kennzeichenschild und Kennzeichen. Kennzeichenschild ist der materielle Gegenstand auf dem das Kennzeichen, mit dem der Schriftzug des Unterscheidungszeichens und Erkennungsnummern mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund gemeint ist, abgebildet wird.

Auch in der Anlage 4 Abschnitt 1 Punkt 1. Abmessungen wird eindeutig zwischen Kennzeichenschild und Kennzeichen unterschieden.

Also, kein blaues Euro-Feld.

Der § 10 Abs. 12 FZV sagt aus:

Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.

Auch hier wird dargelegt was auf dem Kennzeichenschild sein darf, Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer, mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund sowie Stempelplakette.

Also, kein blaues Euro-Feld.

Nach § 10 Abs, 12 FZV dürfte kein einziges Fahrzeug mit Euro-Kennzeichenschild auf öffentlichen Straßen betrieben werden. Zu beachten ist, dass Fahrzeuge nach § 2 Pkt. 3 FZV Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sind.

Kraftfahrzeuge sind nach § 2 Pkt. 1 FZV nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden. Der § 2 Pkt. 1 wird Folgendes dargelegt:
Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden;

Als Ja-Aussage:
Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden;

Als Nein-Aussage:
Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden;

Ob man nun die Aussage des § 2 Pkt. 1 FZV als Ja- oder Nein-Aussage nimmt, sind Autos keine Kraftfahrzeuge, da diese spurgeführt sind. Autos haben eine Spurstange, Spurstangenkopf, 0-Spur, Vorspur, Nachspur usw., ohne Spurführung könnte man kein Auto dahin lenken wo man es hin haben möchte. Außerdem würde es ohne Spurführung keine Spurrillen auf den Straßen geben. Und das Verkehrszeichen „Spurrillen“ beweist auch, das Autos eine Spurführung haben. Ohne ständige Spurführung hätte man einen Unfall nach dem anderen. Und die Physik beweist es auch.

Hat der Gesetzgeber hier was verpasst?

Zur DIN:

Entsprechend Recherchen zur DIN 74069 gibt es hier keinen Hinweis auf ein blaues Euro-Feld auf dem Kennzeichenschild.

Deutsche Institut für Normung e.V. (DIN)

Das Deutsche Institut für Normung e.V. ist ein eingetragener Verein und kein Gesetzgeber, ein Verein kann also nicht festlegen, was auf ein Kennzeichenschild für Fahrzeuge platziert wird. Man stelle sich das mal so vor, man setzt sich als Vorstand am Stammtisch zusammen und sagt einfach „Dies und jene machen wir morgen so.“ Demnach gab es auch nur Änderungen wie nachfolgend.

Und nicht zu vergessen, es gibt Urteile, die die Angabe einer DIN-Norm im Gesetz als nicht rechtlich gebunden darlegen, da die DIN-Norm nicht vom Gesetzgeber gemacht wird. Aus den Urteilen geht hervor, selbst wenn man sich nicht an die DIN-Norm hält, besteht kein Rechtsanspruch durch einer Behörde/Amt das man sich daranzuhalten hat. DIN-Normen sind kein Gesetz und auch keine Rechtsvorschrift, da diese ohne Gesetzesbeschluss geändert werden können und auch nicht dem Gesetzgeber unterliegen.

In den meisten Gerichtsurteilen ging es um Bauvorhaben, wonach das Amt den Bauherrn in der Erlaubnis an eine DIN-Normerfüllung gebunden hat und ausgerechnet die DIN gescheitert ist. Die Bauherren hatten sich durch die Erfüllung der DIN-Norm, um dem Amt gerecht zu werden, strafbar gemacht. Das Einhalten einer DIN-Norm schützt nicht vor Strafe!

DIN 74069 (Braucht eigentlich nach Vorgenannten nicht erwähnt zu werden.)

Retroreflektierende Kennzeichenschilder, Stempelplaketten und Plakettenträger für Kraftfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge

Änderungsvermerk der DIN 74069 / 2018-05

Gegenüber DIN 74069:1996-07 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) Aufnahme von Anforderungen und Prüfungen von Stempelplaketten und Plakettenträgern;
b) Aufnahme der Haftfestigkeit der Beschriftung;
c) Prüfungszyklus für Kennzeichenschilder verlängert;
d) Folienverbunde mit integrierten Reflexstoffen aufgenommen;
e) Erhöhung der Maximalwerte für den spezifischen Rückstrahlwert;
f) Ergänzung der Reflexstoffbauarten;
g) Aktualisierung der gesetzlichen und normativen Verweisungen;
h) Selbstleuchtendes Kennzeichen aufgenommen;
i) Anpassungen an gängige Praxis.

Änderungsvermerk der DIN 74069 / 2018-12

Gegenüber DIN 74069:2016-05 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) redaktionelle Änderungen der Maße und Schriftbild in Tabelle 1;
b) Änderung der Definitionen zur Oberflächenbeschaffenheit in 5.1.2;
c) Änderung der Definitionen zum retroreflektierenden Untergrund in 5.3.3;
d) Registrierung der Reflexstoffe in 5.3.6;
e) Änderung der Prüfung der Farben in 6.2.2;
f) Anpassung der Beschriftungsanforderungen an den Stand der Technik in 5.1.2 und 5.4 sowie Registrierung der Heißprägefolien;
g) Definition und Qualifizierung der Beschriftungsmaterialien in 7.5.

Übrigens bezieht sich die FZV nicht auf diese Änderungen, sondern nur auf das Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, Abschnitt 1 bis 8 und nichts anderes und hier geht es nur um das Material und Beschaffenheit eines Kennzeichenschildes.

Nicht zugvergessen, DIN-Normen haben keinen Rechtsbestand, da diese nicht vom Gesetzgeber gemacht werden. Dazu müßte die DIN-Norm schon im Gesetzestext verankert oder als Anlage beigefügt sein.

Also, kein blaues Euro-Feld.

Zum Gerichtsbescheid Az. 8 K 4792/14* VG Stuttgart 29. Januar 2015

Als erstes stelle man fest, dass es sich nicht um ein Urteil noch Beschluss handelt, sondern um einen Bescheid.

Leitsätze Absatz 1 ist eine falsche Aussage, da es keinen Paragrafen gibt, der ein Euro-Feld vorschreibt.

Leitsätze Absatz 2 ist völliger daneben, da diese Verordnung, die sich auf einen Paragrafen 60 der StVZO bezieht, also auf das Euro-Feld, im Jahr 2014 und nachfolgend nicht mehr gibt, da dieser schon im Jahr 2000 weggefallen ist.

Zu Nr. 20:
… im Falle des Vorliegens von Fahrzeugmängeln muss sie vielmehr das zur Gefahrenabwendung Nötige und Angemessene anordnen …

Eine Gefahr ist bei einem Kennzeichen überkleben nicht gegeben, da kein einziges Lebewesen noch Sache gefährdet ist. Irrsinnige Aussage.

Zu Nr. 22:
… das ein Kennzeichenschild nach den gesetzlichen Vorgaben zwingend enthalten muss, ist das unter Abschnitt 1 Nr. 3 der Anlage 4 zu §10 Abs. 2 FZV dargestellte blaue Euro-Feld (Sternenkranz mit Erkennungsbuchstabe „D“):

Man bezieht sich hier auf eine Anlage zu einem Paragrafen und dass ist eine Irreführung und Falschauslegung, da im Recht die Paragrafen sich auf Muster und Anlagen beziehen und nicht umgekehrt. Also Schwachsinn.

Zu Nr. 24:
Dieses sog. Euro-Kennzeichen …

Handelt es sich nun um ein Euro-Kennzeichen, oder nicht? Wenn ein Richter eine Darlegung mit „sogenannten“ macht, dann kann es sich nicht um ein Euro-Kennzeichen handeln.
Beispiel: „Es ist eine sogenannte Ehe.“ Also keine geschlossene Ehe, man lebt also nur zusammen, also keine Ehe.

Man könnte sich in diesem Bescheid über noch mehr Textstellen auslassen.

Der Richter bezieht sich in einem Bescheid im Jahr 2015 auf ein Bundesgesetzblatt im Jahr 2000 (BGBl. I Nr. 34 S. 1090 vom 27. Juli 2000), das sich wiederum auf einen § 60 der StVZO bezieht, den es zum Tatzeitpunkt und zum Zeitpunkt des Bescheides nicht mehr gab. Denn dieser Paragraf wurde mit BGBl. I Nr. 18 S. 680 vom 4. Mai 2012 aufgehoben. Und der § 10 FZV gibt in keiner Weise die Wiedergabe eines Euro-Feldes auf dem Kennzeichenschild wieder. Der Richter hat hier versagt.

Also, kein blaues Euro-Feld.

Warum und wann ist ein Kennzeichenschild eine Urkunde?

Eine Urkunde im rechtlichen Sinne ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lässt und zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist.

Eine Urkundenfälschung wiederum liegt vor, wenn jemand eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht.

Nach der oben aufgezeigten Definition müsste ein Autokennzeichen also eine verkörperte Gedankenerklärung sein, die ihren Aussteller erkennen lässt und zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist. Diesbezüglich hat sich in der hierzulande geltenden Rechtsprechung folgendes ergeben:

Das Kennzeichenschild für sich allein genommen, bestehend aus Buchstaben, Zahlen und dem Zulassungssiegel der Verkehrsbehörde, stellt noch keine Urkunde im rechtlichen Sinne dar. Allerdings gewinnt es seine Eigenschaft als solche, sobald es im Zusammenhang mit einem bestimmten Fahrzeug steht und mit diesem fest verschraubt ist. In dem Fall wird von einer sogenannten „zusammen-gesetzten Urkunde“ gesprochen, was wiederum eine besondere Art einer Urkunde im rechtlichen Sinne bedeutet.

Die Gedankenerklärung, die für den Begriff der Urkunde ein Merkmal darstellt, ist sodann die, dass das beschilderte Fahrzeug zu der angegebenen Buchstaben- und Nummernkombination im Straßenverkehr zugelassen ist. Diese ist zudem auch verkörpert. Der Aussteller, den sie wiederum erkennen lässt, ist die Straßenverkehrsbehörde. Die Beweisfunktion ist ebenfalls zu bejahen, da das am Fahrzeug montierte Nummernschild eine Identifizierung des Fahrzeughalters ermöglicht.

Mithin sind sämtliche der oben genannten Voraussetzungen erfüllt, die Kennzeichenschilder in Kombination mit bestimmten Kraftfahrzeugen zu Urkunden im Sinne des Gesetzes machen.

Rechtliche Würdigung:

Der § 267 (1) StGB sagt Folgendes aus:

Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Sobald das Kennzeichenschild, mit dem darauf befindlichem Kennzeichen und Siegelplakette, an ein Fahrzeug angebracht wird, handelt es sich beim Kennzeichenschild mit Fahrzeug um eine Urkunde, auch wenn durch das Eurofeld es sich um eine verfälschte Urkunde handelt.

Wird diese Urkunde geändert, zum Beispiel das Eurofeld, handelt es sich um eine Verfälschung einer verfälschten Urkunde.

Da auch die TÜV-Plakette nicht zum Kennzeichen gehört, begeht der TÜV mit dem Aufkleben dieser Plakette eine Verfälschung einer verfälschten Urkunde und macht sich nicht strafbar.

Die Ämter stellen mit dem Aufkleben der Stempelplakette auf das Kennzeichen keine Urkunde her, da das Kennzeichenschild mit dem Kennzeichen und Stempelplakette noch nicht an einem Fahrzeug angebracht wurde.

Die Urkunde stellt der her, der das Kennzeichenschild mit dem Kennzeichen und Stempel-plakette an ein Fahrzeug anbringt.

Der, der das Kennzeichenschild mit dem Kennzeichen und Stempelplakette an ein Fahrzeug anbringt, auf dem das Eurofeld enthalten ist, begeht keine Straftat, auch, wenn es sich um eine Urkunde dann handelt. Selbst, wenn dann diese gebraucht wird, wird keine Straftat begangen.

Die, die das Kennzeichenschild mit dem Kennzeichen, Stempelplakette und Eurofeld an ein Fahrzeug anbringen und gebrauchen, machen dies nicht um eine Täuschung im Rechtsverkehr zu machen, sondern auf Anordnung von Behörden und nicht nach geltendem Recht und auch nicht um im Rechtsverkehr zu täuschen.

Es werden also verfälschte Urkunden gebraucht, was durch die Gewalten gewollt ist und somit kann hier keiner belangt werden.

Was ist aber nun, wenn eine verfälschte Urkunde, also das Kennzeichenschild mit dem Kennzeichen, Stempelplakette und Eurofeld, verfälscht und gebraucht wird, also zum Beispiel das Eurofeld überklebt wird?

Es handelt sich hier nicht um eine Straftat, da das Verfälschen einer verfälschten Urkunde und der gebrauch nicht unter Strafe steht. Da die verfälschte Urkunde, also das Kennzeichenschild mit dem Kennzeichen, Stempelplakette und Eurofeld, es auch nicht geben darf, kann das Verfälschen der verfälschten Urkunde auch keine Ordnungswidrigkeit sein.

Der Gesetzgeber hat hier nichts falsch gemacht, sondern die Gewalten machen gegenüber dem Bürger einen großen Fehler, mit dem eine sogenannte Grauzone geschaffen wurde.

Hieraus geht auch hervor, das die Gerichte völlig falsche Entscheidungen zu diesem Thema machten und beim Überkleben des Kennzeichens oder des Eurofeldes keine Ordnungswidrigkeit noch Straftat ist.

Wie verhält es sich nun, wenn ein Aussteller zur Herstellung einer verfälschten Urkunde beiträgt?

Hier gibt es eine Lücke im § 267 Abs. 1 StGB!

Die jeweilige Zulassungsstelle kann nicht belangt werden, obwohl diese zur Herstellung einer verfälschten Urkunde beiträgt, da diese nur der Aussteller ist und dieser nicht in § 267 (1) StGB benannt wird.

Auch der § 271 Abs. 1 StGB greift nicht, da zum Zeitpunkt des Aufklebens der Stempelplakette es sich noch nicht um eine Urkunde handelt.

Es kann kein rechtlicher Hinweis gefunden werden, der ein Euro-Feld auf ein Kennzeichenschild mit Kennzeichen und Stempelplakette zulässt,
was auch für die TÜV-Plakette gilt.

Nach vorgenannten, kann also niemand belangt werden, weder als Ordnungswidrigkeit noch als Straftat.

Fazit des Ganzen:

Nicht vergessen, eine Urkunde muss eine Umrandung haben, damit offensichtlich ist, dass es sich um eine Urkunde handelt. Der Trugschluss ist, das die rechtliche Auffassung, dass hier das Kennzeichenschild mit dem Fahrzeug eine zusammengesetzte Urkunde ist und das Kennzeichenschild erst mit dem Fahrzeug eine Urkunde ist, einfach FALSCH ist!!!

Man will mit dieser Rechtsauffassung nur die Zulassungsstellen schützen, zu mehr langt es hier nicht.

Eine Geburtsurkunde, ist auch eine Urkunde, vorausgesetzt sie ist gerahmt. Und diese ist eine Urkunde, auch wenn diese nicht am Menschen angebracht ist. Genauso verhält sich es auch mit dem Kfz.-Kennzeichenschild, dieses ist auch ohne anbringen am Fahrzeug eine Urkunde.

Daraus ergibt sich wieder, das die Zulassungsstellen Urkundenfälschung betreiben, da diese zur Täuschung im Rechtsverkehr unechte Urkunden herstellen. Also diese machen sich strafbar.

Nun die andere Seite dazu. Der Besitzer des Fahrzeug wird genötigt gegen das Gesetz zu verstoßen, denn er wird gezwungen, also unter Zwang, eine unechte Urkunde zu gebrauchen.
Damit macht er sich aber nicht strafbar, da die vollziehende Gewalt und die anderen Gewalten ihn ebenfalls dazu nötigt gegen das Gesetz zu verstoßen.

Verstöße gegen Gesetze/Verordnungen werden geduldet, zu Gunsten einer Vereinigung
(nicht Regierungsorganisation, keine Hoheitsrechte),
die sich EU nennt!!!

Einen fröhlichen Nachmittag.

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