Kfz.-Kennzeichenschilder und ihr Mythos

Aktualisiert: 21.12.2023

Denn Inhalt dieses Beitrages konnte weder die KfZ.-Zulassungsstelle in Plauen Vogtland noch die Polizeidirektion Zwickau widerlegen.

Dieser Artikel soll nicht dazu verleiten das Kfz-Kennzeichenschild zu ändern, da es in dem heutigen System nicht um Recht geht, sondern was man will und dies wird dann durchgesetzt.

“Ungehorsam ist die Freiheit der Demokratie, die Gehorsamen sind Sklaven und wer nur Gehorsame will, lehnt die Demokratie ab.“

Es geht in diesem Artikel um Kfz-Kennzeichenschilder und dem Mythos um das blaue Euro-Feld.

Hier treten Fragen auf wie:

  • Darf man das blaue Euro-Feld zukleben?
  • Darf man das Eurozeichen des blauen Euro-Feld überkleben?
  • Muss man unbedingt ein Kfz-Kennzeichenschild mit blauen Euro-Feld haben?
  • Wenn man eine Änderung am Kfz-Kennzeichenschild mit blauen Euro-Feld macht, kann man dafür belangt werden?
  • Ist das ändern eines Kfz-Kennzeichenschild eine Urkundenfälschung?
  • usw.

Fangen wir an bei der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV):

In der FZV § 10 steht eindeutig, wie ein Kennzeichenschild inhaltlich zu sein hat.

Der § 10 Abs. 1 Satz 1 FZV sagt Folgendes aus:

„Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen.“

Also, kein blaues Euro-Feld.

Der § 10 Abs. 10 Satz 1 FZV sagt Folgendes aus:

„Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden.“

Also, kein blaues Euro-Feld.

Der § 10 Abs. 11 Satz 1 FZV sagt Folgendes aus:

„Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden.“

Also, kein blaues Euro-Feld.

Der § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV sagt Folgendes aus:

Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen.

Es steht in diesem Satz „entsprechen“, also das nicht derselbe Inhalt auf dem Kennzeichenschild wiedergegeben wird, sondern der tatsächlich rechtliche Inhalt, der in den Paragrafen dargelegt wird.

Also, kein blaues Euro-Feld.

Der § 10 Abs. 2 Satz 3 FZV sagt Folgendes aus:

Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, Abschnitt 1 bis 8, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; …

Auch hier steht in diesem Satz „entsprechen“, also das nicht derselbe Inhalt auf dem Kennzeichenschild wiedergegeben wird, sondern der tatsächlich rechtliche Inhalt, der in den Paragrafen dargelegt wird.

Also, kein blaues Euro-Feld.

Nach rechts-anwaltlicher Auskunft stellen Muster keinen rechtlichen Inhalt dar, sondern regeln nur wo entsprechender rechtlicher vorgeschriebener Inhalt, also nach rechtlicher Vorgabe durch die Paragrafen, zu platzieren ist und der rechtliche vorgeschriebene Inhalt auszusehen hat.

Demnach stellen die Muster der FZV keinen rechtlichen vorgegebenen Inhalt dar, da dieser aus den entsprechenden Paragrafen zu entnehmen ist. Dies bedeutet, wenn nach den Paragrafen eine Ausgestaltung mit dem blauen Euro-Feld auf dem Kennzeichenschild nicht dargelegt ist, darf dieses auf den Kennzeichenschildern auch nicht erscheinen.

Also, kein blaues Euro-Feld.

Der § 10 Abs. 3 Satz 1 FZV sagt Folgendes aus:

Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden.

Entsprechend diesem Satz und weiteren Darlegungen des § 10 der FZV wird eindeutig unterschieden zwischen Kennzeichenschild und Kennzeichen. Kennzeichenschild ist der materielle Gegenstand auf dem das Kennzeichen, mit dem der Schriftzug des Unterscheidungszeichens und Erkennungsnummern mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund gemeint ist, abgebildet wird.

Auch in der Anlage 4 Abschnitt 1 Punkt 1. Abmessungen wird eindeutig zwischen Kennzeichenschild und Kennzeichen unterschieden.

Also, kein blaues Euro-Feld.

Der § 10 Abs. 12 FZV sagt aus:

Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.

Auch hier wird dargelegt was auf dem Kennzeichenschild sein darf, Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer, mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund sowie Stempelplakette.

Also, kein blaues Euro-Feld.

Nach § 10 Abs, 12 FZV dürfte kein einziges Fahrzeug mit Euro-Kennzeichenschild auf öffentlichen Straßen betrieben werden. Zu beachten ist, dass Fahrzeuge nach § 2 Pkt. 3 FZV Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sind.

Kraftfahrzeuge sind nach § 2 Pkt. 1 FZV nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden. Der § 2 Pkt. 1 wird Folgendes dargelegt:
Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden;

Als Ja-Aussage:
Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden;

Als Nein-Aussage:
Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden;

Ob man nun die Aussage des § 2 Pkt. 1 FZV als Ja- oder Nein-Aussage nimmt, sind Autos keine Kraftfahrzeuge, da diese spurgeführt sind. Autos haben eine Spurstange, Spurstangenkopf, 0-Spur, Vorspur, Nachspur usw., ohne Spurführung könnte man kein Auto dahin lenken wo man es hin haben möchte. Außerdem würde es ohne Spurführung keine Spurrillen auf den Straßen geben. Und das Verkehrszeichen „Spurrillen“ beweist auch, das Autos eine Spurführung haben. Ohne ständige Spurführung hätte man einen Unfall nach dem anderen. Und die Physik beweist es auch.

Hat der Gesetzgeber hier was verpasst?

Zur DIN:

Entsprechend Recherchen zur DIN 74069 gibt es hier keinen Hinweis auf ein blaues Euro-Feld auf dem Kennzeichenschild.

Deutsche Institut für Normung e.V. (DIN)

Das Deutsche Institut für Normung e.V. ist ein eingetragener Verein und kein Gesetzgeber, ein Verein kann also nicht festlegen, was auf ein Kennzeichenschild für Fahrzeuge platziert wird. Man stelle sich das mal so vor, man setzt sich als Vorstand am Stammtisch zusammen und sagt einfach „Dies und jene machen wir morgen so.“ Demnach gab es auch nur Änderungen wie nachfolgend.

Und nicht zu vergessen, es gibt Urteile, die die Angabe einer DIN-Norm im Gesetz als nicht rechtlich gebunden darlegen, da die DIN-Norm nicht vom Gesetzgeber gemacht wird. Aus den Urteilen geht hervor, selbst wenn man sich nicht an die DIN-Norm hält, besteht kein Rechtsanspruch durch einer Behörde/Amt das man sich daranzuhalten hat. DIN-Normen sind kein Gesetz und auch keine Rechtsvorschrift, da diese ohne Gesetzesbeschluss geändert werden können und auch nicht dem Gesetzgeber unterliegen.

In den meisten Gerichtsurteilen ging es um Bauvorhaben, wonach das Amt den Bauherrn in der Erlaubnis an eine DIN-Normerfüllung gebunden hat und ausgerechnet die DIN gescheitert ist. Die Bauherren hatten sich durch die Erfüllung der DIN-Norm, um dem Amt gerecht zu werden, strafbar gemacht. Das Einhalten einer DIN-Norm schützt nicht vor Strafe!

DIN 74069 (Braucht eigentlich nach Vorgenannten nicht erwähnt zu werden.)

Retroreflektierende Kennzeichenschilder, Stempelplaketten und Plakettenträger für Kraftfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge

Änderungsvermerk der DIN 74069 / 2018-05

Gegenüber DIN 74069:1996-07 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) Aufnahme von Anforderungen und Prüfungen von Stempelplaketten und Plakettenträgern;
b) Aufnahme der Haftfestigkeit der Beschriftung;
c) Prüfungszyklus für Kennzeichenschilder verlängert;
d) Folienverbunde mit integrierten Reflexstoffen aufgenommen;
e) Erhöhung der Maximalwerte für den spezifischen Rückstrahlwert;
f) Ergänzung der Reflexstoffbauarten;
g) Aktualisierung der gesetzlichen und normativen Verweisungen;
h) Selbstleuchtendes Kennzeichen aufgenommen;
i) Anpassungen an gängige Praxis.

Änderungsvermerk der DIN 74069 / 2018-12

Gegenüber DIN 74069:2016-05 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) redaktionelle Änderungen der Maße und Schriftbild in Tabelle 1;
b) Änderung der Definitionen zur Oberflächenbeschaffenheit in 5.1.2;
c) Änderung der Definitionen zum retroreflektierenden Untergrund in 5.3.3;
d) Registrierung der Reflexstoffe in 5.3.6;
e) Änderung der Prüfung der Farben in 6.2.2;
f) Anpassung der Beschriftungsanforderungen an den Stand der Technik in 5.1.2 und 5.4 sowie Registrierung der Heißprägefolien;
g) Definition und Qualifizierung der Beschriftungsmaterialien in 7.5.

Übrigens bezieht sich die FZV nicht auf diese Änderungen, sondern nur auf das Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, Abschnitt 1 bis 8 und nichts anderes und hier geht es nur um das Material und Beschaffenheit eines Kennzeichenschildes.

Nicht zugvergessen, DIN-Normen haben keinen Rechtsbestand, da diese nicht vom Gesetzgeber gemacht werden. Dazu müßte die DIN-Norm schon im Gesetzestext verankert oder als Anlage beigefügt sein.

Also, kein blaues Euro-Feld.

Zum Gerichtsbescheid Az. 8 K 4792/14* VG Stuttgart 29. Januar 2015

Als erstes stelle man fest, dass es sich nicht um ein Urteil noch Beschluss handelt, sondern um einen Bescheid.

Leitsätze Absatz 1 ist eine falsche Aussage, da es keinen Paragrafen gibt, der ein Euro-Feld vorschreibt.

Leitsätze Absatz 2 ist völliger daneben, da diese Verordnung, die sich auf einen Paragrafen 60 der StVZO bezieht, also auf das Euro-Feld, im Jahr 2014 und nachfolgend nicht mehr gibt, da dieser schon im Jahr 2000 weggefallen ist.

Zu Nr. 20:
… im Falle des Vorliegens von Fahrzeugmängeln muss sie vielmehr das zur Gefahrenabwendung Nötige und Angemessene anordnen …

Eine Gefahr ist bei einem Kennzeichen überkleben nicht gegeben, da kein einziges Lebewesen noch Sache gefährdet ist. Irrsinnige Aussage.

Zu Nr. 22:
… das ein Kennzeichenschild nach den gesetzlichen Vorgaben zwingend enthalten muss, ist das unter Abschnitt 1 Nr. 3 der Anlage 4 zu §10 Abs. 2 FZV dargestellte blaue Euro-Feld (Sternenkranz mit Erkennungsbuchstabe „D“):

Man bezieht sich hier auf eine Anlage zu einem Paragrafen und dass ist eine Irreführung und Falschauslegung, da im Recht die Paragrafen sich auf Muster und Anlagen beziehen und nicht umgekehrt. Also Schwachsinn.

Zu Nr. 24:
Dieses sog. Euro-Kennzeichen …

Handelt es sich nun um ein Euro-Kennzeichen, oder nicht? Wenn ein Richter eine Darlegung mit „sogenannten“ macht, dann kann es sich nicht um ein Euro-Kennzeichen handeln.
Beispiel: „Es ist eine sogenannte Ehe.“ Also keine geschlossene Ehe, man lebt also nur zusammen, also keine Ehe.

Man könnte sich in diesem Bescheid über noch mehr Textstellen auslassen.

Der Richter bezieht sich in einem Bescheid im Jahr 2015 auf ein Bundesgesetzblatt im Jahr 2000 (BGBl. I Nr. 34 S. 1090 vom 27. Juli 2000), das sich wiederum auf einen § 60 der StVZO bezieht, den es zum Tatzeitpunkt und zum Zeitpunkt des Bescheides nicht mehr gab. Denn dieser Paragraf wurde mit BGBl. I Nr. 18 S. 680 vom 4. Mai 2012 aufgehoben. Und der § 10 FZV gibt in keiner Weise die Wiedergabe eines Euro-Feldes auf dem Kennzeichenschild wieder. Der Richter hat hier versagt.

Also, kein blaues Euro-Feld.

Warum und wann ist ein Kennzeichenschild eine Urkunde?

Eine Urkunde im rechtlichen Sinne ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lässt und zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist.

Eine Urkundenfälschung wiederum liegt vor, wenn jemand eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht.

Nach der oben aufgezeigten Definition müsste ein Autokennzeichen also eine verkörperte Gedankenerklärung sein, die ihren Aussteller erkennen lässt und zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist. Diesbezüglich hat sich in der hierzulande geltenden Rechtsprechung folgendes ergeben:

Das Kennzeichenschild für sich allein genommen, bestehend aus Buchstaben, Zahlen und dem Zulassungssiegel der Verkehrsbehörde, stellt noch keine Urkunde im rechtlichen Sinne dar. Allerdings gewinnt es seine Eigenschaft als solche, sobald es im Zusammenhang mit einem bestimmten Fahrzeug steht und mit diesem fest verschraubt ist. In dem Fall wird von einer sogenannten „zusammen-gesetzten Urkunde“ gesprochen, was wiederum eine besondere Art einer Urkunde im rechtlichen Sinne bedeutet.

Die Gedankenerklärung, die für den Begriff der Urkunde ein Merkmal darstellt, ist sodann die, dass das beschilderte Fahrzeug zu der angegebenen Buchstaben- und Nummernkombination im Straßenverkehr zugelassen ist. Diese ist zudem auch verkörpert. Der Aussteller, den sie wiederum erkennen lässt, ist die Straßenverkehrsbehörde. Die Beweisfunktion ist ebenfalls zu bejahen, da das am Fahrzeug montierte Nummernschild eine Identifizierung des Fahrzeughalters ermöglicht.

Mithin sind sämtliche der oben genannten Voraussetzungen erfüllt, die Kennzeichenschilder in Kombination mit bestimmten Kraftfahrzeugen zu Urkunden im Sinne des Gesetzes machen.

Rechtliche Würdigung:

Der § 267 (1) StGB sagt Folgendes aus:

Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Sobald das Kennzeichenschild, mit dem darauf befindlichem Kennzeichen und Siegelplakette, an ein Fahrzeug angebracht wird, handelt es sich beim Kennzeichenschild mit Fahrzeug um eine Urkunde, auch wenn durch das Eurofeld es sich um eine verfälschte Urkunde handelt.

Wird diese Urkunde geändert, zum Beispiel das Eurofeld, handelt es sich um eine Verfälschung einer verfälschten Urkunde.

Da auch die TÜV-Plakette nicht zum Kennzeichen gehört, begeht der TÜV mit dem Aufkleben dieser Plakette eine Verfälschung einer verfälschten Urkunde und macht sich nicht strafbar.

Die Ämter stellen mit dem Aufkleben der Stempelplakette auf das Kennzeichen keine Urkunde her, da das Kennzeichenschild mit dem Kennzeichen und Stempelplakette noch nicht an einem Fahrzeug angebracht wurde.

Die Urkunde stellt der her, der das Kennzeichenschild mit dem Kennzeichen und Stempel-plakette an ein Fahrzeug anbringt.

Der, der das Kennzeichenschild mit dem Kennzeichen und Stempelplakette an ein Fahrzeug anbringt, auf dem das Eurofeld enthalten ist, begeht keine Straftat, auch, wenn es sich um eine Urkunde dann handelt. Selbst, wenn dann diese gebraucht wird, wird keine Straftat begangen.

Die, die das Kennzeichenschild mit dem Kennzeichen, Stempelplakette und Eurofeld an ein Fahrzeug anbringen und gebrauchen, machen dies nicht um eine Täuschung im Rechtsverkehr zu machen, sondern auf Anordnung von Behörden und nicht nach geltendem Recht und auch nicht um im Rechtsverkehr zu täuschen.

Es werden also verfälschte Urkunden gebraucht, was durch die Gewalten gewollt ist und somit kann hier keiner belangt werden.

Was ist aber nun, wenn eine verfälschte Urkunde, also das Kennzeichenschild mit dem Kennzeichen, Stempelplakette und Eurofeld, verfälscht und gebraucht wird, also zum Beispiel das Eurofeld überklebt wird?

Es handelt sich hier nicht um eine Straftat, da das Verfälschen einer verfälschten Urkunde und der gebrauch nicht unter Strafe steht. Da die verfälschte Urkunde, also das Kennzeichenschild mit dem Kennzeichen, Stempelplakette und Eurofeld, es auch nicht geben darf, kann das Verfälschen der verfälschten Urkunde auch keine Ordnungswidrigkeit sein.

Der Gesetzgeber hat hier nichts falsch gemacht, sondern die Gewalten machen gegenüber dem Bürger einen großen Fehler, mit dem eine sogenannte Grauzone geschaffen wurde.

Hieraus geht auch hervor, das die Gerichte völlig falsche Entscheidungen zu diesem Thema machten und beim Überkleben des Kennzeichens oder des Eurofeldes keine Ordnungswidrigkeit noch Straftat ist.

Wie verhält es sich nun, wenn ein Aussteller zur Herstellung einer verfälschten Urkunde beiträgt?

Hier gibt es eine Lücke im § 267 Abs. 1 StGB!

Die jeweilige Zulassungsstelle kann nicht belangt werden, obwohl diese zur Herstellung einer verfälschten Urkunde beiträgt, da diese nur der Aussteller ist und dieser nicht in § 267 (1) StGB benannt wird.

Auch der § 271 Abs. 1 StGB greift nicht, da zum Zeitpunkt des Aufklebens der Stempelplakette es sich noch nicht um eine Urkunde handelt.

Es kann kein rechtlicher Hinweis gefunden werden, der ein Euro-Feld auf ein Kennzeichenschild mit Kennzeichen und Stempelplakette zulässt,
was auch für die TÜV-Plakette gilt.

Nach vorgenannten, kann also niemand belangt werden, weder als Ordnungswidrigkeit noch als Straftat.

Fazit des Ganzen:

Nicht vergessen, eine Urkunde muss eine Umrandung haben, damit offensichtlich ist, dass es sich um eine Urkunde handelt. Der Trugschluss ist, das die rechtliche Auffassung, dass hier das Kennzeichenschild mit dem Fahrzeug eine zusammengesetzte Urkunde ist und das Kennzeichenschild erst mit dem Fahrzeug eine Urkunde ist, einfach FALSCH ist!!!

Man will mit dieser Rechtsauffassung nur die Zulassungsstellen schützen, zu mehr langt es hier nicht.

Eine Geburtsurkunde, ist auch eine Urkunde, vorausgesetzt sie ist gerahmt. Und diese ist eine Urkunde, auch wenn diese nicht am Menschen angebracht ist. Genauso verhält sich es auch mit dem Kfz.-Kennzeichenschild, dieses ist auch ohne anbringen am Fahrzeug eine Urkunde.

Daraus ergibt sich wieder, das die Zulassungsstellen Urkundenfälschung betreiben, da diese zur Täuschung im Rechtsverkehr unechte Urkunden herstellen. Also diese machen sich strafbar.

Nun die andere Seite dazu. Der Besitzer des Fahrzeug wird genötigt gegen das Gesetz zu verstoßen, denn er wird gezwungen, also unter Zwang, eine unechte Urkunde zu gebrauchen.
Damit macht er sich aber nicht strafbar, da die vollziehende Gewalt und die anderen Gewalten ihn ebenfalls dazu nötigt gegen das Gesetz zu verstoßen.

Verstöße gegen Gesetze/Verordnungen werden geduldet, zu Gunsten einer Vereinigung
(nicht Regierungsorganisation, keine Hoheitsrechte),
die sich EU nennt!!!

Einen fröhlichen Nachmittag.

Mensch

Es gibt Lebewesen die man in Gruppen aufgeteilt hat, Menschen, Tiere und Planzen, wobei sich der Mensch von den Tieren abgrenzt, obwohl er nichts anderes ist. Der Mensch besteht nur aus Arten, die Tiere bestehen aus Rassen, die wieder in Arten untergliedert sind, gleiches trifft auch für die Pflanzen zu. Alles Lebt auch die Berge und Täler. Nur etwas Lebt nicht, das ist alles Gedachte wie Zeit, Temperatur, Person usw.

2 Kommentare

  1. W i n g e n, Michael

    Das würde ja auch heißen, klebt jemand ein Falsches Tüvsiegel auf, kann er wegen Urkundenfälschung nicht belangt werden weil er eh genötigt wird, eine Falsche Urkunde zu nutzen.

    Danke für diesen Beitrag.

    • Mensch

      So ist es, es kann keiner belangt werden, weder der TÜV noch der Fahrzeughalter, Eigentümer, Nutzer usw.
      Selbst, wenn der TÜV abgelaufen ist, kann man wegen der TÜV-Plakete nicht belangt werden, denn es zählt der Schein dazu.
      Bemerkung:
      Die BRD hat von Anfang an kein Recht zu regieren, siehe hierzu in den Nachrichten „Die Bundesrepublik Deutschland hat von Anfang an kein Recht zum Regieren!
      Sie hat keine staatliche Macht nur private Macht und darf aus diesem Grund keine Gesetze erlassen, ändern, löschen.

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