aktualisiert am: 19.08.2024
— Die Würde des Menschen —
Die Würde des Menschen ist unantastbar
– außer, der Mensch hat sich zur unterworfenen PERSON unter Fremdregis erklärt und seine Würde selber zur Verhandlungs-Sache von kostümierten Darstellern freigegeben. Dies geschieht tatsächlich: Fremdgewollte und organisierte Unkenntnis erzeugt eine Betrugssituation, wodurch seine unter falschen Voraussetzungen an Grundrechtprivatisierer (lobbyabhängige-Parteien) abgegebene Wahlstimme ( Vollmacht an Abgeordnete) daher nichtig ist.
(Artikel 10 EGBGB unterwirft den registrierten Herrn/die Frau des Namens dem Staat).
Verstößt ein Gesetz gegen die Vollmachtsregel oder gegen den kategorischen Imperativ, dann ist es nichtig und Nichtigkeit steht niemals über Recht – auch wenn es in fingierte Gesetze gemeißelt wäre. Nur was Recht ist, darf Gesetz sein!
Es ist zu Recht verboten die Menschen als Objekt, also als PERSON zu behandeln (Bundesverfassungsgericht Beschluss BVerfGE 63, 332/337).
———————————- Nachtrag vom 19.08.2024 ———————————-
Definition: Würde des Menschen
Die Würde des Menschen ist die Anerkennung eines Menschen als Mensch (subjektiv) und nicht als Person (objektiv), sowie was er ist und wie er ist.
Da die Würde des Menschen unantastbar ist, darf und kann auch nicht der Mensch als Person behandelt werden. Was auch bedeutet, dass er auch nicht als Person bezeichnet werden darf.
Er darf auch nicht als „Frau“, „Fräulein, noch als Herr bezeichnet werden, da es sich hier um objektives handelt. Der Mensch muss mit „männlich“ oder „Mann“ bzw. „weiblich“ oder „Weib“ bezeichnet werden, denn dies ist subjektiv und entspricht auch der Biologie.
———————————- Nachtrag vom 25.02.2024 ———————————-
Siehe auch:
Urteil des BVerfGE – 2 BVR 283/05 – Abs. 23:
„Nach deutschem Verfassungsrecht gehört es zu den elementaren Anforderungen des Rechtsstaats, die vor allem im Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Ausprägung gefunden haben, dass niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf; auch die Menschenwürde des Einzelnen (Art. 1 Abs. 1 GG) wäre durch ein solches staatliches Handeln verletzt (vgl. BVerfGE 7, 53 <57 f.>; 7, 275 <279>; 9, 89 <95>; 39, 156 <168>; 46, 202 <210>; 51, 1 <5 f.>; 63, 332 <337>).“
Auch hier geht eindeutig hervor, dass ein Mensch nicht zum Gegenstand
gemacht werden darf, also ihn objektiv zu behandeln.
Wobei ebenfalls das Urteil 63, 332/337 in diesem Urteil angeführt wurde.
Bundesgerichtshof Beschluss XII ZB 317/13 vom 30.10.2013
„Damit trug der Gesetzgeber Art. 1 Abs. 1 GG Rechnung, aus dem folgt, dass niemand zum bloßen Objekt eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens werden darf (BVerfGE 63, 332, 337).“
———————————- Nachtrag vom 01.02.2024 ———————————-
Es gibt Gesetze wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), in denen man von natürlicher Person und juristischer Person spricht.
Man sagt, die natürliche Person ist der Mensch und schon verstößt man gegen einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, da man damit aus einem Menschen eine Person macht. Natürliche Person oder juristische Person, Person bleibt Person, egal was man davor setzt.
Beispiel:
Nehmen wird die Kurve, sie ist eine Krümmung und keine Gerade.
Jetzt fügen wir jeweils ein anderes Wort davor.
– Gerade Kurve
– Krumme Kurve
Man kann also davor scheiben, was man möchte, die Kurve bleibt immer gekrümmt und es bleibt bei einer Kurve. Also, Person bleibt immer eine Person und der Mensch bleibt immer ein Mensch, egal was man davor schreibt.
Wann ist man dann tatsächlich gemeint bei einem Schreiben?
Wenn man mit „Herr“, „Frau“, „Person“, „Familie“ usw. und mit nachfolgendem Namen angeschrieben wird, dann ist man zu 100% nicht gemeint, in der Geburtsurkunde steht weder Herr, Frau, Person, Familie usw. Es steht in den heutigen Abstammungsurkunden zwar das Geschlecht mit, aber dieses bekommt man ja nicht verliehen, wie Herr, Frau, Person, Familie usw., sondern das hat man. Es ist eine indirekte Anschreibung, mit der man aus einem Menschen eine Person machen will (was verboten ist) und keine direkte Anschreibung. Der Adressat ist nicht konkret gemeint.
Wird man aber mit „Mensch“ und seinen Namen angeschrieben, erst dann ist man tatsächlich gemeint, es handelt sich hier um ein direktes Anschreiben.Beim Anschreiben mit „Familie“ werden auch keine Menschen angeschrieben, da es sich um einen Sammelbegriff handelt, wie zum Beispiel „Familie Meier“. Wie viele Familien Meier gibt es denn? Außerdem versucht man hier wieder aus Menschen Personen (Personengruppe) zu machen. Hier müsste man Schreiben, so würde es auch richtig lauten, „Familie des Menschen Vorname Meier“. Und bei einem einzelnen Menschen „Mensch Vorname Nachname“. Nur dann sind Menschen angeschrieben.
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Mit der Menschenwürde ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch gemeint, der dem Menschen wegen seines Menschseins zukommt (BVerfGE 87, 209/228).
Daraus folgt, daß der Mensch als gleichberechtigtes Glied mit Eigenwert anerkannt wird (BVerfGE 45, 187/228) und als Mensch Subjekt behandelt werden muß.
Insoweit steht dem Menschen ein Elementarschutz zu, weshalb alle Handlungen verboten sind, mit der die aus der Menschenwürde fließende Subjektqualität verletzt wird.
Verstößt ein Gesetz hiergegen und verletzt es die ewigen Normen des Naturrechts, so ist dieses Gesetz seines Inhalts wegen nicht mehr dem Recht gleichzusetzen.
Es entbehrt nicht nur der verpflichtenden Kraft für den Staatsbürger, sondern es ist rechtsungültig und darf von ihm nicht befolgt werden.
Sein Unrechtsgehalt ist dann so erheblich, dass es niemals zur Würde des Rechts gelangen kann, obwohl der Gesetzgeber diesen Inhalt in die äußerlich gültige Form eines Gesetzes gekleidet hat.“
„Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört Art. 1 GG zu den „tragenden Konstruktionsprinzipien“, die alle Bestimmungen des Grundgesetzes durchdringen. Das Grundgesetz sieht die freie menschliche Persönlichkeit und ihre Würde als höchsten Rechtswert an“ (BVerfGE 30, 39 – Abhörurteil).
Zur inhaltlichen Bestimmung des Begriffs der Menschenwürde stellt das BVerfG fest:
„Menschenwürde“ hüten bedeutet, das pathetische Wort ausschließlich in seinem höchsten Sinn zu verwenden, etwa indem man davon ausgeht, dass die Menschenwürde nur dann verletzt ist, wenn die Behandlung des Menschen durch die öffentliche Hand, die das Gesetz vollzieht, Ausdruck der Verachtung des Wertes, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt, also in diesem Sinne eine „verächtliche Behandlung“ ist.
Tut man dies dennoch, so reduziert man Art. 79 Abs. 3 GG auf ein Verbot der Wiedereinführung z. B. der Folter, des Schandpfahls und der Methoden des Dritten Reichs.
(Bemerkung:
Dies passiert heute sehr oft, Menschen zu verachten und abzustempeln. Wer nicht unsere Meinung ist, der ist Feind. Sieht so Demokratie aus? Momentan JA!
Die Regierenden sehen das Volk, also Menschen, als Dumm, unbeholfen, hilflos und als Eigentum an. Die Medien zeigen das ja auch ganz deutlich. Scheint das Einzige zu sein, wo diese nicht Lügen.)
„Eine solche Einschränkung wird indessen der Konzeption und dem Geist des Grundgesetzes nicht gerecht. Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 GG hat einen wesentlich konkreteren Inhalt. Das Grundgesetz erkennt dadurch, dass es die freie menschliche Persönlichkeit auf die höchste Stufe der Wertordnung stellt, ihren Eigenwert, ihre Eigenständigkeit an“ (BVerfGE 30, 39 – Abhörurteil).
„Mit der Menschenwürde wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Staat das Recht für sich in Anspruch nehmen könnte, den Menschen zwangsweise in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren, sei es auch in der Anonymität einer statistischen Erhebung, und ihn damit wie eine Sache zu behandeln, die einer Bestandsaufnahme in jeder Beziehung zugänglich ist.“ (BVerfGE 27, 1, 6 – Mikrozensus I)
(Bemerkung:
Na hier muss das Bundesverfassungsgericht mal seine Hausaufgaben machen. Der Staat ist immer noch das Volk, Menschen, mit seinem Gebieten und nicht eine Minderheit von Regierenden.)
„Was die Achtung der Menschenwürde im einzelnen erfordert, kann von den jeweiligen gesellschaftlichen Verhältnissen nicht völlig gelöst werden (…). Eine Verletzung des Anspruchs kann nicht nur in der Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung oder Ächtung von Personen (…), sondern auch in der Kommerzialisierung menschlichen Daseins.“ (BVerfGE 96, 375, 399f. – Kind als Schaden)
(Bemerkung:
Was macht man den heutzutage? Menschen werden gebrandmarkt, geächtet und verfolgt, sowie erniedrigt. Die Menschenwürde wird nicht mehr geachtet.)
Niemand darf die Würde eines Menschen verletzen.
Ein Leben ohne Menschenwürde ist ein Leben in Angst, Unterdrückung und Zwang.
Und das haben wir heute. Es ist ein Leben in Angst, Unterdrückung und Zwang. Uns wurde durch die Regierenden die Würde des Menschen genommen. Sie begehen einen Vollmachtmissbrauch und sind somit nicht mehr würdig zu regieren.
Bemerkung:
Es wird hier außen vor gelassen, ob das Grundgesetz gültig ist oder nicht. Es steht auf alle Fälle fest, das kein räumlicher Geltungsbereich enthalten ist.
„Gerade diese Norm bewertet erst den unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Betroffenen, muss also rechtsstaatlich in jeder Hinsicht einwandfrei sein.
Dazu gehört in erster Linie die unbedingte Klarheit und Nachprüfbarkeit ihres rechtlichen Geltungsbereiches“ (BVerfGE I C 74/61 vom 28. 11. 1963 / Bestimmtheitsgebot).
„Jedermann muss in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen zu können, um sein Verhalten entsprechend darauf einzurichten.
Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.
Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, dass sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegend juristischem Inhalt hinreichend verstehen“ (BVerwGE 17, 192 = DVBl. 1964, 147 / Gebot der Rechtssicherheit).
Einen fröhlichen Nachmittag.
wirklich sehr, sehr wert- und gehaltvoll Ihre seite. eine wahre schatzgrube!
bemerkenswert und vielen lieben dank für die arbeit und der bestmöglichen aufklärung. ich schätze präzision , wenngleich ich hier klein schreibe (dies hat mechanische gründe).
Danke!
ich finde nirgends einen Text des BVerfG in Bezug auf 63,332/337
Einen Bezug zu dem Urteil des BVerfG 63,332/337 findet man im Urteil des BVerfG – 2 BVR 283/05 – Abs. 23:
„Nach deutschem Verfassungsrecht gehört es zu den elementaren Anforderungen des Rechtsstaats, die vor allem im Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Ausprägung gefunden haben, dass niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf; auch die Menschenwürde des Einzelnen (Art. 1 Abs. 1 GG) wäre durch ein solches staatliches Handeln verletzt (vgl. BVerfGE 7, 53 <57 f.>; 7, 275 <279>; 9, 89 <95>; 39, 156 <168>; 46, 202 <210>; 51, 1 <5 f.>; 63, 332 <337>).“
Auch hier geht eindeutig hervor, das ein Mensch nicht zum Gegenstand gemacht werden darf, also ihn objektiv behandelt. Wobei ebenfalls das Urteil 63,332/337 angeführt wurde.
Das Urteil 2 BVR 283/05 lässt sich eher finden in der Onlinebibliothek des BVerfG.
Einen fröhlichen Nachmittag.
Ich habe noch zwei Urteile als Nachtrag angeführt, beide beziehen sich auf das Urteil des BVerfG 63,332/337. Schau es Dir einfach mal an.
Einen fröhlichen Nachmittag.
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Übersetzung:
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Übersetzung:
Fantastischer Artikel! Ich schätze, wie klar Sie das Thema erklärt haben. Ihre Erkenntnisse sind sowohl informativ als auch zum Nachdenken anregend. Ich bin gespannt auf Ihre Gedanken zu den zukünftigen Auswirkungen. Wie sehen Sie die Entwicklung im Laufe der Zeit? Ich freue mich auf weitere Diskussionen und Perspektiven von anderen. Danke fürs Teilen!