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Beleidigung – gibt es diese überhaupt?

„NEIN“

Man wird schnell erkennen, dass selbst der § 185 Beleidigung Strafgesetzbuch (StGB) Schwachsinn ist und ins Leere geht. Außerdem hat das StGB keinen räumlichen Geltungsbereich und hat somit keine Gültigkeit!
Siehe hierzu auch „Welche Anforderung muss ein Gesetz haben?

Grundvoraussetzung ist erstmal zu klären, was ist ein Bild, Sprache, Handzeichen und was ist Schrift?

Alle vier dienen zur bildlichen Darstellung für die Kommunikation, also für eine Beschreibung, die mitgeteilt wird. Auch Gerichte haben dies schon festgestellt.

Wenn sich also jemand durch eine bildliche Darstellung beleidigt fühlt, dann mach er das selbst und nicht der, der mit einer bildlichen Darstellung etwas anschaulich macht, also etwas beschreibt, da der Beleidigte sich selbst mit einer Beleidigung identifiziert und hier hat der Darstellende keinerlei Einfluss.

Beispiele:

Man stellt ein Bild her, auf dem ein Scheißhaufen zu sehen ist. Ein andere sieht das Bild und fühlt sich beleidigt, da er sich damit identifiziert, also diesen auf sich bezieht. Der Darstellende hat hier keinerlei Einfluss darauf.

Oder:

Es schreibt einer „Du bist ein Arschloch“. Der Leser, der diese Beschreibung liest, identifiziert sich damit, also er sieht sich als Arschloch. Er macht sich also selbst zu dem. Denn der Schreiber beschreibt es aus seiner Sichtweise und nicht aus der Sichtweise des Lesers, denn der Schreiber hat auf die Sichtweise des Lesers keinen Einfluss.

Wenn der Leser also aus sich etwas macht, dann macht er es aus seiner Sichtweise und nicht aus der Sichtweise des Schreibers und stimmt somit dem Schreiber in seiner Darstellung zu.

Man kann also niemanden beleidigen, nur sich selbst. 

Und nun mal was Kurioses.

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, …, wenn nicht diese Tatsacheerweislich wahr ist, … „

Wenn man sich dieses öfters durch den Kopf gehen lässt, also liest, dann bekommt man diesen Schwachsinn mit. Also, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, sondern eine andere Tatsache.

Man soll also nicht auf eine Tatsache in Beziehung auf einen anderen bestraft werden, sondern auf etwas anderes, was in diesem Paragrafen nicht dargelegt wird.

Es wurde ein Teilsatz verkehrt dargelegt, der eigentlich lauten müsste: „…, wenn diese Tatsache erweislich nicht wahr ist,

Also auch dieser Paragraf ist Schwachsinn!

Zu beachten ist hier, dass es um eine Tatsache geht und nicht um eine Darstellung.

Da die Richter, die von den Alliierten keine Genehmigung haben Richter zu sein, können wahrscheinlich kein Deutsch und Urteilen hier völlig falsch.

Es sind halt keine richtigen gesetzlichen Richter !!!

Einen fröhlichen Nachmittag.

Ist eine Ausfertigung ein rechtskräftiges Dokument?

Bundesgerichtshof Beschluss XII ZB 132/09 zu Ausfertigungen:

„Eine Ausfertigung ist eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach außen zu vertreten (Senatsbeschluss vom 30. Mai 1990 – XII ZB 33/90 – FamRZ 1990, 1227). Durch die Ausfertigung soll dem Zustellungsempfänger die Gewähr der Übereinstimmung mit der bei den Akten verbleibenden Urteilsurschrift geboten werden (BGHZ 100, 234, 237 = NJW 1987, 2868 m.w.N. sowie BGH-Beschlüsse vom 20. Juni 1989 – X ZB 12/87 und vom 28. November 2006 – VIII ZB 116/05 – jeweils veröffentlicht bei juris). 

Der Ausfertigungsvermerk bezeugt als eine besondere Art der Beurkundung, dass die Ausfertigung mit der Urschrift des Urteils übereinstimmt. 

Wegen dieser Besonderheit verlangt das Gesetz, dass die Ausfertigung von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen ist (§ 317 Abs. 4 ZPO).

Mit der Unterschrift erklärt der Urkundsbeamte, dass die in der Ausfertigung wiedergegebenen Teile des Urteils gleich lautend mit denen der Urschrift sind. Diese Erklärung braucht nicht wörtlich in dem Ausfertigungsvermerk enthalten zu sein.

Das Gesetz sieht eine bestimmte äußere Form für den Ausfertigungsvermerk nicht vor (BGH-Urteil vom 13. März 1969 – III ZR 178/67 – VersR 1969, 709, 710). 

Die Urteilsabschrift muss aber zumindest durch die Unterschrift des Urkundsbeamten, das Gerichtssiegel oder den Dienststempel und Worte wie „Ausfertigung“ oder „ausgefertigt“ erkennen lassen, dass es sich um eine Ausfertigung im Sinne des § 317 Abs. 4 ZPO handeln soll (BGH-Urteil vom 18. Mai 1994 – IV ZR 8/94 – VersR 1994, 1495). 

Der Bundesgerichtshof hat deswegen bereits mehrfach die Zustellung beglaubigter Abschriften, die den Beglaubigungsvermerk nicht enthielten oder ihn unvollständig wiedergaben, für unwirksam gehalten, weil es damit für den Zustellungsempfänger an der Gewähr fehle, dass das ihm zugestellte Schriftstück der Urschrift entsprach (vgl. BGHZ 100, 234, 237 f. = NJW 1987, 2868).“

. . .

Dies bedeutet, wenn in der Abschrift nicht dasteht: „Unterschrieben mit …„, dann gibt es auch keine Unterschrift. Hierfür bürgt der Urkundsbeamte. Er bestätigt dann das nicht Vorhandensein einer Unterschrift. Und falls es doch eine Unterschrift gibt, dann ist die Abschrift eine Urkundenfälschung und ebenfalls nichtig.

Aufgepasst!

Hast Du das Vorhergelesene Dir mal richtig durchgelesen?

Nochmal:

Dies bedeutet:

Das ein Original übergeben werden muss, also nicht nur durch Zusendung, sondern durch Übergabe durch einen Zustellungsbeamten. Dies gilt für Urteile, Beschlüsse oder einer Ladungen.

Die Zustellungen durch beglaubigter Abschrift galt also nur für Abschriften, die bis Juni 1977 statt fanden. Alle beglaubigte Abschriften die nach Juni 1977 zugesandt wurden haben keine Rechtswirkung, da diese keine ordnungsgemäße und wirksame Zustellung erfüllen.

Warum macht man diesen Betrug,
also Rechtstäuschung?

Da alle Militärgesetze seit 2007 wieder voll in Kraft sind und jeder Richter, Staatsanwalt, Notar, Rechtsanwalt keine Zulassung der Militärregierung hat.
Das SHAEF-Gesetz Nr. 2 Artikel V schreibt eine Zulassung durch die Militärregierung hervor.

Einen fröhlichen Nachmittag.