Aktualisiert am : 20.02.2024
Hierzu sollte auch der Artikel „Der Mensch und das Gesetz“ gelesen werden.
Zur Schriftform gehört grundsätzlich also die eigenhändige Unterschrift (cf. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544).
Im Rechtsverkehr ist stets der ausgeschriebene Vor (Name) – u. Zuname (Familienname) zu verwenden! Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift der verantwortlichen Person unter einem per Post zugestellten Schriftstückes verstößt gegen die Rechtsnorm, daß Entscheidungen, Anordnungen, Willenserklärungen o.ä. zur Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers bedürfen und infolge Ermangelung der durch Gesetz vorgeschriebenen Form nichtig ist (vergl. §§ 125 und 126 BGB).
Ein Bescheid/Mahnung ist eine Urkunde die einen Willen kundtut. Man muss also feststellen können, ob der umstrittene Bescheid/Mahnung überhaupt gewollt ist. Erklärungsbewusstsein und Erklärungswille bilden mit dem Geschäftswillen eine Einheit. Die „Grundsatznorm“ des § 133 BGB fordert demnach nicht nur die Erforschung des Geschäftswillens, sondern automatisch auch die Erforschung desjenigen Bewusstseins, das den Erklärenden bei seiner Willenskundgabe leitet. Das Erklärungsbewusstsein kann durch Erklärungsboten nicht transportiert werden.
Dies bedeutet, dass ein Bescheid, der nicht vollständig wortwörtlich der Urschrift entspricht, eine Urkundenfälschung ist.
Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, daß bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15; vgl. auch Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Juli 2002 – VII B 6/02 – BFH/NV 2002, 1597 und <juris> und von Albedyll in: Bader u.a., VwGO, 2. Aufl., § 60 Rn. 29); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist,— >>und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist. (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.)
„Die Unterschrift unter ein Schreiben ist eine Wirksamkeitserfordernis“ BGH vom 09.12.2010 (IX ZB 60/10)
Zum Nachweis, daß eine verantwortliche Willenserklärung („Beschluß“/„Urteil“, „Bußgeld-“/„Steuerbescheid“, „Haftbefehl“, „Vollstreckungsbescheid“, „schriftliche Verwarnungen sowie Anhörungen“, Mahnungen etc.) eines „Staatsanwaltes“, „Richters“, „Gerichtsvollziehers“, „Polizisten“ oder in anderer Funktion als „Beamter“, „Angestellter“ für die Behörde Handelnden vorliegt, muß diese nach § 126 BGB, § 44 VwGO, §§ 315, 317 ZPO und § 275 StPO sowie Art. 11 I und V EGBGB immer mit der eigenhändigen, vollständigen (Vor- und Familienname) Original-Unterschrift des Handelnden versehen an den Adressaten ausgehändigt werden (s. § 129 Rn 8 ff BGH VersR S. 6, 442, Karlsr. Fam. RZ 99, 452).
Bei der Zustellung eines Schriftstückes, gleich welcher Art an die beteiligten Parteien, gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des Verfassers. (vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 – BVerwG 9 C 40.87 – BVerwGE 81, 32, <33>).
Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift unter einem Dokument verstößt gegen die Rechtsnorm, daß Entscheidungen, Anordnungen, Willenserklärungen o.ä. zur Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers bedürfen (§ 126 BGB). Verstößt etwas gegen eine Rechtsnorm, ist es nichtig (§§ 125 BGB, 44 VwVfG)! Ein Beschluß, ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt. (§ 129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442, Karlsr. Fam . RZ 99, 452) Bei einem Verstoß, einem an BRdvD-Gerichten nicht auszurottenden Übel, liegt rechtlich nur ein Entwurf (eine Kladde) vor. (Üb 12 vor § 300, BGH NJR 80. 1167, Karlsr. Fam. RZ 99, 452) Es setzt keine Notfrist in Lauf (BGH NJW 95, 933) auch keinerlei andere Frist. Dann hilft auch kein Nichtabhilfebeschluß auf Beschwerde. (Karlsr. Fam RZ 99, 452)
Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift der verantwortlichen Person unter einem per Post zugestellten Schriftstückes ist infolge Ermangelung der durch Gesetz vorgeschriebenen Form nichtig (vergl. §§ 125 und 126 BGB).
Urteil Bundesgerichtshof – Beschluss vom 11. April 2013 Az. VIIZB43/12: „maschinell erstellte Schreiben ohne Unterschrift“ sind ungültig!
Nicht nur Urteile, sondern auch Beschlüsse, Anordnungen, Verfügungen, etc. stellen lediglich unverbindliche Entwürfe dar, solange der erkennende Richter oder Rechtspfleger sie nicht unterschrieben hat.
Beweis:
BVG NJW 1985, 788; BGH WM 1986, 331, 332; BGHZ 137, 49; OLG Köln NJW 1988 2805f; OLG Köln Rechtspfleger 1981, 198.
Alle postalisch versandten Schriftstücke sind ohne gültige Unterschrift rechtsunwirksam. Texte wie „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig!“ erfüllen den Tatbestand der Rechtstäuschung.
Beweis:
§126 BGB, §315 ZPO, §275 StPO, §117 VwGO, §37 VwVfG, §110c OWiG, §134 SGG, §119 AO usw.
Der Zusatz „i. A.“ ist nach höchstrichterlicher Feststellung ein Formfehler und damit rechtsunwirksam anzusehen.
Beweis:
BGH-Urteil vom 19. Juni 2007 – VI ZB 81/05; BGH-Urteil vom 31. März 2002 – II ZR 192/02; BGH-Urteil vom 5. November 1987 – V ZR 139/87.
Wie muss eine Unterschrift sein?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Urteil vom 21.3.1974 (VII ZB 2/74) zu der Frage, welche Anforderungen an eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) zu stellen seien, ausgeführt, zwar sei nicht zu verlangen, dass die Unterschrift lesbar sei; es müsse aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig sei, entsprechende charakteristische Merkmale aufweise und sich als Unterschrift eines Namens darstelle. Dazu gehöre, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen seien, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehle. Diesen Anforderungen genüge ein Schriftzug nicht, der mit einem nach unten rechts offenen Rundhaken beginne, der in zwei auseinandergezogenen Wellen auslaufe, da dessen Anfang nicht vermuten lasse, dass dies den Buchstaben „S“(für Rechtsanwalt S) darstellen könne.
Im Urteil vom 11.2.1982 (III ZR 39/81) hat der BGH sich insbesondere zur Abgrenzung eines bloßen Handzeichens von einer Unterschrift geäußert und ausgeführt, dass jedenfalls ein Schriftzug, der durch eine „nahezu senkrecht verlaufende Linie mit feinem Aufstrich und kurzen wellenförmigen Auslauf“ geprägt sei, sich seinem Erscheinungsbild nach nicht als Unterzeichnung mit vollem Namen, sondern als Handzeichen, d.h. als erkennbar abgekürzte Form des Namens, darstelle und „allenfalls als ein Buchstabe, vielleicht mit einem kleinen Abstrich“, gedeutet werden könne, sodass von einer wirksamen Unterzeichnung der Berufungsbegründung nicht ausgegangen werden könne.
Falls jemand eine Unterschriftsverweigerung macht (z.B. in Behörden, Gerichten – hier der Richter und weitere Ämter usw.) dann solltest Du fragen ob der Verfasser die Bundesrepublik Deutschland nicht anerkennt. Wenn dazu gesagt wird, das man diese anerkennt (Im Landratsamt Vogtlandkreis weigert man sich dieser Aussage und damit steht fest, die Mitarbeiter erkennen die BRD nicht an.) und trotzdem keine Unterschrift geleistet wird, dann den Staatsschutz und den entsprechenden Leiter informieren, dass es sich hier um einen sogenannten Reichsbürger oder sogenannten Querdenker usw. handelt.
In Österreich sieht es ein bisschen anders aus.
Wenn das Gesetz oder eine Vereinbarung für den Abschluss eines Rechtsgeschäftes die Schriftform verlangt, erfordert dies die eigenhändige Unterschrift der Parteien. Schriftlichkeit bedeutet daher „Unterschriftlichkeit“. Wie der Vertragstext selbst abgefasst ist (z.B. in Handschrift, Computerausdruck), ist unerheblich.
Gebot der Schriftlichkeit // Urteile:
„Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet im allgemeinen „Unterschriftlichkeit“ (Krejci in Rummel ABGB § 3 KSchG Rdz 54, § 6 KSchG Rdz 66; Koziol-Welser, Grundriß I9, 151), es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor, wie dies etwa im § 3 Abs.4 KSchG der Fall ist. Das Erfordernis der Eigenhändigkeit der Unterschrift ist zwar in Österreich nicht so deutlich im Gesetz normiert wie etwa im § 126 BGB oder Art. 14 SchwOR, doch wird es unbestrittenermaßen mit argumentum e contrario aus § 886 Satz 3 ABGB gefolgert (Rummel in FS Ostheim (1990), Telefax und Schriftform, 211; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 269; Rummel in Rummel ABGB2 § 886 Rdz 1). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist daher die Bestimmung des § 886 ABGB über das Erfordernis der Unterschrift nicht nur auf Verträge, sondern auch auf einseitige Erklärungen anzuwenden, für welche das Gesetz, ohne eine entsprechende Einschränkung zu machen, Schriftlichkeit normiert.“
(OGH 1Ob525/93
„Das Erfordernis der Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können (1 Ob 525/93; RIS-Justiz RS0017221 ua). Die Unterzeichnung soll damit auch einen Schutz vor Fälschungen bieten (Gschnitzer aaO 268 ua); zumindest erschwert das Unterschriftserfordernis Fälschungen (Staudinger/Hertel aaO § 126 Rn 125 ua). Die Bestimmung des § 886 ABGB über das Erfordernis der Unterschrift ist nicht nur auf Verträge, sondern auch auf einseitige Erklärungen anzuwenden, für welche das Gesetz, ohne eine entsprechende Einschränkung zu machen, Schriftlichkeit normiert (RIS-Justiz RS0017216 ua).“
(OHG 9ObA96/07v)
Für die Schweiz ein „Gutachten zum Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift als Voraussetzung an den provisorischen Rechtsöffnungstitel im Zeitalter des elektronischen Rechtsverkehrs“
==> zum Gutachten
Einen fröhlichen Nachmittag.