Kategorie: Recht, Justiz (Seite 4 von 4)

Begriffserklärungen

Aktualisiert am: 15.10.2023

Mensch:
Ist ein Lebewesen, wie Tiere, Planzen und alles in dieser Richtung was wir noch nicht kennen. Der Mensch ist das dümmste Lebewesen was existiert. Um seine Dummheit zu verbergen, hat er die Lebewesen in Gruppen eingeteilt und sich explizit ausgegrenzt. Der Mensch ist nur so intelligent, um seine Dummheit zu verbergen. Wer meint, dass Tiere und Planzen nicht so intelligent sind wie Menschen, der irrt, denn die sind meistens viel intelligenter als der Mensch.

Person:
Siehe hierzu: Der Mensch und die Person

Demokratie:
Das altgriechische Wort „demos“ wird in seiner Bedeutung häufig mit „Volk“ übersetzt. Dabei ist „laos“ das altgriechische Wort für „Volk“ und so wird der Name „Menelaos“ korrekt mit „Anführer des Volkes“ übersetzt.
Die antiken griechischen Bauern von Piräus kochten zu ihrer Zeit das Fett von Schafen in großen Kesseln, wobei sich an der Oberfläche ein nutzloser Schaum absetzte. Diesen Abschaum nannten sie „demos“. 

Folglich setzt sich „Demokratie“ zusammen aus:

Demos ≡ Abschaum
Kratos ≡ Herrschaft

Die Intelligenz und die herrschende Elite der antiken griechischen Präfekturen bezeichneten die Herrschaft des Pöbels nämlich verächtlich als Demokratie, als die Herrschaft des Abschaums.

Der deutsche Philosoph Eduard von Hartmann (1842-1906) formulierte:

Die Demokratie ist das Paradies der Schreier, Schwätzer, Phraseure, Schmeichler und Schmarotzer, die jedem sachlichen Talent und Verdienst den Weg weit mehr verlegen, als dies in irgendeiner anderen Verfassungsform vorkommt.

Siehe auch hierzu: Der Mensch und die Demokratie

Experte:
Es handelt sich hier um einen Nichtfachkraft, also um einen nicht ausgebildeten Menschen zu einer Fachkraft.
Es handelt sich hier um einem Menschen, der sich selbst etwas angeeignet hat und er sowie andere meinen, dass sein Wissen/Können richtig und/oder besser ist. Man stellt sich mit der Aussage „Experte“ über die Fachkraft, Meister, usw., darum gibt es auch die Aussage: “Du bist schon so ein Experte!“
Experten haben keine Ausbildung zu dem was man ihnen zugesteht, sie sind Laien und nichts besseres. Laien die ein Geltungsbedürfnis haben und damit Geld verdienen wollen. Sie sind Politiker gleichgestellt.

Journalist:
Ist ein bezahlter Gaffer, dem mit einem Ausweis das Gaffen erlaubt wird und auch widerrechtlich Gebiete betretet, die er garnicht betreten darf (z.B. Autobahnen, Sperrgebiete usw.)

Jäger:
Ist ein Schütze, dem das töten von Tieren erlaubt ist.

Parteien:
Parteien sind Firmen und arbeiten auch danach. In der parlamentarischen Demokratie geht es den Parteien nur an Macht zugewinnen, um am Volke Gewinne zu machen. Es sind Parasiten, die das Volk aussaugen.

Man geht bei der Wahl an eine Wahl-Urne und nicht an einen Wahl-Tresor, also man beerdigt bei der parlamentarischen Demokratie seine Stimme und das macht man tatsächlich. Es geht um die Zustimmung und Erhaltung dieses Systems und nicht mehr. Denn die Stimme ist beerdigt.

Übrigens, vor 1858 waren Parteien in Deutschland sogar verboten.  Aus gutem Grund. 

Lösung: 
Persönlich haftende Gebietsvorsteher, hat sich 8000 Jahre lang bewährt,
germanischen Hochkultur.

Politiker:
Kapitalist, Ausbeuter, Apperatschik, Angeber, Aufschneider, Bonze, Protz usw.
Politiker sind also nichts Gutes für den Menschen und warum wählen Menschen diese? Warum unterwerfen sich Menschen diesen Politikern und machen sich somit zur Person (Sklave)?

Rassismus:
Unter den Lebewesen gibt es verschiedene Rassen, die wiederum aus Arten bestehen.
Der Mensch ist eine Rasse, der aus vielen Arten besteht. Unter bzw. zwischen den Menschen kann es keinen Rassismus geben, da die Rasse Mensch aus Arten besteht.
In den Gesetzen müsste Artismus und nicht Rassismus stehen. Der Mensch kann nicht gegen seine eigenen Arten rassistisch sein.

Souverän:
Mit „Souverän“ bezeichnet man den unumschränkten Herrscher einer Nation/eines Staates/eines Landes/eines Menschen. In den modernen Demokratien ist es das Volk (Menschen), von dem alle Macht ausgeht der Souverän.

Souveränität:
Das Wort „Souveränität“ kommt aus dem Französischen und bedeutet so viel wie „Unabhängigkeit“, „Überlegenheit“. Die Souveränität einer Nation/eines Staates besteht darin, dass sie/er selbst entscheiden kann, was im Inneren sowie in den Beziehungen zu anderen Nationen/Staaten geschehen soll. Die/der souveräne Nation/Staat hat die Macht, seine Gesetze und seine Regierungsform selbst zu bestimmen. Fremde Nationen/Staaten dürfen sich nicht einmischen.
Diese Unabhängigkeit kann allerdings eingeschränkt werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Nation/Staat der Europäischen Union (EU) beitritt. Dann werden freiwillig bestimmte Rechte etwa im Bereich der Wirtschafts-, Währungs- oder Landwirtschaftspolitik an die EU abgetreten. Der Souverän gibt somit seine Souveränität auf.

Sozial:
Sozial bedeutet großherzig, idealistisch, hingebend, edel, mildtätig, edelmütig, unegoistisch, aufopfernd, lieb, wohlwollend, gutherzig, mitfühlend, menschenwürdig, menschenfreundlich, caritativ, mitleidig, anteilnehmend, mitfühlend, sanftmütig, sanft usw.

Soziale Netzwerke:
Es gibt keine sozialen Netzwerke. Was soll denn an einem Netzwerk sozial sein???
Man sollte sich hier erstmal die Frage stellen: Wer macht den die angeblichen sozialen Netzwerke und was bezwecken diese damit?
Es sind Menschen, die diese angeblichen sozialen Netzwerke erstellen, um mit diesen Profit zu machen, wobei hier das Datensammeln ganz wichtig ist.
Weiterhin dienen die angeblichen sozialen Netzwerke der Spionage, der Strafverfolgung, das digitale organisierte Treffen von Menschengruppen, dem aufrufen von Gewalt und Demonstrationen und hier wiederum Unruhe unter den Menschen zu provozieren, also auch für das Ablenken von anderen Geschehen, also auch zum Schutz einer herrschenden Minderheit.

Staat:
Siehe hierzu: Wer und was ist der Staat?

Terror – Terrorist – Terrorismus

Der Wortlaut „Terrorist“ und „Terrorismus“ ist eine amerikanische Erfindung, um jemanden als negativ abzustempeln ohne Begründung.

Würde man sagen Widerstandskämpfer, Gegner, Partisan usw. ist das immer eine Herausforderung für eine Begründung. Also das Warum!!!

Man kann es auch mit den Begriffen Querdenker, Verschwörungstheoretiker, sogenannte Reichsbürger usw. vergleichen.

Im Jahre 1988 existierten bereits 109 verschiedene Definitionen des Wortes „Terror“ und diese Anzahl dürfte speziell nach dem 11. September 2001 weiter gestiegen sein. Dies ist wie mit den Definitionen AIDS, HIV, Klimawandel, Weltall, Gott, Staat, Land, Nation usw.

Wann wurde der Terrorismus erfunden?

Im Bahnhof von Harpers Ferry (USA) herrscht ungewöhnliche Aufregung. Ein Nachtwächter kommt zum Schaffner: In Harpers Ferry sei ein Aufstand ausgebrochen, er selbst sei angegriffen und verwundet worden. Die Aufständischen hätten die Eisenbahnbrücke besetzt, die hinter der Stadt über den Potomac River von Virginia nach Maryland hinüberführt.

Aus den erleuchteten Wagen spähen beunruhigte Gesichter in die feuchte Nacht; Gerüchte und Mutmaßungen machen die Runde. Wenig später lässt der Anführer der Aufständischen den Schaffner zu sich kommen. Er informiert ihn höflich, aber bestimmt, dass die Strecke gesperrt sei und der Zug und seine Passagiere die Stadt nicht verlassen dürften.
Doch als der Morgen graut, kommt er selbst zum Expresszug und geleitet die Lok und ihre Wagen persönlich über die Brücke.

Der Anführer der Aufständischen ist John Brown. Mit nur 21 Freiwilligen ist er am Abend des 16. Oktober in Harpers Ferry eingedrungen. Im Handumdrehen kappen sie die Telegrafenleitungen der Stadt und nehmen die kaum bewachten Werkstätten und das Arsenal des US-Militärs ein. Wer sich ihnen in den Weg stellt, wird gefangen genommen, es gibt einen Toten. Sklavenhalter aus der Umgebung werden als Geiseln genommen und ihre Sklaven befreit. Die Aufständischen erhoffen sich, dass sich das unter den Sklaven herumspricht, sodass sie von den Höfen nach Harpers Ferry kommen und sich im Arsenal bewaffnen. Diese Aktion in dieser Oktobernacht des Jahres 1859 ist ein zentrales Ereignis für die Erfindung des Terrorismus.

Zeit:
Ein gedachtes Hilfsmittel, um das Leben zu koordinieren, da der Mensch Raum und Veränderungen richtig wahrzunehmen verlernt hat.

Beispiel:
Da treffen sich zwei.
Da sagt der eine „Ich schaffe am Tag mehr wie Du.“
Der andere: „Und wieso?“
„Ganz einfach, deine Stunde hat 60 Minuten und meine hat 30 Minuten, so kannst Du in der Stunde mehr schaffen wie ich. Aber auf den Tag gerechnet, hat dein Tag nur 24 Stunden und meiner 48 Stunden, somit kann ich am Tag mehr schaffen wie Du.“

Siehe hierzu auch Beitrag: Der Mensch und die Zeit

Zionismus / Zionist:
Siehe hierzu: Der Mensch und der Zionismus sowie Zionist

Einen fröhlichen Nachmittag.

Der Mensch und der verfassungswidrige Rundfunkbeitrag

!!! Der Rundfunkbeitrag ist verfassungswidrig !!!

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt dies mit Urteil vom 18. Juli 2018.

– 1 BvR 1675/16 – 

– 1 BvR 745/17 – 

– 1 BvR 836/17 – 

– 1 BvR 981/17 – 

Und Beschluss vom 20. Juli 2021

– 1 BvR 2756/20 – 

– 1 BvR 2775/20 – 

– 1 BvR 2777/20 – 

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Im Urteil des Bundesverfassungsgericht der BRD vom 18. Juli 2018 steht:

Als Gebühren werden öffentlich-rechtliche Geldleistungen bezeichnet, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden.

Als in Kurzform: „Als Gebühren werden öffentlich-rechtliche Geldleistungen bezeichnet, …“
„… die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen …“

Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen aber keine Geldleistungen des öffentlichen Rechts.

Es geht hier um eine separate zurechenbare Leistung. Eine Leistung ist aber erst dann zurechenbar, wenn diese bestellt wurde und nicht wenn diese genutzt wird. Beispiel: Wenn man Werbung in den Briefkasten bekommt und diese liest, hat man diese nicht bestellt und brauch auch so nicht diese Leistung zu bezahlen.

Erst wenn man einer Leistung zustimmt, kann diese in Rechnung gestellt werden und ist zurechenbar.

Es wurde nicht darüber entschieden, dass der Rundfunkbeitrag nicht in Beziehung des Angebotes ist, sondern in Beziehung einer Wohnung (Räumlichkeit) steht. Es soll bezahlt werden, dass man eine Räumlichkeit hat und nicht das man etwas empfängt oder nicht.

Somit geht es nicht um individuell zurechenbare Leistungen.

Im Urteil vom 18. Juli 2018 steht ebenfalls:

Beiträge unterscheiden sich von Gebühren dadurch, dass sie bereits für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden. Durch Beiträge sollen diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligt werden, die von dieser – jedenfalls potentiell – einen Nutzen haben.

Im zweiten Satz legt das Bundesverfassungsgericht hier eindeutig dar, dass es sich bei den Beiträgen um eine Kostenbeteiligung einer öffentlichen Einrichtung handelt und nicht um eine Anspruchsnahme einer Leistung.

Potentiell bedeutet: möglicherweise, eventuell – also auf Verdacht.

Mit der Unterscheidungsaussage bestätigt das Bundesverfassungsgericht, dass es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Geldleistung handelt, sondern das es sich um Kosten einer öffentlichen Einrichtung handelt.

Bei den Rundfunkanstalten handelt es sich zwar um Anstalten des öffentlichen Rechts, aber nicht um öffentliche rechtliche Einrichtungen, also nicht um öffentliche rechtliche Anstalten. Recht ist etwas objektives und Einrichtungen sind auch etwas objektives.

Eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist keine öffentlich rechtliche Anstalt.

Nehme man z. B. das Schulgesetz von Sachsen, hier steht: „Die öffentlichen Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten.“ Hier handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung und zwar um eine öffentliche Anstalt, um ein öffentliches Objekt.

Bei den Rundfunkanstalten handelt es sich um ein öffentliches Objekt, öffentliches Recht.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt so, dass die Beiträge verfassungs- und rechtswidrig sind, da diese nicht an öffentliche Einrichtungen gehen, geschweige die Beiträge die Kosten einer öffentlichen Einrichtung decken.

Vielmehr wird eine „(private) Anstalt des öffentlichen Rechts“ und nicht eine „öffentliche Anstalt des öffentlichen Rechts“ finanziert und das ist nach diesem Urteil unzulässig und verfassungswidrig.

Der Rundfunkbeitrag verstößt entsprechend nach diesem Urteil gegen geltendes Recht und der Verfassung, welche auch immer gemeint ist.

Das Urteil zeigt auch das Versagen des Bundesverfassungsgerichts, denn es geht im Urteil davon aus, dass die Beiträge eine Beteiligung an den Kosten der öffentlichen Einrichtungen (Rundfunkanstalten) sind. Es hat nicht geprüft, ob die Rundfunkanstalten auch tatsächlich öffentliche Objekte/Anstalten sind. Diese sind es nicht.

Im Urteil steht weiter:

Die Abgabe dient vielmehr der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und wird damit für einen besonderen Finanzbedarf erhoben (vgl. auch BVerfGE 110, 370 <384>; 137, 1 <19 Rn. 44>).

Das Bundesverfassungsgericht gibt hier eindeutig zu, dass es nicht um zurechenbare Leistungen geht, sondern um einen besonderen Finanzbedarf. Es wird hier eindeutig erklärt, das es hier nicht um Gebühren geht, die sich auf individuell zurechenbare Leistungen beziehen. Es steht nun mal Finanzbedarf da. Ebenfalls spricht das Gericht hier von Abgabe und nicht von Gebühr. Es bestätigt hier, dass der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig ist.

Gebühren können nur für eine Leistung anfallen, Abgaben nicht. Abgaben sind Steuern, Zoll usw.

Besonders Augenmerk ist auf die Wortwahl zu nehmen: „Die Abgabe dient vielmehr …“. Hier fängt das Bundesverfassungsgericht an zu lügen, da es um Beiträge geht und nicht um Abgaben. Mit dem Wort „vielmehr“ bestätigt man sogar das Es nicht um potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung geht, sondern vielmehr (vielmehr = genauer gesagt) um eine funktionsgerechte Finanzausstattung geht.

Ebenfalls beton das Gericht hier „öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten“, dies es nicht gibt, da es nur „Anstalten des öffentlichen Recht“ gibt. Somit steht noch nicht einmal die funktionsgerechte Finanzausstattung den Rundfunkanstalten zu.

Im Runfunkbeitragstaatsvertrag spricht man nicht von Gebühren, es wird auch nicht vom Rundfunkgebührenvertrag gesprochen. Im Vertrag geht es auch nicht um Gebühren, sondern immer um Beiträge. Damit handelt es sich nach Aussage des Bundesverfassungsgerichts nicht um öffentlich-rechtliche Geldleistungen.

Aufgepasst:

Das Bundesverfassungsgericht hat nur über Berechnungen entschieden und nicht darüber, ob es sich um einen Beitrag, eine Abgabe oder Gebühr handelt. Es legte nur dar, was eine Gebühr sowie ein Beitrag ist und keiner hat es mitbekommen. Man hat hier nur wieder versucht, die Kurve zu bekommen.

Wenn man gegenüber dem Bundesverfassungsgericht einen Beitrag erhebt, dann verstößt das auch nicht gegen die Verfassung. Erst wenn ich denen eine Gebühr (öffentlich-rechtliche Geldleistungen) entgegensetze, dann verstößt dies gegen die Verfassung (welche auch immer gemeint ist).

Damit sind wir wieder beim Zustimmungsrecht nach der VwVG § 58 – Zustimmung von Dritten und Behörden.

Da es sich um einen Beitrag handelt und nicht um eine Gebühr (öffentlich-rechtliche Geldleistung) ist schon aus diesem Grunde die Zustimmung zwingend erforderlich und dies schriftlich durch den Dritten („Beitragszahler“).

Der wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen bestätigt sogar, dass es sich um eine Zwangsabgabe handelt, also nicht um eine Gebühr.

Im Urteil steht auch:

Auch materiell ist die Rundfunkbeitragspflicht im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar.

Das Bundesverfassungsgericht gibt also zu, das die Rundfunkbeitragspflicht im vollen Umfang nicht mit der Verfassung vereinbar ist, also verfassungswidrig ist, da man nicht schreibt: „… die Rundfunkbeitragspflicht mit der Verfassung vereinbar.“

Das Bundesverfassungsgericht kratzt hier an seine Glaubwürdigkeit.

Weiter im Urteil:

Demnach handelt es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, nämlich um einen Beitrag.

Auch hier versagt das Bundesverfassungsgericht, da es eine nichtsteuerliche Abgabe mit einem Beitrag gleichstellt. Die Glaubwürdigkeit singt weiter.

Abgabe: Steuer, Zoll Gebühr, Preis, Taxe

Beitrag: Löhnung, Zahlung, Anteil, Kontingent, Mitgliedsbeitrag

Um einen Beitrag zu zahlen, muss man etwas zustimmen, ohne Zustimmung kein Beitrag. Hier drauf geht weder das Gericht noch die Anwälte darauf ein. Sie spielen alle falsch und sind durch das System befangen.

Und nun der Hammer des Bundesverfassungsgericht:

Auf dieser Grundlage erklärt der Senat die verfassungswidrige Regelung lediglich für mit der Verfassung unvereinbar.

Also doch verfassungswidrig der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag! Und man kann, was verfassungswidrig ist nicht unvereinbar erklären. Oder man sieht es so, was unvereinbar ist, ist widersprüchlich und somit auch verfassungswidrig.

Und wieder ein Minuspunkt in der Glaubwürdigkeit des Bundesverfassungsgericht.

Und viele haben sich durch die Medien, die hier besonders gelogen haben, blenden lassen!

Man kann den Lügenmedien nicht trauen!

Und die dortigen Rechtsanwälte spielen da hier besonders gut mit. Keiner geht das Übel an der Wurzel an. Das Bundesverfassungsgericht stellt mit diesem Urteil seine Glaubwürdigkeit infrage, da es versucht Dinge gleichzustellen, die weder dasselbe noch das gleiche sind und versucht so die Menschen mit seinen Aussagen vor der Wahrheit zu blenden.

Das Gericht hat auch schon gleich in den ersten Minuten des Verfahrens versagt, denn es gab keine Prüfung der schriftlichen Forderungen des Beitragsservice bzw. der Rundfunkanstalten.

Das Gericht hätte hier sich erst einmal die Forderungen anschauen müssen und die Rechtlichkeit prüfen, was es nicht tat.

Die Rundfunkanstalten stellen keine Forderung auf den Beitrag, sondern das macht der Beitragsservice und der ist eine nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung. Der Beitragsservice kann weder eine Forderung stellen noch einklagen. Darum sind auch keine Namen und Unterschrift auf den Forderungen. Man kann auch gegen den Beitragsservice nicht klagen, da er rechtlos ist wie ein Ortschaftsrat (siehe hierzu Bild 1).

Übrigens geht es im Bild 1 um öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, aber die Rundfunkanstalten sind nur Anstalten des öffentlichen Recht (siehe Bild 1 und 2).

Unsere Rundfunkanstalten sind nicht öffentlich! Es sind private Firmen des öffentlichen  Rechts.

Bild 1

Bild 2

Zum Beschluss aus dem Jahre 2021

Auch im Beschluss des Jahres 2021 bestätigt das Bundesverfassungsgericht, dass den Rundfunkanstalten keine Beiträge noch Sonstiges vom Bürger zusteht.

Denn es schreibt in diesem Beschluss:

Die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten und das ZDF als Anstalten des öffentlichen Rechts sowie das Deutschlandradio als Körperschaft des öffentlichen Rechts – im Folgenden: Rundfunkanstalten – können mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Rundfunkfreiheit geltend machen …

Das Bundesverfassungsgericht spricht auch hier von Anstalten des öffentlichen Rechts, aber nicht von öffentlich rechtlichen Anstalten.

Bemerkenswert ist, dass das Bundesverfassungsgericht hier nur von Rundfunkanstalten spricht und nicht von öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten. Die Worte „öffentlich rechtlich“ werden hier nicht erwähnt. 

Verwaltungsverfahrensgesetz:

Im Bezug zum Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) § 58 (1) „Zustimmung von Dritten und Behörden“.
Hier steht:
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.

Auf Deutsch:

Wer dem Rundfunkstaatsvertrag, Staatsvertrag Rundfunkfinanzierung und der Gleichen nicht schriftlich zugestimmt hat, braucht nach geltenden Recht keine Zahlung leisten.

Selbst bei einer schriftlichen Zustimmung steht den Rundfunkanstalten keine Zahlung zu, da diese keine öffentlich rechtliche Rundfunkanstalten sind. Die Verträge beziehen sich auf öffentlich rechtliche Rundfunkanstalten und nicht auf Rundfunkanstalten.

Die Rundfunkanstalten begehen hier Betrug, da diese sich als öffentlich rechtliche Rundfunkanstalten darlegen, obwohl diese nur Rundfunkanstalten, entsprechend der Aussage des Bundesverfassungsgericht, sind.

Somit sind auch die Aussagen in den Impressums der Rundfunkanstalten falsch, den hier steht nicht nur Rundfunkanstalt bzw. Anstalt, sondern Anstalt bzw. Rundfunkanstalt des Öffentlichen Rechts, selbst dies ist nun mal falsch.

Der Mensch und das Gesetz

Der Mensch und das Gesetz

Wie lautet es so schön?

„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“

So steht es überall, im Grundgesetz und in vielen Verfassungen.

Anmerkung:
Beim lesen von Gesetzen sollte man unbedingt beachten ob Mensch oder Person genannt wird. Der Mensch ist subjektiv und die Person objektiv, also 2 völlig unterschiedliche Angaben und darum nicht das Selbe noch das Gleiche.

Der Mensch ist wahrnehmbar, die Person ist ein gedankliches Hilfsmittel wie die Uhrzeit, Politik, Name usw.

Der Mensch ist keine Person und es darf aus ihm auch keine Person gemacht werden.

Es ist zu Recht verboten die Menschen als Objekt, also als PERSON zu behandeln.“ (Bundesverfassungsgericht Beschluss BVerfGE 63, 332/337).

Artikel 10 Einführungsgesetz des Bürgerlichengesetzbuch (EGBGB) unterwirft den registrierten Herrn/die Frau des Namens dem Staat.

Im Art. 10 EGBGB steht:

Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.

Also, nur der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört, aber nicht der Name eines Menschen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Mensch angehört. Die Menschen mit ihrem Gebiet sind ja der Staat und man kann sich nicht selbst unterliegen.

Dies bedeutet auch, das der Staat, also das Volk (Menschen) Nutznießer des Namen einer Person sind, sowie Nutznießer der Arbeitszeit einer Tageszeit. Also das Subjektiv (Mensch) ist Nutznießer eines Objektiv (Namen einer Person), wie der Mensch auch Nutznießer der Arbeitszeit (Zeitspanne einer Tageszeit) ist, zum vergleich.

„Unterliegt“ sagt aber auch aus, dass der Staat (Menschen) nicht Eigentümer des Namen einer Person ist. Es geht aber auch hervor, das die Person auch nicht dem Recht des Staates unterliegt, sowie das die Person auch kein Eigentum des Staates ist. Ist ja auch soweit verständlich, da die Person und der Name nur ein gedankliches Hilfsmittel ist und nicht real existieren.

Das Vorgenannte bedeutet, wenn ein einzelner Mensch die Haftung für den Namen einer Person (gedankliche Hilfsmittel) für alle anderen Menschen (Staat) übernimmt, dann kann auch nur dieser Mensch für den Namen einer Person haften, aber nicht für die Person. Ansonsten, wenn der einzelne Mensch nicht die Haftung für den Namen einer Person übernimmt, dann müssen alle Menschen (Staat) für den Namen dieser Person haften (Staatshaftung).

Grob gesagt, wenn ein einzelner Mensch die Haftung eines Namen von einer Person nicht übernimmt, dann müsste bei einer Haftstrafe der gesamte Staat (Menschen) eingesperrt werden.

Das gibt ein ganz schönes gedrängel.

Aber wie ordnet man denn einen Namen (gedankliches Hilfsmittel) einer Person (gedankliches Hilfsmittel) zu?

Übersetzt, man ordnet etwas, was nicht existiert, etwas nichtexistierendem zu und wie macht man das?

Man führt sozusagen zwei Äpfelhälften, die es nicht gibt, zusammen.

Na, wie macht man das?

Ganz ganz einfach.

Man nehme, wie halt in einem Kochbuch, etwas das man Dokument nennt und den Namen „Personalausweis“ diesem vergibt, der die Person darstellen soll. Die Zutat ist dann ein Name mit ein paar kleinen weiteren Zutaten, wie Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift usw., ach nicht die kleine Priese von dem ID-Geschnippsel und den Chip vergessen.

In der Küche haftet ja der Chefkoch für den Topf mit den Zutaten und nicht die ganzen Köche. Aber für ein gedachtes Objektiv (Person) mit einem gedachten Objektiv (Name) sollte ja auch jemand für das erdachte haften. Also übergeben wir das einfach einen einzelnen Mensch, der es dann dummerweise bzw. unwissend auch macht. Er wird verarscht.

Dieser Mensch geht nun fröhlich und glücklich, sowie freuend, dass er einen Personalausweis hat, auch wenn er dafür noch bezahlen muss, durch die Welt.

Und dann passiert Folgendes:

Dieser Mensch hat eine Notdurft und tut um Schaden abzuwenden in eine Ecke pinkel. Da wird er von Ordnungshütern erwischt und die fragen gleich nach dem Namen der Person, also nicht nach dem Namen des Menschen. Treu und brav zeigt der Mensch ihnen den Ausweis einer Person und Namen drauf, der zu der Person gehört. Die Ordnungshüter sind sich einig, dies ist die Person mit dem Namen, die in die Ecke gepinkelt hat und da der Mensch keinen Haftungsausschluß angibt muss er jetzt auch für die Person haften.

Äh, was ist das denn, was nicht existiert, kann auch nicht in eine Ecke pinkeln ???

Da dieser Mensch sich gefreut hat einen Personalausweis bei sich zuhaben, muß nun eine Strafe für den Namen der Person bezahlen. Also nur für den Namen, denn die Person gehört ja nicht den Staat und der Name kann nicht in die Ecke pinkeln.
Vor allem weil man ihm glaubhaft gemacht hat, dass er diese Person sei. Er bezahlt für etwas, was überhaupt nicht funktionieren kann. Aber der Mensch hat sich treu und brav mit dem Personalausweis ausgewiesen, sagt unwissend das er diese Person sei gegenüber den Ordnungshüter und somit übernimmt er die Haftung für den Namen der Person, darum muss er auch allein dafür haften.

Den Menschen selbst können die Ordnungshüter nicht bestrafen, da er nicht dem Recht des Staates unterliegt.

Das aber die Ordnungshüter selbst gegen geltendes Recht verstoßen sieht niemand, denn nach BVerfGE ist es verboten aus einem Mensch eine Person zu machen. Jeder stellt dies hin, dass sie Rechtmäßig gehandelt haben.

Er hätte den Ordnungshüter sagen müssen, dass er nur Nutznieser einer Person mit dessen Namen ist und er allein für diese keine Haftung übernimmt. Denn der Staat ist auch nur Nutznieser einer Person mit Namen (gedachte Objektive) und dieser erschafft diese auch.

Menschen untereinander nennen sich nur, also man wird genannt oder lässt sich nennen. Sie haben zwar auch Namen, aber hierzu weiter unten. Denn der Name eines Menschen ist nicht mit dem Namen einer Person gleichgestellt und auch nicht das selbe.

Mensch + Name = subjektiv + objektiv (Name hat subjektiven Bezug)

Person + Name = objektiv + objektiv (Name hat objektiven Bezug)

Beispiel:

Wenn die Geburt eines Menschen vollbracht ist, dann nennen die Eltern den Menschen wie sie ihn ansprechen würden, also zum Beispiel „Otto“. Es ist also nicht sein Name „Otto“ sondern wie er genannt wird.

Die Behörden ordnen nun Otto zu Mustermann zu. Hier kann man erkennen was das Wort „Name“ im Gesetz bededeutet und aus was ein Name besteht um es Name zu nennen. Ein Name muss also mindestens aus 2 Wörtern bestehen, einen Vornamen und einen Nachnamen haben, sonst handelt es sich nicht um einen Namen nach dem Gesetz. Also zwei Vornamen erfüllen nicht die Form eines Namen, da der Nachname fehlt.

Und nun nochmal zurück zu der Notdurft.

Also, wenn der Mensch hätte gesagt: Ich bin der Fritz und die Person mit Name hier auf dem Ausweis gehört dem Staat und nicht mir. Ich habe nur die Genehmigung Nutznießer zu sein, aber nicht für diese Person mit dessen Name zu haften, dann müßten die Ordnungshüter sich jetzt an den Staat wenden, da ja der Name der Person dem Staat gehört und nicht einen einzelnen Menschen allein.

Es gibt kein Gesetz aus dem hervorgeht das der Mensch für eine Person oder für einen Namen von einer Person oder nur für einen Namen haften muss. Es gibt auch kein Gesetz aus dem hervorgeht das der Mensch sich einen Gesetz unterordnen muss. 

„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“

Sollte es anders sein, müßte sich der Mensch unterwerfen und dann hätten wir die Sklaverei.
Und wie sieht es zur angeblichen Pandemie von Corona aus?

Kommen wir zur Rechtsfähigkeit:

Im EGBGB ist Folgendes aufgeführt:

Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, dem die Person angehört.

Also hier geht es um eine Person und nicht um einen Menschen. Da Personen einen Namen haben und dieser Name dem Staat gehört, müssen diese auch in einer Beziehung dem Staat unterliegen und somit auch deren Rechtfähigkeit.

Und wie ist es nun mit dem Menschen?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht hier dazu:
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

Also Nabelschnur ab und die Geburt ist vollendet.
Wir wollen doch der Biologie nicht widersprechen, sie ist Naturgesetz und das kann niemand ändern. Was sehr positiv ist.

Es gibt kein Gesetz das wiedergibt, das die Rechtsfähigkeit eines Mensch dem Staat unterliegt.

Der Staat hat also keine Staatsgewalt über die Rechtsfähigkeit eines Menschen und dem Menschen selbst, sondern nur über einer Person mit Name.

Eine Person ohne Name funktioniert schlecht, das wäre wie Arbeitszeit ohne Uhrzeit.

Wenn der Mensch rechtsfähig ist, dann kann er auch seine eigenen Rechte, Verfassung, Gesetze, Verordnungen machen, die nicht dem Staat unterliegen, da ja seine Rechtsfähigkeit nicht dem Staat unterliegt.

Es gibt kein Gesetz, das Gegenteiliges belegt.

Fassen wir zusammen:

  • Der Name einer Person unterliegt dem Staat, dem die Person angehört.
  • Die rechtsfähigkeit einer Person mit Namen unterliegt dem Staat, dem die Person angehört.
  • Eine Person ohne Namen unterliegt nicht dem Staat, dem die Person angehört. (Die Person kann ja auch aus Zahlen bestehen = Personenkennzahl, heute ID-Nummer, Steuernummer usw. genannt. Man sollte sich Gedanken machen warum man diese Nummern eingeführt hat, nicht wegen der Einfachheit.)
  • Der Name eines Menschen unterliegt nicht dem Staat, dem der Mensch angehört.
  • Die rechtsfähigkeit eines Menschen mit einem Namen unterliegt nicht dem Staat, dem der Mensch angehört.
  • Der Mensch ohne Namen unterliegt nicht dem Staat, dem der Mensch angehört.

Kurz gefasst:

  • Name einer Person ==> unterliegt dem Staat (dem Volk/Menschen)
  • Rechtsfähigkeit einer Person mit Name ==> unterliegt dem Staat (dem Volk/Menschen)
  • Person ohne Name ==> unterliegt nicht dem Staat
  • Name eines Menschen ==> unterliegt nicht dem Staat (dem Volk/Menschen)
  • Rechtsfähigkeit eines Menschen mit Name ==> unterliegt nicht dem Staat (dem Volk/Menschen)
  • Mensch ohne Name ==> unterliegt nicht dem Staat

Der Mensch muss sich also zu unterworfenen Person mit dessen Name gegenüber dem Staat erklären, damit der Staat gegenüber dem Menschen handhabe hat. Der Staat kann aber den Menschen nicht zur unterworfenen Person machen, dies ist entsprechend höchstrichterlicher Rechtsprechung ihm verboten, denn sonst wäre es Sklaverrei.

Das ausstellen von Personalausweisen mit der Abbildung eines Menschen, um ihn damit zu einer Person zu machen ist Verboten.
Es müßten also Identifikationsausweise ausgestellt werden, wobei der Name des Menschen dargestellt wird, so wie er auf der Geburtsurkunde ist, mit Groß- und Kleinbuchstaben.

Siehe hierzu auch den Beitrag: „Der Mensch und die Person

Einen fröhlichen Nachmittag.

Kfz.-Kennzeichenschilder und ihr Mythos

Aktualisiert: 21.12.2023

Denn Inhalt dieses Beitrages konnte weder die KfZ.-Zulassungsstelle in Plauen Vogtland noch die Polizeidirektion Zwickau widerlegen.

Dieser Artikel soll nicht dazu verleiten das Kfz-Kennzeichenschild zu ändern, da es in dem heutigen System nicht um Recht geht, sondern was man will und dies wird dann durchgesetzt.

“Ungehorsam ist die Freiheit der Demokratie, die Gehorsamen sind Sklaven und wer nur Gehorsame will, lehnt die Demokratie ab.“

Es geht in diesem Artikel um Kfz-Kennzeichenschilder und dem Mythos um das blaue Euro-Feld.

Hier treten Fragen auf wie:

  • Darf man das blaue Euro-Feld zukleben?
  • Darf man das Eurozeichen des blauen Euro-Feld überkleben?
  • Muss man unbedingt ein Kfz-Kennzeichenschild mit blauen Euro-Feld haben?
  • Wenn man eine Änderung am Kfz-Kennzeichenschild mit blauen Euro-Feld macht, kann man dafür belangt werden?
  • Ist das ändern eines Kfz-Kennzeichenschild eine Urkundenfälschung?
  • usw.

Fangen wir an bei der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV):

In der FZV § 10 steht eindeutig, wie ein Kennzeichenschild inhaltlich zu sein hat.

Der § 10 Abs. 1 Satz 1 FZV sagt Folgendes aus:

„Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen.“

Also, kein blaues Euro-Feld.

Der § 10 Abs. 10 Satz 1 FZV sagt Folgendes aus:

„Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden.“

Also, kein blaues Euro-Feld.

Der § 10 Abs. 11 Satz 1 FZV sagt Folgendes aus:

„Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden.“

Also, kein blaues Euro-Feld.

Der § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV sagt Folgendes aus:

Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen.

Es steht in diesem Satz „entsprechen“, also das nicht derselbe Inhalt auf dem Kennzeichenschild wiedergegeben wird, sondern der tatsächlich rechtliche Inhalt, der in den Paragrafen dargelegt wird.

Also, kein blaues Euro-Feld.

Der § 10 Abs. 2 Satz 3 FZV sagt Folgendes aus:

Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, Abschnitt 1 bis 8, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; …

Auch hier steht in diesem Satz „entsprechen“, also das nicht derselbe Inhalt auf dem Kennzeichenschild wiedergegeben wird, sondern der tatsächlich rechtliche Inhalt, der in den Paragrafen dargelegt wird.

Also, kein blaues Euro-Feld.

Nach rechts-anwaltlicher Auskunft stellen Muster keinen rechtlichen Inhalt dar, sondern regeln nur wo entsprechender rechtlicher vorgeschriebener Inhalt, also nach rechtlicher Vorgabe durch die Paragrafen, zu platzieren ist und der rechtliche vorgeschriebene Inhalt auszusehen hat.

Demnach stellen die Muster der FZV keinen rechtlichen vorgegebenen Inhalt dar, da dieser aus den entsprechenden Paragrafen zu entnehmen ist. Dies bedeutet, wenn nach den Paragrafen eine Ausgestaltung mit dem blauen Euro-Feld auf dem Kennzeichenschild nicht dargelegt ist, darf dieses auf den Kennzeichenschildern auch nicht erscheinen.

Also, kein blaues Euro-Feld.

Der § 10 Abs. 3 Satz 1 FZV sagt Folgendes aus:

Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden.

Entsprechend diesem Satz und weiteren Darlegungen des § 10 der FZV wird eindeutig unterschieden zwischen Kennzeichenschild und Kennzeichen. Kennzeichenschild ist der materielle Gegenstand auf dem das Kennzeichen, mit dem der Schriftzug des Unterscheidungszeichens und Erkennungsnummern mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund gemeint ist, abgebildet wird.

Auch in der Anlage 4 Abschnitt 1 Punkt 1. Abmessungen wird eindeutig zwischen Kennzeichenschild und Kennzeichen unterschieden.

Also, kein blaues Euro-Feld.

Der § 10 Abs. 12 FZV sagt aus:

Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.

Auch hier wird dargelegt was auf dem Kennzeichenschild sein darf, Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer, mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund sowie Stempelplakette.

Also, kein blaues Euro-Feld.

Nach § 10 Abs, 12 FZV dürfte kein einziges Fahrzeug mit Euro-Kennzeichenschild auf öffentlichen Straßen betrieben werden. Zu beachten ist, dass Fahrzeuge nach § 2 Pkt. 3 FZV Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sind.

Kraftfahrzeuge sind nach § 2 Pkt. 1 FZV nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden. Der § 2 Pkt. 1 wird Folgendes dargelegt:
Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden;

Als Ja-Aussage:
Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden;

Als Nein-Aussage:
Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden;

Ob man nun die Aussage des § 2 Pkt. 1 FZV als Ja- oder Nein-Aussage nimmt, sind Autos keine Kraftfahrzeuge, da diese spurgeführt sind. Autos haben eine Spurstange, Spurstangenkopf, 0-Spur, Vorspur, Nachspur usw., ohne Spurführung könnte man kein Auto dahin lenken wo man es hin haben möchte. Außerdem würde es ohne Spurführung keine Spurrillen auf den Straßen geben. Und das Verkehrszeichen „Spurrillen“ beweist auch, das Autos eine Spurführung haben. Ohne ständige Spurführung hätte man einen Unfall nach dem anderen. Und die Physik beweist es auch.

Hat der Gesetzgeber hier was verpasst?

Zur DIN:

Entsprechend Recherchen zur DIN 74069 gibt es hier keinen Hinweis auf ein blaues Euro-Feld auf dem Kennzeichenschild.

Deutsche Institut für Normung e.V. (DIN)

Das Deutsche Institut für Normung e.V. ist ein eingetragener Verein und kein Gesetzgeber, ein Verein kann also nicht festlegen, was auf ein Kennzeichenschild für Fahrzeuge platziert wird. Man stelle sich das mal so vor, man setzt sich als Vorstand am Stammtisch zusammen und sagt einfach „Dies und jene machen wir morgen so.“ Demnach gab es auch nur Änderungen wie nachfolgend.

Und nicht zu vergessen, es gibt Urteile, die die Angabe einer DIN-Norm im Gesetz als nicht rechtlich gebunden darlegen, da die DIN-Norm nicht vom Gesetzgeber gemacht wird. Aus den Urteilen geht hervor, selbst wenn man sich nicht an die DIN-Norm hält, besteht kein Rechtsanspruch durch einer Behörde/Amt das man sich daranzuhalten hat. DIN-Normen sind kein Gesetz und auch keine Rechtsvorschrift, da diese ohne Gesetzesbeschluss geändert werden können und auch nicht dem Gesetzgeber unterliegen.

In den meisten Gerichtsurteilen ging es um Bauvorhaben, wonach das Amt den Bauherrn in der Erlaubnis an eine DIN-Normerfüllung gebunden hat und ausgerechnet die DIN gescheitert ist. Die Bauherren hatten sich durch die Erfüllung der DIN-Norm, um dem Amt gerecht zu werden, strafbar gemacht. Das Einhalten einer DIN-Norm schützt nicht vor Strafe!

DIN 74069 (Braucht eigentlich nach Vorgenannten nicht erwähnt zu werden.)

Retroreflektierende Kennzeichenschilder, Stempelplaketten und Plakettenträger für Kraftfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge

Änderungsvermerk der DIN 74069 / 2018-05

Gegenüber DIN 74069:1996-07 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) Aufnahme von Anforderungen und Prüfungen von Stempelplaketten und Plakettenträgern;
b) Aufnahme der Haftfestigkeit der Beschriftung;
c) Prüfungszyklus für Kennzeichenschilder verlängert;
d) Folienverbunde mit integrierten Reflexstoffen aufgenommen;
e) Erhöhung der Maximalwerte für den spezifischen Rückstrahlwert;
f) Ergänzung der Reflexstoffbauarten;
g) Aktualisierung der gesetzlichen und normativen Verweisungen;
h) Selbstleuchtendes Kennzeichen aufgenommen;
i) Anpassungen an gängige Praxis.

Änderungsvermerk der DIN 74069 / 2018-12

Gegenüber DIN 74069:2016-05 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) redaktionelle Änderungen der Maße und Schriftbild in Tabelle 1;
b) Änderung der Definitionen zur Oberflächenbeschaffenheit in 5.1.2;
c) Änderung der Definitionen zum retroreflektierenden Untergrund in 5.3.3;
d) Registrierung der Reflexstoffe in 5.3.6;
e) Änderung der Prüfung der Farben in 6.2.2;
f) Anpassung der Beschriftungsanforderungen an den Stand der Technik in 5.1.2 und 5.4 sowie Registrierung der Heißprägefolien;
g) Definition und Qualifizierung der Beschriftungsmaterialien in 7.5.

Übrigens bezieht sich die FZV nicht auf diese Änderungen, sondern nur auf das Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, Abschnitt 1 bis 8 und nichts anderes und hier geht es nur um das Material und Beschaffenheit eines Kennzeichenschildes.

Nicht zugvergessen, DIN-Normen haben keinen Rechtsbestand, da diese nicht vom Gesetzgeber gemacht werden. Dazu müßte die DIN-Norm schon im Gesetzestext verankert oder als Anlage beigefügt sein.

Also, kein blaues Euro-Feld.

Zum Gerichtsbescheid Az. 8 K 4792/14* VG Stuttgart 29. Januar 2015

Als erstes stelle man fest, dass es sich nicht um ein Urteil noch Beschluss handelt, sondern um einen Bescheid.

Leitsätze Absatz 1 ist eine falsche Aussage, da es keinen Paragrafen gibt, der ein Euro-Feld vorschreibt.

Leitsätze Absatz 2 ist völliger daneben, da diese Verordnung, die sich auf einen Paragrafen 60 der StVZO bezieht, also auf das Euro-Feld, im Jahr 2014 und nachfolgend nicht mehr gibt, da dieser schon im Jahr 2000 weggefallen ist.

Zu Nr. 20:
… im Falle des Vorliegens von Fahrzeugmängeln muss sie vielmehr das zur Gefahrenabwendung Nötige und Angemessene anordnen …

Eine Gefahr ist bei einem Kennzeichen überkleben nicht gegeben, da kein einziges Lebewesen noch Sache gefährdet ist. Irrsinnige Aussage.

Zu Nr. 22:
… das ein Kennzeichenschild nach den gesetzlichen Vorgaben zwingend enthalten muss, ist das unter Abschnitt 1 Nr. 3 der Anlage 4 zu §10 Abs. 2 FZV dargestellte blaue Euro-Feld (Sternenkranz mit Erkennungsbuchstabe „D“):

Man bezieht sich hier auf eine Anlage zu einem Paragrafen und dass ist eine Irreführung und Falschauslegung, da im Recht die Paragrafen sich auf Muster und Anlagen beziehen und nicht umgekehrt. Also Schwachsinn.

Zu Nr. 24:
Dieses sog. Euro-Kennzeichen …

Handelt es sich nun um ein Euro-Kennzeichen, oder nicht? Wenn ein Richter eine Darlegung mit „sogenannten“ macht, dann kann es sich nicht um ein Euro-Kennzeichen handeln.
Beispiel: „Es ist eine sogenannte Ehe.“ Also keine geschlossene Ehe, man lebt also nur zusammen, also keine Ehe.

Man könnte sich in diesem Bescheid über noch mehr Textstellen auslassen.

Der Richter bezieht sich in einem Bescheid im Jahr 2015 auf ein Bundesgesetzblatt im Jahr 2000 (BGBl. I Nr. 34 S. 1090 vom 27. Juli 2000), das sich wiederum auf einen § 60 der StVZO bezieht, den es zum Tatzeitpunkt und zum Zeitpunkt des Bescheides nicht mehr gab. Denn dieser Paragraf wurde mit BGBl. I Nr. 18 S. 680 vom 4. Mai 2012 aufgehoben. Und der § 10 FZV gibt in keiner Weise die Wiedergabe eines Euro-Feldes auf dem Kennzeichenschild wieder. Der Richter hat hier versagt.

Also, kein blaues Euro-Feld.

Warum und wann ist ein Kennzeichenschild eine Urkunde?

Eine Urkunde im rechtlichen Sinne ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lässt und zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist.

Eine Urkundenfälschung wiederum liegt vor, wenn jemand eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht.

Nach der oben aufgezeigten Definition müsste ein Autokennzeichen also eine verkörperte Gedankenerklärung sein, die ihren Aussteller erkennen lässt und zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist. Diesbezüglich hat sich in der hierzulande geltenden Rechtsprechung folgendes ergeben:

Das Kennzeichenschild für sich allein genommen, bestehend aus Buchstaben, Zahlen und dem Zulassungssiegel der Verkehrsbehörde, stellt noch keine Urkunde im rechtlichen Sinne dar. Allerdings gewinnt es seine Eigenschaft als solche, sobald es im Zusammenhang mit einem bestimmten Fahrzeug steht und mit diesem fest verschraubt ist. In dem Fall wird von einer sogenannten „zusammen-gesetzten Urkunde“ gesprochen, was wiederum eine besondere Art einer Urkunde im rechtlichen Sinne bedeutet.

Die Gedankenerklärung, die für den Begriff der Urkunde ein Merkmal darstellt, ist sodann die, dass das beschilderte Fahrzeug zu der angegebenen Buchstaben- und Nummernkombination im Straßenverkehr zugelassen ist. Diese ist zudem auch verkörpert. Der Aussteller, den sie wiederum erkennen lässt, ist die Straßenverkehrsbehörde. Die Beweisfunktion ist ebenfalls zu bejahen, da das am Fahrzeug montierte Nummernschild eine Identifizierung des Fahrzeughalters ermöglicht.

Mithin sind sämtliche der oben genannten Voraussetzungen erfüllt, die Kennzeichenschilder in Kombination mit bestimmten Kraftfahrzeugen zu Urkunden im Sinne des Gesetzes machen.

Rechtliche Würdigung:

Der § 267 (1) StGB sagt Folgendes aus:

Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Sobald das Kennzeichenschild, mit dem darauf befindlichem Kennzeichen und Siegelplakette, an ein Fahrzeug angebracht wird, handelt es sich beim Kennzeichenschild mit Fahrzeug um eine Urkunde, auch wenn durch das Eurofeld es sich um eine verfälschte Urkunde handelt.

Wird diese Urkunde geändert, zum Beispiel das Eurofeld, handelt es sich um eine Verfälschung einer verfälschten Urkunde.

Da auch die TÜV-Plakette nicht zum Kennzeichen gehört, begeht der TÜV mit dem Aufkleben dieser Plakette eine Verfälschung einer verfälschten Urkunde und macht sich nicht strafbar.

Die Ämter stellen mit dem Aufkleben der Stempelplakette auf das Kennzeichen keine Urkunde her, da das Kennzeichenschild mit dem Kennzeichen und Stempelplakette noch nicht an einem Fahrzeug angebracht wurde.

Die Urkunde stellt der her, der das Kennzeichenschild mit dem Kennzeichen und Stempel-plakette an ein Fahrzeug anbringt.

Der, der das Kennzeichenschild mit dem Kennzeichen und Stempelplakette an ein Fahrzeug anbringt, auf dem das Eurofeld enthalten ist, begeht keine Straftat, auch, wenn es sich um eine Urkunde dann handelt. Selbst, wenn dann diese gebraucht wird, wird keine Straftat begangen.

Die, die das Kennzeichenschild mit dem Kennzeichen, Stempelplakette und Eurofeld an ein Fahrzeug anbringen und gebrauchen, machen dies nicht um eine Täuschung im Rechtsverkehr zu machen, sondern auf Anordnung von Behörden und nicht nach geltendem Recht und auch nicht um im Rechtsverkehr zu täuschen.

Es werden also verfälschte Urkunden gebraucht, was durch die Gewalten gewollt ist und somit kann hier keiner belangt werden.

Was ist aber nun, wenn eine verfälschte Urkunde, also das Kennzeichenschild mit dem Kennzeichen, Stempelplakette und Eurofeld, verfälscht und gebraucht wird, also zum Beispiel das Eurofeld überklebt wird?

Es handelt sich hier nicht um eine Straftat, da das Verfälschen einer verfälschten Urkunde und der gebrauch nicht unter Strafe steht. Da die verfälschte Urkunde, also das Kennzeichenschild mit dem Kennzeichen, Stempelplakette und Eurofeld, es auch nicht geben darf, kann das Verfälschen der verfälschten Urkunde auch keine Ordnungswidrigkeit sein.

Der Gesetzgeber hat hier nichts falsch gemacht, sondern die Gewalten machen gegenüber dem Bürger einen großen Fehler, mit dem eine sogenannte Grauzone geschaffen wurde.

Hieraus geht auch hervor, das die Gerichte völlig falsche Entscheidungen zu diesem Thema machten und beim Überkleben des Kennzeichens oder des Eurofeldes keine Ordnungswidrigkeit noch Straftat ist.

Wie verhält es sich nun, wenn ein Aussteller zur Herstellung einer verfälschten Urkunde beiträgt?

Hier gibt es eine Lücke im § 267 Abs. 1 StGB!

Die jeweilige Zulassungsstelle kann nicht belangt werden, obwohl diese zur Herstellung einer verfälschten Urkunde beiträgt, da diese nur der Aussteller ist und dieser nicht in § 267 (1) StGB benannt wird.

Auch der § 271 Abs. 1 StGB greift nicht, da zum Zeitpunkt des Aufklebens der Stempelplakette es sich noch nicht um eine Urkunde handelt.

Es kann kein rechtlicher Hinweis gefunden werden, der ein Euro-Feld auf ein Kennzeichenschild mit Kennzeichen und Stempelplakette zulässt,
was auch für die TÜV-Plakette gilt.

Nach vorgenannten, kann also niemand belangt werden, weder als Ordnungswidrigkeit noch als Straftat.

Fazit des Ganzen:

Nicht vergessen, eine Urkunde muss eine Umrandung haben, damit offensichtlich ist, dass es sich um eine Urkunde handelt. Der Trugschluss ist, das die rechtliche Auffassung, dass hier das Kennzeichenschild mit dem Fahrzeug eine zusammengesetzte Urkunde ist und das Kennzeichenschild erst mit dem Fahrzeug eine Urkunde ist, einfach FALSCH ist!!!

Man will mit dieser Rechtsauffassung nur die Zulassungsstellen schützen, zu mehr langt es hier nicht.

Eine Geburtsurkunde, ist auch eine Urkunde, vorausgesetzt sie ist gerahmt. Und diese ist eine Urkunde, auch wenn diese nicht am Menschen angebracht ist. Genauso verhält sich es auch mit dem Kfz.-Kennzeichenschild, dieses ist auch ohne anbringen am Fahrzeug eine Urkunde.

Daraus ergibt sich wieder, das die Zulassungsstellen Urkundenfälschung betreiben, da diese zur Täuschung im Rechtsverkehr unechte Urkunden herstellen. Also diese machen sich strafbar.

Nun die andere Seite dazu. Der Besitzer des Fahrzeug wird genötigt gegen das Gesetz zu verstoßen, denn er wird gezwungen, also unter Zwang, eine unechte Urkunde zu gebrauchen.
Damit macht er sich aber nicht strafbar, da die vollziehende Gewalt und die anderen Gewalten ihn ebenfalls dazu nötigt gegen das Gesetz zu verstoßen.

Verstöße gegen Gesetze/Verordnungen werden geduldet, zu Gunsten einer Vereinigung
(nicht Regierungsorganisation, keine Hoheitsrechte),
die sich EU nennt!!!

Einen fröhlichen Nachmittag.

Neuere Beiträge »