Es wird ja immer wieder berichtet, dass man seinen Führerschein entsprechend Fahrerlaubsnis-Verordnung (FeV) entsprechend seinem Alter umzutauschen hat.
- Wie sieht es mit dem räumlichen Geltungsbereich der FeV aus?
Die FeV hat keinen räumlichen Geltungsbereich, somit ist diese entsprechend Bundesverfassungsgericht nichtig.
„Gerade diese Norm bewertet erst den unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Betroffenen, muss also rechtsstaatlich in jeder Hinsicht einwandfrei sein. Dazu gehört in erster Linie die unbedingte Klarheit und Nachprüfbarkeit ihres rechtlichen Geltungsbereiches“ (BVerfGE I C 74/61 vom 28. 11. 1963 / Bestimmtheitsgebot).
„Jedermann muss in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen zu können, um sein Verhalten entsprechend darauf einzurichten. Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, dass sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegend juristischem Inhalt hinreichend verstehen“ (BVerwGE 17, 192 = DVBl. 1964, 147 / Gebot der Rechtssicherheit). - Besteht eine Umtauschpflicht für Führerscheine des Deutschen Reich und der Deutschen Demokratischen Republik?
Der EU-Führerschein gehört der EU, aber die Führerscheine des Deutschen Reichs (DR) und der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) gehören weder der EU noch der BRD. Diese haben kein Hoheitsrecht für diese Führerscheine.
Da die EU noch die BRD keine Hoheitsrechte für Führerscheine des DR und der DDR haben, sind diese weiterhin gültig und können von der EU und der BRD nicht für ungültig erklärt werden.
Es besteht für diese keine Umtauschpflicht in einen EU-Führerschein. Es wird in der FeV zu den Führerscheinen des DR und der DDR auch kein Bezug genommen, man bezieht sich hier nur auf ein entsprechendes Alter. - Muss man den Führerschein bei einer Kontrolle usw. aushändigen?
NEIN für Führerscheine des DR und der DDR.
Denn in der FeV unter § 4 Abs. 2 wird nur dargelegt, dass man einen Führerschein mitzuführen hat und zuständigen Personen auf verlangen zur Prüfung auszuhändigen hat.
Weder für den Führerschein des DR und der DDR gibt es eine zuständige Person, also man braucht diese niemanden auszuhändigen, auch an keinen Menschen. Weder die heutige Polizei noch sonstige Behörden haben Hoheitsrecht über diese Führerscheine.
Für den Führerschein des DR ist das Deutsche Reich zuständig und für den Führerschein der DDR ist die DDR zuständig, aber in keinem Fall eine BRD und eine EU. Für diese beiden Führerscheinarten gibt es also auch keinen Führerscheinentzug (Fahrerlaubnisentzug).
Aufgepasst:
Die andere Seite ist, es muss erstmal jemanden geben der sich dann auch einen Menschen gegenüber zur Person macht, also er muss sich gegenüber einen Menschen zur Person erklären.
Macht das einer, das er sich gegenüber einem Menschen zur Person erklärt, dann ist er objektiv und kann gegenüber einen Menschen (subjektiv) nicht handeln. Das lassen allein schon die Naturgesetze nicht zu.
Siehe hierzu auch:
Der Mensch und die Person und Der Mensch und das Gesetz - Welchen Zweck hat denn die ganze Lüge?
Man möchte alle Führerscheine auf 10 Jahre beschränken, also auf Handelsrecht. Ist dann jemand unbequem für das System (Abschaffung der Demokratie), dann wird einfach sein Führerschein nicht mehr verlängert. Man will hier als Minderheit ein weiteres Druckmittel auf das Volk (Staat) schaffen.
Nicht vergessen, die Gültigkeit der Führerscheine enden nicht nach 10 Jahren, sondern einen Tag davor, wie beim Bundespersonalausweis (halt Handelsrecht). - Nachtrag:
Nun gibt es aber noch die Führerscheine der alten BRD, also Führerscheine, die vor dem 18. Juli 1990 00:00 Uhr ausgestellt wurden. Die neue BRD ab 29. August 1990 ist nicht die alte BRD und hat somit kein Hoheitsrecht auf die Führerscheine der alten BRD.
Um dies zuverstehen fangen wir mal mit dem Grundgesetz, was ja so heilig sein soll, an.
In der Überschrift des Grundgesetz (GG) steht Folgendes: „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“, also nicht „der Bundesrepublik Deutschland“. Mit dem Wörtchen „für“ wird dargestellt, dass das GG durch Dritte der Bundesrepublik (BRD) auferlegt wurde und zwar durch die Allierten. Deutschland wurde in 3 Teile (Westdeutschland, Mitteldeutschland und der Teil in Polen) geteilt. Westdeutschland war die BRD, Mitteldeutschland nannte man irrtümlicherweise Ostdeutschland, die DDR, und über den besetzten Teil von Polen spricht man nicht.
Zum vergleich, bei der DDR stand „Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik“ dort.
Im Grundgesetz gab es einen Artikel 23, den räumlichen Geltungsbereich, da ohne räumlichen Geltungsbereich Gesetze, Verordnungen usw. keine Gültigkeit haben.
Nebenbei: Das Bundesverfassungsgericht hat einmal festgestellt, dass Urteile, die außerhalb des Geltungsbereichs des Art. 23 GG gefällt wurden, absolut ungültig sind.
Dieser räumliche Geltungsbereich wurde durch die Allierten per 18. Juli 1990 00:01 Uhr aufgehoben und somit auch das GG nichtig gemacht sowie die alte BRD aufgelöst.
Nun gab es ja per 29. August 1990 die neue BRD, die sich das GG mit dem aufgehobenen Artikel 23 angenommen hat und gestaltete das GG neu. Sie konnten also damit auch den Artikel 23 neu besetzen und man nahm die Europäische Union in diesem Artikel auf.
Die neue BRD hat also keinen räumlichen Geltungsbereich und somit auch keine Hoheitsrechte mit ihren Mitarbeitern (Zoll, Bundespolizei usw.) in den Kleinstaaten Deutschlands. Was entsprechend einer ePost-Anfrage an einigen Staatskanzleien bestätigt wird.
Es stellt sich auch hier die Frage: Von wem stammt dieses neue GG, da wieder in der Überschrift, also Benennung, das Wörtchen „für“ steht? Es muss von einem oder mehreren Dritten gemacht wurden sein.
Nun gibt es aber noch das Rückwirkungsverbot. Es wird hier von echter und unechter Rückwirkung unterschieden.
Die echte Rückwirkung ist dann gegeben, wenn durch ein Gesetz rückwirkend bestimmte Rechtsfolgen eintreten sollen, obwohl der betreffende Sachverhalt bereits abgeschlossen ist.
Bei der unechten Rückwirkung soll ein Gesetz auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte angewendet werden und somit zukünftige Rechtsfolgen setzen.
Dies bedeutet, wenn man einen Führerschein hat, der unbefristet gültig ist, dann kann dieser nicht in einen befristeten Führerschein umgewandelt werden, was man aber gerne hätte.
Würde man darauf drängen den unbefristeten gültigen Führerschein in einen gültigen befristeten Führerschein umzuwandeln/tauschen, dann handelte es sich um eine echte Rückwirkung und warum?
Der Sachverhalt Ausstellung eines unbefristeten gültigen Führerschein ist bereits abgeschlossen, der mit einer bestimmten Rechtsfolge befristet werden soll.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Anforderungen für die rückwirkende Änderung von Gesetzen verschärft. Der Gesetzgeber darf demnach nicht rückwirkend in schon abgeschlossene Sachverhalte eingreifen. Eine echte Rückwirkung ist nach gängiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) grundsätzlich unzulässig.
BVerfG – 1 BVL 5/08 – Leitsatz:
„Den Inhalt geltenden Rechts kann der Gesetzgeber mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den verfassungsrechtlichen Grenzen für eine rückwirkende Rechtsetzung feststellen oder klarstellend präzisieren.“
Also keine abgeschlossene Sachverhalte, die sich auf Recht der Vergangenheit beziehen, rückwirkend ändern.
Dies bedeutet, das alle Führerscheine, die des DR, der DDR, der alten BRD und neuen BRD, die unbefristet gültig und auch befristet gültig sind, wegen des Rückwirkungsverbotes nicht umgetauscht werden müssen, da es sich hier bereits um abgeschlossene Sachverhalte handelt. Diese Führerscheine behalten weiter ihren rechtlich gültigen Status.
Wie schon vorab dargelegt:
Man möchte alle Führerscheine auf 10 Jahre beschränken. Ist dann jemand unbequem für das System (Abschaffung der Demokratie), dann wird einfach sein Führerschein nicht mehr verlängert. Man will hier als Minderheit ein weiteres Druckmittel auf das Volk (Staat) schaffen.
Einen fröhlichen Nachmittag.
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