Darf der Führerschein eingezogen werden bzw. ist man verpflichtet diesen auszuhändigen?
NEIN!
Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) sagt Folgendes aus:
Anmerkung:
– Die StVG gilt für Personen, nicht für den Menschen!!!
– Die StVG hat auch keinen räumlichen Geltungsbereich und ist somit nichtig!
§ 2 Fahrerlaubnis und Führerschein
„(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen.“
Es wird dargelegt, dass die Fahrerlaubnis und der Führerschein 2 verschiedene Dinge sind und der Führerschein die amtliche Bescheinigung, wenn wir nur wirklich Ämter hätten, für die Fahrerlaubnis ist.
§ 3 Entziehung der Fahrerlaubnis
„(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen.“
Mit der Aussage „Mit der Entziehung“ ist die Fahrerlaubnis gemeint und nicht der Führerschein. Den Führerschein kann man also nicht entziehen.
Nun gibt es keine Fahrerlaubnisbehörden, sondern nur Führerscheinstellen. Man kann den Führerschein dort schon mal nicht abgeben. Weiterhin, wer sind die berechtigten Personen, denen ich dann den Führerschein aushändigen kann??? (siehe hierzu weiter unten)
Nun zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
Genauer gesagt:
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
(Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV)
Es geht also um Personen zum Straßenverkehr und nicht um Menschen. Ebenfalls hat diese Verordnung keinen räumlichen Geltungsbereich und ist somit nichtig. Weiterhin ist dies eine Verordnung und keine Anordnung sowie auch kein Gesetz! Also auch, was für uns nicht gilt.
Zum § 4 (1):
„Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. …“
Wie oben angeführt ist der Führerschein nur der Nachweis für eine Fahrerlaubnis.
Zum § 4 (2):
„Die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.“
Das Problem ist hier, das nirgendswo aufgeführt ist wer die zuständigen Personen sind. Einer Person kann man auch nichts aushändigen, da eine Person nur etwas Gedachtes ist, also ein gedachtes Hilfsmittel wie Zeit. Wenn jemand sagt er habe Zeit gespart, wo hebt er diese auf, im Kühlschrank?
Und hier sind wir am wichtigsten Punkt.
Da niemand als zuständige Person aufgeführt ist, braucht man auch niemanden seinen Führerschein auszuhändigen, noch nicht einmal der Polizei.
Wie ist es denn mit dem Führerscheinumtausch?
Führerscheine des Deutschen Reich (DR) und der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) brauchen nicht umgetauscht werden, da eine Bundesrepublik Deutschland (BRD) und eine Europäische Union (EU) keine Rechte an diesen Führerscheinen hat. Es kann den Menschen mit diesem Führerschein auch nicht die Fahrerlaubnis entzogen werden, da keine Rechte hier durch die BRD und EU bestehen.
Was ist aber mit den EU-Führerscheinen?
EU-Führerscheine, die unbegrenzt gültig sind, brauchen nicht umgetauscht werden, sie behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Wie ist es aber mit den EU-Führerschein bei Namensänderung,
evtl. durch Heirat?
Bei Neuausstellung eines EU-Führerschein wegen Namensänderung, darf dieser in der Gültigkeit nichteingeschränkt werden, auch keine EU-Führerscheine mit unbegrenzter Gültigkeit.
Wer umgetauscht hat und die Gültigkeitsdauer wurde eingeschränkt, kann dieses rückgängig machen lassen. Die Zulassungsstellen sind durch RICHTLINIE 2006/126/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES verpflichtet. Die neue Ausstellung hat unentgeltlich zu erfolgen, da es hier um eine missbräuchliche und fehlerhafte Handlung der Zulassungsstelle handelt.
Das Vorgenannte bezieht sich auf alle Fahrerlaubnisse, die vor dem 19. Januar 2013 erteilt wurden.
Einen fröhlichen Nachmittag.
Frage: War die Fahrerlaubnis Klasse 2 ( LKW ) im Jahr 1983 schon auf Alter 50 beschränkt und damals schon geregelt, dass an dem 50. Lebensjahr eine 5-jähr. Verlängerung notwendig und ärztl. Untersuchung nötig ist? Der alte Graue hatte dazu keinen Vermerk.
Der ist aber dann schon älter als Alt.
Nehmen wir es mal so wie es tatsächlich sich verhält.
Die Fahrerlaubnis/Führerschein wurde auf Grundlage der DDR-Gesetze sowie Verordnungen gemacht. Wenn ein Gesetz bzw. Ordnung aufgehoben wird (egal ob DDR oder BRD), ist dies nicht mehr bindend. Dies bedeutet, dass die Regelung für das Führen für LKWs nach Klasse 2 nicht mehr bindend ist. Was auch die Regelungen nach dem rosa Führerschein betrifft.
Auf die hier angeführte Fahrerlaubnis und Führerschein gelten keine Gesetze der BRD, hierzu gibt es auch keinerlei Regelung im Einigungsvertrag.
Auf Grund des Rückwirkungsverbot des Bundesverfassungsgerichts gelten somit auch keine Rechte der BRD rückwirkend auf die angeführte Fahrerlaubnis und Führerschein.
Wenn man LKW privat und nicht gewerblich fährt, braucht man auch für den EU-Schein keine Gesundheitsprüfung.
Im Einigungsvertrag steht Folgendes:
Anlage I Kap XI B III Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B – Straßenverkehr
Abschnitt III
(12) Führerscheine, die nach den bisherigen Mustern der Deutschen Demokratischen Republik ausgefertigt worden sind, auch solche der Nationalen Volksarmee, bleiben gültig.
Fazit:
– Es gibt keine gesundheitlichen Regelungen für den Führerschein, der alte Graue, und der Fahrerlaubnis (rosa) mehr, da diese Regelungen hierzu aufgehoben wurden.
– Mann kann ohne Gesundheitsprüfung LKW privat sowie auch gewerblich fahren, da die BRD-Gesetze und Verordnungen hier nicht greifen. Es gibt keine Reglung im Einigungsvertrag hierzu.
– Es besteht ein Rückwirkungsverbot, somit greifen die Gesetze und Verordnung der BRD nicht auf nichtbestehende Gesetze und Verordnungen der DDR und somit auch nicht auf Führerschein und Fahrerlaubnis der DDR.
– Die BRD hat von Anfang an ein Regierungsverbot und kann somit keine Gesetze und Verordnungen erlassen noch ändern.
Siehe hierzu: Die BRD hat von Anfang an kein Recht zum Regieren!
– Ist ein Gesetz oder Verordnung aufgehoben gibt es keine Bindung mehr.
Keine DDR, keine Gesetze und Verordnung der DDR, keine Bindung zu Vorgenannten.
Führerschein / Fahrerlaubnis gilt somit auch ohne Einschränkungen wie Gesundheitsprüfung.
Fröhlichen Nachmittag.
Danke für diese Ausführung. Ich bin quasi „Wessi“ und hatte Klasse 2 beim Bund gemacht. Die Führerscheinstelle behauptet dass die Verlängerung ab 50. Lebensjahr mit Gesundheitsprüfung auch für Wohnmobil über 7,5 Tonnen gelte, und beziehen sich auf FErlV 1.1.1999 und damit gelte die Verlängerungs- und Gesundheitsprüfungspflicht. In der Fahrerlaubnisverordnung steht aber: Bestandsschutz und:
EU-Richtlinie 2006/126 EG vom 20.12.2006:
Zitat: Eine vor dem 19.01.2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen, noch in irgendeiner anderen Weise eingeschränkt werden. ( siehe dazu Anhang 2 Richtlinie 2006/126/EG Art. 13 , Nr. 2 )
Diese Verlängerungspflicht + Gesundheitsprüfung sind aber Einschränkungen.
Was nun?
Das ist ganz einfach zu beantworten.
Als erstmal beantworten wir die Frage: Wer ist Mitglied der EU?
EU-Mitglied ist die BRD, und zwar als Land und nicht als Staat und nicht die Länder. So auch die Antwort nach einigen Anfragen an die Staatskanzleien der Länder von mir.
Also die EU-Richtlinie gilt unmittelbar für die BRD.
Die Gesetzgebung und die Verordnungen für diese Fahrerlaubnis gibt es nicht. Die Fahrerlaubnis ist unter diesen Bedingungen gemacht wurden, die Bedingungen wurden aber abgeschafft.
Durch das Rückwirkungsverbot können die heutigen Regelungen nicht die Alten ersetzen, darum spricht die EU auch von ein „weder entzogen noch in irgendeiner anderen Weise eingeschränkt werden“.
Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist eine Verordnung und kein Gesetz. „Ver“ ist immer das Gegenteil, wie kaufen und verkaufen. Es ist also eine Fahrerlaubnis-Verordnung und nicht eine Fahrerlaubnis-Ordnung. Die Amtssprache ist nun mal DEUTSCH und somit gilt diese Verordnung nicht nach außen. Beispiel: Straßenverkehrsordnung. Die FeV gilt schon deshalb nicht und ist nichtig, da der räumliche Geltungsbereich fehlt, entsprechend Bundesverfassungsgericht.
Die räumlichen Geltungsbereiche wurden durch die Alliierten im Jahre 2006 und 2007 der BRD genommen, da diese von Anfang an kein Regierungsrecht hat, was beim Bundesministerium der Justiz wie auch in meinen Beiträgen nachzulesen ist.
Die FeV vom 1.1.1999 gibt es nicht, da die letzte FeV das Ausfertigungsdatum 13.12.2010 hat. Man sollte mal seine Hausaufgaben machen.
Fazit:
Es gilt also keine Verlängerungspflicht + Gesundheitsprüfung für deine angegebenen Führerschein und es verhält sich so wie die EU es schreibt. „weder entzogen noch in irgendeiner anderen Weise eingeschränkt werden“. Du brauchst auch für ein Wohnmobil über 7,5 Tonnen keine extra Verlängerung noch Gesundheitsprüfung.
Und nicht vergessen:
Du brauchst deinen Führerschein niemanden aushändigen, es wurde in keinem Gesetz festgehalten, wem man den Führerschein aushändigen muss. Er darf auch nicht entzogen werden, da es hierfür keine rechtliche Grundlage gibt.
Hinweis:
Ich bin Anwalt des Menschen und darum kann ich auch solche Auskünfte, keine Rechtsberatung, machen. Rechtsanwälte, Richter und Notare brauchen eine Lizenz der Millitärregierung und Gerichte eine schriftliche Genehmigung für die Aufnahme ihrer Tätigkeit von der Millitärregierung.
Fröhlichen Nachmittag.
Vielen lieben Dank für die Infos. Ich hatte mich auch seit Jahren mit Mensch : Person auseinander gesetzt und auch die Bundesbereinigungsgesetze oder fehlender räumlicher Geltungsbereich sind mir bekannt. Toll, Deine Informationen und die Bestätigung meines bisherigen Wissens. Ich hoffe dass diese Brut bald verschwindet, die uns das Leben so schwer macht.
Viele Grüße
Franz