Darf der Führerschein eingezogen werden bzw. ist man verpflichtet diesen auszuhändigen?
NEIN!
Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) sagt Folgendes aus:
Anmerkung:
– Die StVG gilt für Personen, nicht für den Menschen!!!
– Die StVG hat auch keinen räumlichen Geltungsbereich und ist somit nichtig!
§ 2 Fahrerlaubnis und Führerschein
„(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen.“
Es wird dargelegt, dass die Fahrerlaubnis und der Führerschein 2 verschiedene Dinge sind und der Führerschein die amtliche Bescheinigung, wenn wir nur wirklich Ämter hätten, für die Fahrerlaubnis ist.
§ 3 Entziehung der Fahrerlaubnis
„(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen.“
Mit der Aussage „Mit der Entziehung“ ist die Fahrerlaubnis gemeint und nicht der Führerschein. Den Führerschein kann man also nicht entziehen.
Nun gibt es keine Fahrerlaubnisbehörden, sondern nur Führerscheinstellen. Man kann den Führerschein dort schon mal nicht abgeben. Weiterhin, wer sind die berechtigten Personen, denen ich dann den Führerschein aushändigen kann??? (siehe hierzu weiter unten)
Nun zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
Genauer gesagt:
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
(Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV)
Es geht also um Personen zum Straßenverkehr und nicht um Menschen. Ebenfalls hat diese Verordnung keinen räumlichen Geltungsbereich und ist somit nichtig. Weiterhin ist dies eine Verordnung und keine Anordnung sowie auch kein Gesetz! Also auch, was für uns nicht gilt.
Zum § 4 (1):
„Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. …“
Wie oben angeführt ist der Führerschein nur der Nachweis für eine Fahrerlaubnis.
Zum § 4 (2):
„Die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.“
Das Problem ist hier, das nirgendswo aufgeführt ist wer die zuständigen Personen sind. Einer Person kann man auch nichts aushändigen, da eine Person nur etwas Gedachtes ist, also ein gedachtes Hilfsmittel wie Zeit. Wenn jemand sagt er habe Zeit gespart, wo hebt er diese auf, im Kühlschrank?
Und hier sind wir am wichtigsten Punkt.
Da niemand als zuständige Person aufgeführt ist, braucht man auch niemanden seinen Führerschein auszuhändigen, noch nicht einmal der Polizei.
Wie ist es denn mit dem Führerscheinumtausch?
Führerscheine des Deutschen Reich (DR) und der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) brauchen nicht umgetauscht werden, da eine Bundesrepublik Deutschland (BRD) und eine Europäische Union (EU) keine Rechte an diesen Führerscheinen hat. Es kann den Menschen mit diesem Führerschein auch nicht die Fahrerlaubnis entzogen werden, da keine Rechte hier durch die BRD und EU bestehen.
Was ist aber mit den EU-Führerscheinen?
EU-Führerscheine, die unbegrenzt gültig sind, brauchen nicht umgetauscht werden, sie behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Wie ist es aber mit den EU-Führerschein bei Namensänderung,
evtl. durch Heirat?
Bei Neuausstellung eines EU-Führerschein wegen Namensänderung, darf dieser in der Gültigkeit nichteingeschränkt werden, auch keine EU-Führerscheine mit unbegrenzter Gültigkeit.
Wer umgetauscht hat und die Gültigkeitsdauer wurde eingeschränkt, kann dieses rückgängig machen lassen. Die Zulassungsstellen sind durch RICHTLINIE 2006/126/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES verpflichtet. Die neue Ausstellung hat unentgeltlich zu erfolgen, da es hier um eine missbräuchliche und fehlerhafte Handlung der Zulassungsstelle handelt.
Das Vorgenannte bezieht sich auf alle Fahrerlaubnisse, die vor dem 19. Januar 2013 erteilt wurden.
Einen fröhlichen Nachmittag.
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