Im vorab wird klarstellt, dass ein Gesetz ohne räumlichen Geltungsbereich keine Rechtskraft besitzt, es ist ungültig.

„Gerade diese Norm bewertet erst den unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Betroffenen, muss also rechtsstaatlich in jeder Hinsicht einwandfrei sein. Dazu gehört in erster Linie die unbedingte Klarheit und Nachprüfbarkeit ihres rechtlichen Geltungsbereiches“ (BVerfGE I C 74/61 vom 28. 11. 1963 / Bestimmtheitsgebot).

„Jedermann muss in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen zu können, um sein Verhalten entsprechend darauf einzurichten. Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“ (BVerwGE 17, 192 = DVBl. 1964, 147 / Gebot der Rechtssicherheit).

„Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, dass sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegend juristischem Inhalt hinreichend 

verstehen“ (BVerwG a.a.O.) (BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963) …

Weiterhin wird bemerkt, dass die Staaten Deutschland (fälschlicherweise Länder genannt) nicht die BRD sind. Dies ergab eine kleine Anfrage an die Staatskanzlei des Freistaat Sachsen.

Die alte BRD hatte in, sowie für, in ihren Gesetzen wie das Grundgesetz (GG), die Strafprozessordnung (StPO), Strafgesetzbuch (StGB), Zivilprozessordnung (ZPO), Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG), Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), usw. räumliche Geltungsbereiche. Einige räumliche Geltungsbereiche wurden in den dazu gehörigen Einführungsgesetzen dargelegt.

Die neue BRD hat dann eine Gesetzesbereinigung durchgeführt. Im Bundesgesetzblatt vom 25.04.2006 und 23.11.2007 wurden im Ersten und Zweiten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (1. BMJBBG und 2. BMJBBG, auch Bundesbereinigungsgesetze) die Einführungsgesetze zu Strafprozessordnung (EGStPO), der Zivilprozessordnung (EGZPO), des Gerichtsverfassungsgesetzes (EGGVG) und des Ordnungswidrigkeitengesetzes (EGOWIG) verändert, also die Geltungsbereiche der zugehörigen Gesetze (Strafprozessordnung etc.) gelöscht.

Damit aber die deutschen Menschen das Löschen der räumlichen Geltungsbereiche nicht nachvollziehen können bzw. nicht einfach so wahrnehmen können, hat der Bundesanzeiger vom „Bundesgesetzblatt Teil 1 Nummer 18 vom 24.04.2006“ die Seiten 867 bis einschließlich 893 weggelassen. Es soll also für das Volk das Nachvollziehen der Löschung nicht nachvollziehbar sein bzw. nicht wahrnehmbar sein.

Im Ordnungswidrigkeitsgesetz ist im § 5 ein räumlicher Geltungsbereich dargelegt, dieser bezieht sich aber nur auf Schiffe und Luftfahrzeuge, die berechtigt sind die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Alle anderen räumlichen Geltungsbereiche wurden gestrichen.

Das Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland hatte einen räumlichen Geltungsbereich im Artikel 23 für die sogenannten Bundesländer und weitere Beitretende, der aber vor dem 3. Oktober 1990 gestrichen wurde. Somit hatte das GG keinen räumlichen Geltungsbereich für einen Beitritt, also für die DDR zur BRD und auch keinen räumlichen Geltungsbereich für die deutschen Staaten (fälschlicherweise Länder genannt). Das GG gilt also nur für die BRD und nicht für die deutschen Staaten, denn es lautet „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“, die aber entsprechend Aussage der Sächsischen Staatskanzlei kein Staat ist.

Die Präambel des GG ist nur ein Vorwort und hat keine Rechtskraft. Davon abgesehen, der Freistaat Bayern war nachweislich nie der Bundesrepublik beigetreten.

Nun steht die Frage offen:

Warum wurden die räumlichen Geltungsbereiche, die für Gesetze notwendig sind, gestrichen?

Weil nach dem „2+4-Vertrag“ es ein vereintes Deutschland geben sollte und keine BRD oder DDR, also nur „ Vereintes Deutschland“ und dies wurde nicht erfüllt. Eine BRD regiert weiter, obwohl nach dem 2+4-Vertrag, der für die BRD von Hans-Dietrich Genscher und für die DDR von Lothar de Maizière unterzeichnet wurde, dies nicht sein dürfte (siehe hierzu weiterunten). Nach dem 2+4-Vertrag hätten die BRD und DDR keinen räumlichen Geltungsbereich mehr, was auch der Grund ist, warum Art. 23 des GG gelöscht wurde und im Nachgang auch die räumlichen Geltungsbereiche von Gesetzen.

Wegen diesem Mango schreiben die Richter auch „Richter am Amtsgericht“ und nicht „Richter im Amtsgericht“. Man muss sich das so vorstellen: „Fahrer am Auto“, also man ist vor dem Auto, und „Fahrer im Auto“, also man ist im Auto drin.

Mit dieser Schreibweise geben auch die Richter selbst zu, dass die SHAFE-Gesetze weiterhin gültig sind, und hier gibt es auch die Todesstrafe, in Deutschland.

Weiterhin wichtig ist, dass die Bundesrepublik Deutschland von Anfang an ein Regierungsverbot durch die Alliierten hat, dieses Verbot besteht weiterhin.

Daraus folgt, dass die Bundesrepublik Deutschland für Deutschland keine Gesetze, Verordnungen usw. von Anfang an erlassen durfte und nicht darf. Denn die BRD besitz keine Hoheitsrechte und ist nur eine Staatssimulation.

Siehe hierzu:

Einen fröhlichen Nachmittag.

Mensch

Es gibt Lebewesen die man in Gruppen aufgeteilt hat, Menschen, Tiere und Planzen, wobei sich der Mensch von den Tieren abgrenzt, obwohl er nichts anderes ist. Der Mensch besteht nur aus Arten, die Tiere bestehen aus Rassen, die wieder in Arten untergliedert sind, gleiches trifft auch für die Pflanzen zu. Alles Lebt auch die Berge und Täler. Nur etwas Lebt nicht, das ist alles Gedachte wie Zeit, Temperatur, Person usw.